Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 16706
EUID
DEG1312.HRB16706
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 135/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz
Adresse
Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
20.05.2026
Prüfungstermin
28.05.2026
Einsichtnahme Forderungsliste
01.06.2026
Prüfungsstichtag
17.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH ist eröffnet. Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 InsO wurden zur Teilnahme zugelassen. Die Anmeldung dieser Forderungen war bis zum 20.05.2026 bei der Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz in Berlin schriftlich zu erfolgen. Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 2 InsO. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt ab dem 01.06.2026 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam zur Einsichtnahme aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen eine zu prüfende Forderung musste bis zum 17.06.2026 bei Gericht eingehen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle für diese Forderungen lag ebenfalls zur Einsichtnahme aus, wobei ein Widerspruch bis zum 28.05.2026 möglich war. Am 10.02.2026 hat die Verwalterin Anträge auf Festsetzung der Regelvergütung sowie der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Veröffentlichung Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforde…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 InsO zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.05.2026 bei Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben, zugleich ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 2 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt ab dem 01.06.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 17.06.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
6.70 IN 135/24, Amtsgericht Potsdam, 9. April 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 28.05.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 9. April 2026, 6.70 IN 135/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag a…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 12. Februar 2026, 6.70 IN 135/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag a…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 12. Februar 2026, 6.70 IN 135/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH,
Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien
- nachfolgend der Schuldner -
wird heute, um 13:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH,
Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien
- nachfolgend der Schuldner -
wird heute, um 13:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Friederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6a, 10117 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 24. Oktober 2024
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