Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Englischer Freundeskreis e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm VR 1736
EUID
DEB8537.VR1736
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ulm
Aktenzeichen
1 IN 474/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Notfrist Beschwerde
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Englischer Freundeskreis e.V. wurde auf Antrag des Schuldners beim Amtsgericht Ulm beantragt. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen die Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 474/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Englischer Freundeskreis e.V., Haldenweg 16, 89155 Erbach, vertreten durch den Vorstand Peter Edwin John Hughes
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: VR 1736
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Alexandra Munz, Erlenbachstraße…
1 IN 474/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Englischer Freundeskreis e.V., Haldenweg 16, 89155 Erbach, vertreten durch den Vorstand Peter Edwin John Hughes
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: VR 1736
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Alexandra Munz, Erlenbachstraße 21, 89155 Erbach, Gz.: 61/25AM01
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 26.02.2026
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