Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 703769
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bruchstücker 29, 76661 Philippsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 703769
EUID
DEB8535.HRA703769
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
50 IN 59/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Blümle
Adresse
Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
22.08.2024
Schlussverteilung
22.08.2024
Aufhebung
01.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig. Im August 2024 wurde die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle festgestellt, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Es standen Forderungen in Höhe von 9…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig. Im August 2024 wurde die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle festgestellt, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Es standen Forderungen in Höhe von 933.932,67 EUR gegenüber einem Massebestand von 763.512,10 EUR. Für die Verteilung stellten sich letztlich 650.860,03 EUR zur Verfügung. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 59/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
76661 Philippsburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Marti…
50 IN 59/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
76661 Philippsburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Martin Selent
Registergericht: Amtsgericht Mannheim HRA 703769
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 59/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
76661 Philippsburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Marti…
50 IN 59/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
76661 Philippsburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Martin Selent
Registergericht: Amtsgericht Mannheim HRA 703769
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 933.932,67 EUR steht ein Betrag von 650.860,03 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 59/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
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vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Marti…
50 IN 59/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
76661 Philippsburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Martin Selent
Registergericht: Amtsgericht Mannheim HRA 703769
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.10.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 933.932,67 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 763.512,10 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 59/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
76661 Philippsburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Marti…
50 IN 59/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EA - Elektro und Anlagenbau GmbH & Co. KG
Bruchstücker 29
76661 Philippsburg
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
Dipl. Wirt.-Ing. (FH) Martin Selent GmbH
Hambergstraße 38/9
76684 Östringen
diese vertreten durch den Geschäftsführer:
Martin Selent
Registergericht: Amtsgericht Mannheim HRA 703769
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.202.796,27 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 122 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.03.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um nur 102 % gerechtfertigt.
Zuschläge wurden antragsgemäß gewährt für die übertragende Sanierung (40 %), die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten (22 %) und die Anfechtungen (20 %).
Für die Arbeitsverhältnisse war lediglich ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren.
Nach Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur InsO, § 3 InsVV Rnr. 116 ist für die Befassung mit bis zu 20 Arbeitsverhältnisse gar kein Zuschlag zu gewähren; für die Befassung mit mehr als 100 Beschäftigten ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % zu gewähren.
Im vorliegenden Verfahren waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch 45 Arbeitnehmer bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt.
Ferner wurde das Unternehmen bereits zum Stichtag der Insolvenzeröffnung veräußert.
Für die im weiteren Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17.07.2024 aufgelisteten nachlaufenden Arbeiten im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern wie z.B. Ausstellung von Arbeitszeugnissen und Erstellung vom Insolvenzgeldbescheinigungen usw. ist daher ein Zuschlag in Höhe von 20 % ausreichend und vergütet die hierfür angefallenen Tätigkeiten in angemessener Höhe.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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