Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 16706
EUID
DEG1312.HRB16706
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 135/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
26.11.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.12.2024
Berichtstermin
19.02.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
19.02.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.05.2026
Prüfungsstichtag
17.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH ist eröffnet. Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 InsO wurden zur Teilnahme zugelassen. Die Anmeldung dieser Forderungen war bis zum 20.05.2026 bei der Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz in Berlin schriftlich zu erfolgen. Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 2 InsO. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt ab dem 01.06.2026 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam zur Einsichtnahme aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen eine zu prüfende Forderung musste bis zum 17.06.2026 bei Gericht eingehen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle für diese Forderungen lag ebenfalls zur Einsichtnahme aus, wobei ein Widerspruch bis zum 28.05.2026 möglich war. Am 10.02.2026 hat die Verwalterin Anträge auf Festsetzung der Regelvergütung sowie der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Veröffentlichung Stellung zu nehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH ist am 26.11.2024 durch das Amtsgericht Potsdam eröffnet worden. Als Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 30.12.2024. Ein Termin zur Gläubigerve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH ist am 26.11.2024 durch das Amtsgericht Potsdam eröffnet worden. Als Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 30.12.2024. Ein Termin zur Gläubigerversammlung und Prüfung der angemeldeten Forderungen war für den 19.02.2025 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachrangige Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO zugelassen, deren Anmeldung bis zum 20.05.2026 bei der Insolvenzverwalterin erfolgen musste. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag für die nachrangigen Forderungen ist der 17.06.2026, wobei Widersprüche bis zu diesem Datum bei Gericht eingehen müssen. Zudem wurden Anträge auf Festsetzung der Regelvergütung sowie der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforde…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 InsO zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.05.2026 bei Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben, zugleich ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 2 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt ab dem 01.06.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 17.06.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
6.70 IN 135/24, Amtsgericht Potsdam, 9. April 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 28.05.2026 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 9. April 2026, 6.70 IN 135/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag a…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 12. Februar 2026, 6.70 IN 135/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag a…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 16706 P), c/o Gerhard Ebert, Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerhard Ebert, verstorben hat die Verwalterin am 10.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 12. Februar 2026, 6.70 IN 135/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH,
Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien
- nachfolgend der Schuldner -
wird heute, um 13:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
der Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GmbH,
Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien
- nachfolgend der Schuldner -
wird heute, um 13:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Friederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6a, 10117 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 24. Oktober 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen GmbH i.L.
Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien
derzeit führungslos
HRB 16706 P
Gegenstand des Unternehmens:
Dienstleistungen aller Art im Kfz-Sachverständigen-Bereich
wird auf den Eröffnungsantrag vom 02.09.2024
wegen Zahlu…
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Ebert Kraftfahrzeug-Sachverständigen GmbH i.L.
Kienberger Weg 59, 14621 Schönwalde-Glien
derzeit führungslos
HRB 16706 P
Gegenstand des Unternehmens:
Dienstleistungen aller Art im Kfz-Sachverständigen-Bereich
wird auf den Eröffnungsantrag vom 02.09.2024
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 26. November 2024,
um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 19.02.2025, 11:00 Uhr
im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 26.11.2024, Amtsgericht Potsdam
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