Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Easy-Bau-Elemente GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 10850
EUID
DEX1112R.HRB10850
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 132/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Schriftliche Anhörung / Einwendungsfrist
15.05.2024
Prüfungsstichtag
03.01.2025
Prüfungsstichtag
22.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Insolvenzerklärerin zur Erhebung einer Klage gegen Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz als Gesamtschuldner über einen Anspruch in Höhe von EUR 49.120,89 im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024 durchzuführen. Bis zu diesem Termin sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben. Zudem ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 28 - 38) im schriftlichen Verfahren erfolgt. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, liegt binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung. Spätestens an diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen wird auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Insolvenzerklärerin zur Erhebung einer Klage gegen Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz über einen Anspruch in Höhe von EUR 49.120,89…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Easy-Bau-Elemente GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 17.04.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Insolvenzerklärerin zur Erhebung einer Klage gegen Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz über einen Anspruch in Höhe von EUR 49.120,89 im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024 durchzuführen. Bis zu diesem Termin sind Einwendungen zu erheben. Zudem wurden mehrere Termine für die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bekannt gegeben. Für Tabellenblattnummer 28 bis 38 ist der Prüfungsstichtag binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung am 22.05.2026 festgelegt. Für Tabellenblattnummer 27 beträgt der Prüfungsstichtag binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung am 03.01.2025. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Flensburg am 17.04.2024 durch den Recht…
56 IN 132/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Flensburg am 17.04.2024 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen:
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Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag der Insolvenzverwalterin zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Erhebung einer Klage gegenüber Herrn Ali Yavuz und Frau Zübeyde Yavuz als Gesamtschuldner über einen Anspruch i.H.v. EUR 49.120,89 erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 15.05.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Inhaltliche Einzelheiten können bei der Insolvenzverwalterin erfragt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Flensburg, 17.04.2024 Amtsgericht Flensburg
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28 - 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 27 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 03.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Kat…
56 IN 132/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Easy-Bau-Elemente GmbH, Osterkoogweg 3, 25813 Simonsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim Mannebach
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10850 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Kathrin König, Markt 10-12, 25813 Husum, für seine Tätigkeit als vorläufige Verwalterin wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.09.2023.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 20.09.2024
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