Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
eccovia GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
lndustriestraße 4, 89188 Merklingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 746240
EUID
DEB8537.HRB746240
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 315/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Wirtschaftsjuristin Nathalie Detsch
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Buchenweg 1 (Fach 75), 72535 Heroldstatt
Telefon
07389 90590-30
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.09.2025 , 11:00 Uhr
Einspruchsfrist
27.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch den Erwerb, das Halten, die Vermietung und das Verwalten von Immobilien, jeweils in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte, die Erbringung von Dienstleistungen in der Immobilienbranche, insbesondere der Hausmeisterservice wie die Reinigung und die Vornahme von Klein-Reparaturen, die Vermittlung von Dienstleistungen auf Provisionsbasis, der Betrieb von Gastronomie und (jederzeit zugänglichen und unbemannten) Shopkonzepten, sowie die Betreuung und Vergabe von Franchisekonzepten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eccovia GmbH sind verschiedene gerichtliche Maßnahmen erfolgt. Am 15.09.2025 wurde die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beschlossen, wobei der Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung abgelehnt ist. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Nathalie Detsch bestellt. Im weiteren Verlauf wurde am 24.02.2026 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Aktuell wird ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung durchgeführt, um dem Verkauf des Anlagevermögens, des immateriellen Vermögens und des Fuhrparks an die eccovia Germany GmbH zu einem Kaufpreis von 86.572,50 € sowie zur Befugnis der Insolvenzverwalterin zur Abgeltung von Ansprüchen zuzustimmen. Einwendungen gegen diese Beschlussfassung sind bis einschließlich 27.03.2026 beim Insolvenzgericht Ulm einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 315/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eccovia GmbH, Industriestraße 4, 89188 Merklingen, vertreten durch den Geschäftsführer Adiel Marco Matutis
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746240
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Planer & Kollegen Gmb…
3 IN 315/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eccovia GmbH, Industriestraße 4, 89188 Merklingen, vertreten durch den Geschäftsführer Adiel Marco Matutis
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746240
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Planer & Kollegen GmbH, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zum Verkauf des Anlagevermögens samt immateriellen Vermögens und des Fuhrparks an die eccovia Germany GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 86.572,50 €
Zustimmung zur Befugnis der Insolvenzverwalterin zur Abgeltung von Ansprüchen aus anfechtbaren Sachverhalten sowie zur Abgeltung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Vergleiche zugunsten der Insolvenzmasse zu schließen
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.03.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Ulm, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 315/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eccovia GmbH, Industriestraße 4, 89188 Merklingen, vertreten durch den Geschäftsführer Adiel Marco Matutis
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746240
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Planer & Kollegen Gmb…
3 IN 315/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
eccovia GmbH, Industriestraße 4, 89188 Merklingen, vertreten durch den Geschäftsführer Adiel Marco Matutis
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746240
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Planer & Kollegen GmbH, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg
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hat die Insolvenzverwalterin am 24.02.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 315/25
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In dem Verfahren über den Antrag
eccovia GmbH, Industriestraße 4, 89188 Merklingen, vertreten durch den Geschäftsführer Adiel Marco Matutis
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746240
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Planer & Kollegen GmbH, Danziger Pl…
3 IN 315/25
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In dem Verfahren über den Antrag
eccovia GmbH, Industriestraße 4, 89188 Merklingen, vertreten durch den Geschäftsführer Adiel Marco Matutis
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 746240
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Planer & Kollegen GmbH, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 15.09.2025 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Wirtschaftsjuristin Nathalie Detsch
Buchenweg 1 (Fach 75), 72535 Heroldstatt
Telefon: 07389 90590-30, Fax: 07389 90590-49
info@eberunddetsch.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
3. Der Sachverständige Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, Syrlinstraße 38, 89073 Ulm wird vom Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens entbunden; der Beschluss vom 28.08.2025 wird aufgehoben.
4. Dert Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung ist abzulehnen. Der Finanzplan entspricht nicht den Voraussetzunegn des § 270a Abs.1 Nr.1 InsO.Eine Liquiditätsplanung zur Darlegung des Finanzplans ist in Anlage A2 des Insolvenzantrags enthalten. Der Finanzplan ist in Anlage A2.1 des Insolvenzantrags aufgeführt. Dem Insolvenzantrag ist als Anlage ein Konzept der Schuldnerin beigefügt, welches die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung näher erläutert. Die Prämissen der Liquiditätsplanung und des damit verbundenen Finanzplans sind nicht schriftlich ausgeführt. Nähere Ausführungen werden nicht gemacht. Im Hinblick auf den Finanzplan stellte sich heraus, dass die Planung nahezu ausschließlich auf zwei Großprojekten ('Electra' und 'Mercedes') basiert, die zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vertraglich gesichert waren. Da die laufenden Umsätze nicht ausreichen, um die fixen Kosten zu decken, würde ohne diese Projekte sofort eine Finanzierungslücke entstehen. Die Annahmen zu den Projekten sind spekulativ und nicht durch belastbare Unterlagen abgesichert. Darüber hinaus weist der Finanzplan weitere Unklarheiten auf, etwa das Fehlen von Umsatzsteuer- und Sozialversicherungszahlungen, unplausible Ansätze für Anfechtungen und Inkonsistenzen im Zusammenhang mit Forderungen und Vermieterpfandrechten. Insgesamt ist der Finanzplan daher weder fundiert noch tragfähig.
Das Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens beschreibt zwar die Ursachen der Krise, insbesondere die Abhängigkeit von einem einzigen Großkunden, und benennt Maßnahmen wie die Nutzung des Insolvenzgeldeffekts, Kostensenkungen, Vertriebsaufbau und die Gewinnung eines Investors. Die Angaben bleiben jedoch oberflächlich und lassen keine belastbare Beurteilung der Realisierbarkeit zu. Im Rahmen des Gutachtens wurde das Konzept als durchführbar unterstellt.
Auch die Kostenrechnung, die einen Vergleich zwischen Eigenverwaltung und Regelverfahren darstellen soll, ist nicht plausibel. Ansatzgrößen und Zuschläge sind überhöht oder fehlerhaft, teilweise widersprüchlich, und auch die überarbeitete Version beseitigt die Mängel nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung in den Ziffern 1 bis 2 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 15.09.2025
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