Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Easy-Bau-Elemente GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 10850
EUID
DEX1112R.HRB10850
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 132/23
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung
15.05.2024
Beschluss Vergütung vorläufiger Verwalter
20.09.2024
Schlusstermin
18.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Insolvenzerklärerin zur Erhebung einer Klage gegen Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz als Gesamtschuldner über einen Anspruch in Höhe von EUR 49.120,89 im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024 durchzuführen. Bis zu diesem Termin sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben. Zudem ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 28 - 38) im schriftlichen Verfahren erfolgt. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, liegt binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung. Spätestens an diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen wird auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Insolvenzerklärerin zur Erhebung einer Klage gegen Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz über einen Anspruch in Höhe von EUR 49.120,89…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Insolvenzerklärerin zur Erhebung einer Klage gegen Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz über einen Anspruch in Höhe von EUR 49.120,89 im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024 durchzuführen. Bis zu diesem Termin sind Einwendungen zu erheben. Zudem wurden mehrere Termine für die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bekannt gegeben. Für Tabellenblattnummer 28 bis 38 ist der Prüfungsstichtag binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung am 22.05.2026 festgelegt. Für Tabellenblattnummer 27 beträgt der Prüfungsstichtag binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung am 03.01.2025. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung zur Erhebung einer Klage gegen Gesamtschuldner über einen Anspruch i.H.v. EUR 49.120,89 im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024 angeordnet. Die In…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung zur Erhebung einer Klage gegen Gesamtschuldner über einen Anspruch i.H.v. EUR 49.120,89 im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024 angeordnet. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Kathrin König hat ihre Vergütung als vorläufige Verwalterin festsetzen lassen; der Betrag darf aus der Masse entnommen werden. Im weiteren Verlauf wurden die Prüfungen nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Prüfungsstichtag für Tabellenblatt 28 lag binnen vier Wochen nach Veröffentlichung am 22.05.2026, der für Tabellenblatt 27 am 03.01.2025. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 die Anhörung zur Erhebung einer Klage gegen Gesamtschuldner bis zum 15.05.2024 im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Kathrin König wurde am 20…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 die Anhörung zur Erhebung einer Klage gegen Gesamtschuldner bis zum 15.05.2024 im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Kathrin König wurde am 20.09.2024 festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft; die Tabellenblätter 27 und 28-38 betreffen nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen, wobei der jeweilige Prüfungsstichtag vier Wochen nach Veröffentlichung liegt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 395.252,40 EUR steht ein Massebestand von 84.258,21 EUR zur Verfügung. Am 18.08.2026 wurde der Schlusstermin einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden ebenfalls am 18.08.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Flensburg am 17.04.2024 durch den Recht…
56 IN 132/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Flensburg am 17.04.2024 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen:
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Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag der Insolvenzverwalterin zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Erhebung einer Klage gegenüber Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz als Gesamtschuldner über einen Anspruch i.H.v. EUR 49.120,89 erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Inhaltliche Einzelheiten können bei der Insolvenzverwalterin erfragt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Flensburg, 17.04.2024 Amtsgericht Flensburg
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28 - 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 27 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 03.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Kat…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Kathrin König, Markt 10-12, 25813 Husum, für seine Tätigkeit als vorläufige Verwalterin wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.09.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 20.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 395.252,40…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 395.252,40 EUR steht ein Betrag von 84.258,21 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 18.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO ei…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Flensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 395.252,40 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 84.258,21 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 18.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Recht…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Kathrin König, Markt 10-12, 25813 Husum, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 18.08.2026
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