Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Silbersteinstraße 7, 97424 Schweinfurt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRB 5599
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED4608V.HRB5599
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 168/17
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
10.07.2026
Beschluss Vergütung
22.07.2026
Beschluss Vergütung/Auslagen
31.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Druckerei und eines Verlages sowie die Tätigkeit im Bereich Medien.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Druck, Papier & Verpackung
Subbranche
Druckereien
Nebenbranche
Medien, Werbung & Marketing
Geschäftstätigkeit
Betrieb einer Druckerei und eines Verlages sowie Tätigkeit im Bereich Medien
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schweinfurt. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dombrowski Barthel. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen beantragt; Anträge auf abweichende Festsetzung sind ebenfalls bis zum 10.07.2026 möglich. Verfügbar sind ca. 175.000,00 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 303.566,04 € Alt-Masseverbindlichkeiten. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH ist eröffnet. Das Registergericht Amtsgericht Schweinfurt hat die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters geprüft und die Vergütung festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dombrowski Barthel, während Rechtsanwalt Peter R…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH ist eröffnet. Das Registergericht Amtsgericht Schweinfurt hat die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters geprüft und die Vergütung festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dombrowski Barthel, während Rechtsanwalt Peter Roeger als Insolvenzverwalter tätig ist. Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgte auf geänderten Antrag vom 13.03.2026 unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten wie arbeitsrechtlicher Probleme und komplexer Verwertungen. Die Regelvergütung wurde um bis zu 200 % erhöht. Es sind ca. 175.000,00 € Verteilungsmasse verfügbar, wobei Alt-Masseverbindlichkeiten in Höhe von 303.566,04 € zu berücksichtigen sind. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit bis zum 10.07.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur abweichenden Festsetzung der Vergütung einzureichen. Diese Frist ist abgelaufen. Das Verfahren ist im Stadium der Einstellung bzw. des Schlusses.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH ist beim Amtsgericht Schweinfurt anhängig. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dombrowski Barthel. Der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger aus Würzburg. Die Vergütung des Verwalters wurde durch Beschluss v…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH ist beim Amtsgericht Schweinfurt anhängig. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Dombrowski Barthel. Der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter Roeger aus Würzburg. Die Vergütung des Verwalters wurde durch Beschluss vom 22.07.2026 festgesetzt, wobei eine Erhöhung der Regelvergütung um 210 % aufgrund besonderer Schwierigkeiten (u.a. arbeitsrechtliche Fragen, komplexe Verwertung) gewährt wurde. Eine weitere Festsetzung von Vergütung und Auslagen erfolgte gemäß Antrag vom 13.08.2026. Das Verfahren befindet sich im Endstadium. Die Beteiligten hatten bis zum 10.07.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens einzureichen. Da keine Einwendungen gemeldet wurden und die Fristen abgelaufen sind, erfolgt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Es ist eine Verteilungsmasse von ca. 175.000,00 € verfügbar, während Alt-Masseverbindlichkeiten in Höhe von 303.566,04 € zu berücksichtigen sind. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 168/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH, Silbersteinstraße 7, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hettrich Norbert
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 5599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dombrowski B…
IN 168/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH, Silbersteinstraße 7, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hettrich Norbert
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 5599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dombrowski Barthel, Spitalseeplatz 6, 97421 Schweinfurt, Gz.: RAD 01338/17
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schweinfurt erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen beantragt. Die Beteiligten erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2026 Anträge auf eine abweichende Festsetzung schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen sowie zum Vergütungsantrag eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind ca. 175.000,00 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 303.566,04 € Alt-Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 168/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH, Silbersteinstraße 7, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hettrich Norbert
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 5599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dombrowski B…
IN 168/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH, Silbersteinstraße 7, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hettrich Norbert
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 5599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dombrowski Barthel, Spitalseeplatz 6, 97421 Schweinfurt, Gz.: RAD 01338/17
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, Waltherstraße 9, 97074 Würzburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss vom 27.11.2018
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf geänderten Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.338.887,43 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 210 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.12.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen, dass arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen 149 ungekündigten Arbeitsverhältnissen bei Insolvenzeröffnung inklusive Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen sowie Kündigungen im laufenden Verfahren zu bearbeiten waren, eine umfangreichen Beschäftigung von Aus- und Absonderungsrechten nötig wurde, erheblicher Aufwand aufgrund einer Strafanzeige aus dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden ist, äußerst zeitaufwendige Verwertung der Masse aus dem Spezialmarkt „Druckerzeugnisse“ gegeben war, ein komplexer Forderungseinzug mit Auslandsbezug sowie die Aufarbeitung und Prüfung der Forderungsanmeldungen nötig wurde, wobei 173 Anmeldungen im Schlussverzeichnis berücksichtigt wurden, und sehr umfangreiche Aufarbeitung der konzernrechtlichen Verflechtung mit schwierigen komplexen Rechtsfragen erfolgt ist.Als Minderungsgründe war in diesem Verfahren zu berücksichtigen, dass sich eine erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit als vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben hat.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Insgesamt war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Bei der Gewährung der Zuschläge handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Eine Festsetzung von Auslagen erfolgte nicht, da diese im geänderten Antrag vom 13.03.2026 nicht beantragt worden sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 168/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH, Silbersteinstraße 7, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hettrich Norbert
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 5599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dombrowski B…
IN 168/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Druckhaus Weppert Schweinfurt GmbH, Silbersteinstraße 7, 97424 Schweinfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hettrich Norbert
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 5599
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dombrowski Barthel, Spitalseeplatz 6, 97421 Schweinfurt, Gz.: RAD 01338/17
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, Waltherstraße 9, 97074 Würzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringende Festsetzung vom 20.07.2026
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß weiteren Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.08.2026, nachdem die Auslagen im Antrag vom 13.03.2026 nicht berücksichtigt wurden.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Im Übrigen wird auf die Festsetzung vom 20.07.2026 Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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