Erstellung und Vertrieb von Hardware, Software und Dienstleistungen des IT-Bereiches aller Art. Ferner sind Gegenstand des Unternehmens die Beratung, Konzeption und Ausführung von Projekten aus dem IT- Umfeld und Bereichen ähnlicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der e-concept-gmbh, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Bernhard, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Ansprüche, die aus einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vera Klöhn, Kiki Kindermoden e.K. erwachsen, sowie für sämtliche Ansprüche, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der e-concept-gmbh entstanden sind, über das Verfahrensende hinaus aufrechterhalten. Es wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung angeordnet gemäß § 203 Abs. 1 InsO. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 702/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
e-concept-gmbh, Seligenthaler Straße 19, 84034 Landshut, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 3706
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesell…
IN 702/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
e-concept-gmbh, Seligenthaler Straße 19, 84034 Landshut, vertreten durch den Geschäftsführer Engelhardt Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 3706
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße 16, 93055 Regensburg, Gz.: 02473-18/TS-jh
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für Ansprüche, die aus einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vera Klöhn, Kiki Kindermoden e.K. erwachsen und für sämtliche Ansprüche, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, über das Verfahrensende hinaus aufrechterhalten. Es wird diesbzgl. Nachtragsverteilung hieraus angeordnet, § 203 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 02.06.2026
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