Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EB-Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Opalstraße 34a, 84032 Altdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 8659
EUID
DED2404V.HRB8659
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 848/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler
Adresse
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon
+49(871)94321-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 12:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
02.01.2025
Forderungsanmeldefrist
13.02.2025
Widerspruchsfrist
13.03.2025
Einwendungsfrist
05.06.2025
Einwendungsfrist
28.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen, für eigene oder fremde Rechnungen unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EB-Bau GmbH sind verschiedene Beschlüsse der Gläubigerversammlung zu verzeichnen. Im Februar 2025 wurde die Beibehaltung eines Treuhandkontos bei der Unicredit Bank GmbH (HypoVereinsbank) sowie die Ermächtigung zur Führung allgemeiner Prozesse mit erheblichem Streitwert beschlossen. In einem weiteren Schritt wurde die Zustimmung zum Verkauf von Fahrzeugen über die Hämmerle GmbH & Co. KG nach einer Zwischenabrechnung vom 28.04.2025 mit einem Brutto-Erlös von 42.641,30 EUR beschlossen. Zudem erfolgte die Zustimmung zum Verkauf von Gegenständen des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens über die Hämmerle GmbH & Co. KG basierend auf Abrechnungen vom 30.05.2025 (120.639,78 EUR), 31.07.2025 (8.330,00 EUR) und 08.09.2025 (630,70 EUR). Die Einspruchsfristen für die verschiedenen Beschlüsse endeten im Zeitraum zwischen Juni 2025 und Oktober 2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EB-Bau GmbH ist am 01.01.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Landshut eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 13.02.2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EB-Bau GmbH ist am 01.01.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Landshut eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 13.02.2025. Der Insolvenzverwalter hat am 02.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Diese betrafen unter anderem die Zustimmung zum Verkauf von Fahrzeugen und beweglichem Anlage- sowie Umlaufvermögen über die Hämmerle GmbH & Co. KG, die Bestimmung eines Treuhandkontos bei der Unicredit Bank GmbH sowie die Ermächtigung zur Führung allgemeiner Prozesse. Die Fristen für Einwendungen gegen diese Beschlussfassungen liefen bis zum 05.06.2025, 28.10.2025 und 13.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 848/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, …
IN 848/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2024-0225
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu dem Verkauf der Fahrzeuge über die Hämerle GmbH & Co. KG nach der Maßgabe der Zwischenabrechnung der Hämmerle GmbH & Co. KG vom 28.04.2025, die einen Gesamt-Brutto-Erlös in Höhe von 42.641,30 EUR ausweist.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.06.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 12.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 848/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, …
IN 848/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2024-0225
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zum Verkauf der Gegenstände des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens über die Hämmerle GmbH & Co. KG
nach näherer Maßgabe der Abrechnung der Hämmerle GmbH & Co. KG vom 30.05.2025,
die einen Gesamt-Brutto-Erlös in Höhe von 120.639,78 € ausweist, Abrechnung der Hämmerle GmbH & Co. KG vom 31.07.2025, die einen Gesamt-Brutto-Erlös in Höhe von
8.330,00 € ausweist und der Abrechnung der Hämmerle GmbH & Co. KG vom 08.09.2025,
die einen Gesamt-Brutto-Erlös in Höhe von 630,70 € ausweist
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.10.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 848/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, …
IN 848/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2024-0225
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. Die Beibehaltung folgenden Treuhandkontos sowie die Bestimmung zur Hinterlegungsstelle gemäß § 149 InsO :
Institut: Unicredit Bank GmbH -HypoVereinsbank, Kontonummer: 44079887 BLZ: 70020270 IBAN: DE95 7002 0270 0044 0798 87 BIC: HYVEDEMMXXX Kontoinhaber: RA Zattler w/EB-Bau GmbH
2. Ermächtigung gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO allgemeine Prozesse mit für die Insolvenzmasse erheblichem Streitwert zu führen sowie ebenso zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits gerichtlich oder außergerichtlich Vergleiche oder Schiedsverträge zu schließen.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.03.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 848/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10…
IN 848/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2024-0225
|
hat der Insolvenzverwalter am 02.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 03.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 848/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Lan…
IN 848/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
EB-Bau GmbH, Opalstraße 34a, 84032 Altdorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Bauer Elvira
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2024-0225
Geschäftszweig/Beschäftigung: Vorbereitung u. Durchführung v. Bauvorhaben als Bauherr im eig. Namen, für eig. o. fremde Rechnungen unter Verwendung v. Vermögenswerten v. Erwerbern, Mietern, Pächtern o. sonst. Nutzungsberechtigten o. Bewerbern um Erwerbs- o. Nutzungsrechte.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2025 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Marc Zattler
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Telefon: +49(871)94321-0
Telefax: +49(871)94321-50
Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 13.03.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.11.2024 beim Insolvenzgericht Landshut eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 01.01.2025
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