Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Liebigstraße 4, 35037 Marburg
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 5367
EUID
DEM1809.HRB5367
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 56/23 (28)
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Robert Schiller
Adresse
Lahnstraße 1, 35398 Gießen
Telefon
0641/9829218
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
14.03.2024
Schlusstermin
28.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwertung von Immobilien, insbesondere von Immobilien aus Insolvenzverfahren sowie der Ankauf von Immobilien aller Art und deren Verwaltung und Vermietung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Marburg, ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Ein besonderer Prüfungstermin ist auf den 14.03.2024 festgesetzt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Schiller hat den verfügbaren Massebestand mit 109.933,52 EUR angezeigt, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 816.793,09 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind bereits festgesetzt worden. Das Verfahren ist in der Phase der Schlussverteilung; die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Der Schlusstermin ist auf den 28.07.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anm…
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 14.03.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalter…
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Robert Schiller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 109.978,51 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 763.992,34 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 12.000,00 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 6.000,00 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 3,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 1 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilun…
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 28.07.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsve…
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Marburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Schiller, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 109.933,52 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 816.793,09 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Marburg, 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzv…
22 IN 56/23 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTI Deutsche Treuhandgesellschaft für Immobilienverwertung mbH, Steinweg 4, 35037 Marburg (AG Marburg , HRB 5367), vertr. d.: Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Robert Schiller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.03.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 792.978,52 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 27.05.2025
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