Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 738008
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Insolvenzprofil
EA GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 738008
EUID
DEB8534.HRA738008
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
8 IN 98/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.08.2026 , 14:00 Uhr
Aufhebung
18.09.2026
Aufhebung
13.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Stuttgart hat am 26.08.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EA GmbH & Co. KG entschieden. Da die Entscheidung noch nicht verkündet oder zugestellt ist, liegt aktuell ein Beschluss zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen vor. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage wurden am 26.08.2026 um 14:00 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Dazu gehören das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände) und die Anordnung, dass Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Zudem ist die Schuldnerin nicht berechtigt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verfügungsbefugnis geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Julia Braun bestellt. Diese hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt. Der Schuldnerin wird untersagt, an ihre Schuldnern (Drittschuldnern) zu zahlen; Leistungen sind direkt an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EA GmbH & Co. KG wurde beim Amtsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 IN 98/26 beantragt. Am 26.08.2026 hat das Gericht auf Antrag Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Dabei wurde Julia Braun zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Der Schuldnerin…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EA GmbH & Co. KG wurde beim Amtsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 IN 98/26 beantragt. Am 26.08.2026 hat das Gericht auf Antrag Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Dabei wurde Julia Braun zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Der Schuldnerin wurden Verfügungen über das Vermögen untersagt, und die Verwaltungsbefugnis für Bankkonten und Außenstände ging auf die vorläufige Verwalterin über. Am 18.09.2026 wurden diese mit Beschluss vom 26.08.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Stuttgart hat am 26.08.2026 Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO über das Vermögen der EA GmbH & Co. KG angeordnet. Ziel der Anordnung ist die Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Zur vorläu…
Das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Stuttgart hat am 26.08.2026 Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO über das Vermögen der EA GmbH & Co. KG angeordnet. Ziel der Anordnung ist die Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Julia Braun bestellt worden. Die Verwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und die Schuldnerin zu überwachen. Der Schuldnerin ist es verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Drittschuldner sind angewiesen, Zahlungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Am 18.09.2026 wurden die am 26.08.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. In einem weiteren Verfahrensschritt (Aktenzeichen 8 IN 1336/26) wurden am 13.10.2026 Sicherungsmaßnahmen, die am 23.09.2026 angeordnet worden waren, ebenfalls aufgehoben. Es liegen keine Angaben vor, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die aktuellen Verfahrensstände beinhalten die Aufhebung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 98/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EA GmbH & Co. KG, Karl-Ziegler-Str. 102, 71336 Waiblingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EA Verwaltungs GmbH, Karl-Ziegler-Straße 102, 71336 Waiblingen, diese vertreten durch den Geschäfts…
8 IN 98/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EA GmbH & Co. KG, Karl-Ziegler-Str. 102, 71336 Waiblingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EA Verwaltungs GmbH, Karl-Ziegler-Straße 102, 71336 Waiblingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Esat Agaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 738008
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 26.08.2026 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Julia Braun
Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
Telefon: 0711 86040 824, Fax: 0711 8604001
julia.braun@menoldbezler.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 26.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 98/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EA GmbH & Co. KG, Karl-Ziegler-Str. 102, 71336 Waiblingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EA Verwaltungs GmbH, Karl-Ziegler-Straße 102, 71336 Waiblingen, diese vertreten durch den Geschäftsfü…
8 IN 98/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EA GmbH & Co. KG, Karl-Ziegler-Str. 102, 71336 Waiblingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EA Verwaltungs GmbH, Karl-Ziegler-Straße 102, 71336 Waiblingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Esat Agaj
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 738008
- Schuldnerin -
Die mit Beschluss vom 26.08.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 18.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1336/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EA GmbH & Co. KG, Karl-Ziegler-Str. 10, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Esat Agaj
- Schuldnerin -
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Die mit Beschluss vom 23.09.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden auf…
8 IN 1336/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EA GmbH & Co. KG, Karl-Ziegler-Str. 10, 71336 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Esat Agaj
- Schuldnerin -
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Die mit Beschluss vom 23.09.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 13.10.2026
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