Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dürrwächter + Friedrich GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schulstraße 90, 75438 Knittlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 737306
EUID
DEB8535.HRB737306
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
2 IN 604/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
18.05.2026
Beschluss zur Vergütung
18.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Hoch- und Tiefbauunternehmens sowie die Tätigkeit eines Bauträgers.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dürrwächter + Friedrich GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen beantragt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung basiert auf einem Vermögenswert von 1.554.300,22 EUR. Der Antrag umfasst eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 % aufgrund besonderer Umstände wie der Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate, der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 23 Arbeitnehmer sowie umfangreicher Sanierungsbemühungen im Rahmen einer Bauinsolvenz. Die Vergütung und die Auslagen wurden am 18.06.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 604/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dürrwächter + Friedrich GmbH, Schulstraße 90, 75438 Knittlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Dominik Christian Brandes und Nadine Jurleta-Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 737306
- Schuldnerin -
Verfahre…
2 IN 604/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dürrwächter + Friedrich GmbH, Schulstraße 90, 75438 Knittlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Dominik Christian Brandes und Nadine Jurleta-Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 737306
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1200/2025/sb/so
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 1.554.339,22 EUR. Zuschläge werden geltend gemacht.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
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Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 604/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dürrwächter + Friedrich GmbH, Schulstraße 90, 75438 Knittlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Dominik Christian Brandes und Nadine Jurleta-Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 737306
- Schuldnerin -
Verfahre…
2 IN 604/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Dürrwächter + Friedrich GmbH, Schulstraße 90, 75438 Knittlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Dominik Christian Brandes und Nadine Jurleta-Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 737306
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1200/2025/sb/so
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.554.339,22 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.05.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren im Wesentlichen zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 23 Arbeitnehmer
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Besonderheiten und Schwierigkeiten einer Bauinsolvenz
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 18.06.2026
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