Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 208693
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Insolvenzprofil
DZS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Gradestr. 20, 30163 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 208693
EUID
DEP2305.HRB208693
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
905 IN 242/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Eröffnung
02.06.2025 , 11:14 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.07.2025
Berichtstermin
27.08.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, der Vertrieb von und der Handel mit elektronischen Erzeugnissen der Kommunikationstechnik aller Art sowie Zubehör und sonstigen elektrotechnischen Erzeugnissen, die Planung und Errichtung von Anlagen dieser Art sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH in Hannover ist am 02.06.2025 um 11:14 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 30.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Für den 27.08.2025 ist eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin angesetzt. In einer früheren Bekanntmachung vom 11.05.2026 wird ein Verfahrensschritt im Zusammenhang mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Manuel Sack beschrieben, bei dem eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag innerhalb von drei Wochen möglich ist. Zudem hat der Insolvenzverwalter am 02.06.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH in Hannover ist am 02.06.2025 um 11:14 Uhr eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Torsten Gutmann wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.07.2025 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung mit Berichts- und Prüfung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH in Hannover ist am 02.06.2025 um 11:14 Uhr eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Torsten Gutmann wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.07.2025 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung mit Berichts- und Prüfungstermin ist für den 27.08.2025 angesetzt. Am 02.06.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Im Verfahren war vorläufig Manuel Sack als Prozesspfleger tätig; dessen Vergütung wurde am 23.06.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
905 IN 242/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: 1. Justin Ferguson, Frisco/Texas, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), 2. Frank Beyrodt, München, (Geschäftsführer), 3. Misty Kawecki, Plano/Texas, VEREINIGT…
905 IN 242/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: 1. Justin Ferguson, Frisco/Texas, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), 2. Frank Beyrodt, München, (Geschäftsführer), 3. Misty Kawecki, Plano/Texas, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 02.06.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hannover, 05.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
905 IN 242/25 - 7 -: Über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: 1. Justin Ferguson, Frisco/Texas, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), 2. Frank Beyrodt, München, (Geschäftsführer), 3. Misty Kawecki, Plano/Texas, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführe…
905 IN 242/25 - 7 -: Über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: 1. Justin Ferguson, Frisco/Texas, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), 2. Frank Beyrodt, München, (Geschäftsführer), 3. Misty Kawecki, Plano/Texas, VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführerin), ist am 02.06.2025 um 11:14 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 54381500, Fax: 0511 54381596, Internet: www.pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.07.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 27.08.2025, 10:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 03.06.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
905 IN 242/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des …
905 IN 242/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, (Prozesspfleger), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
905 IN 242/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, (Prozesspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann …
905 IN 242/25 - 7 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DZS GmbH, Gradestraße 20, 30163 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 208693), vertr. d.: Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover, (Prozesspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 4.207.887,60 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Sämtliche Ausführungen des Insolvenzverwalters sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens die Festsetzung eines Gesamtzuschlags i. H. der beantragten 100 %. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesamtzuschlag i. H. v. 100 % nur im Wege der Gesamtschau als angemessen und für festsetzungsfähig gehalten wird. Aufgrund dessen muss auf die einzelnen Zuschläge nicht einzeln eingegangen werden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 23.06.2026
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