Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 23776
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Insolvenzprofil
Eco-Tech Fertighaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 23776
EUID
DEX1721R.HRB23776
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 67/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
15.06.2026
Fristende Einwendungen
10.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eco-Tech Fertighaus GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 25.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 15.06.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen, andernfalls gelten diese als festgestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung beim Amtsgericht Reinbek eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eco-Tech Fertighaus GmbH ist eröffnet. Im ersten Schritt wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 25.05.2026 im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Prüfungsstichtag war der 15.06.2026; Forderungen, gegen die bis dahin kein W…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eco-Tech Fertighaus GmbH ist eröffnet. Im ersten Schritt wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 25.05.2026 im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Prüfungsstichtag war der 15.06.2026; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Durchführung eines Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Anhörung zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung mangels Masse im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 10.09.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens und den Vergütungsantrag vorzulegen. Das Verfahren ist voraussichtlich einzustellen, sofern kein ausreichender Geldbetrag in Höhe von 3.762,78 € vorgeschossen wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 67/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eco-Tech Fertighaus GmbH, Südring 3 c, 21465 Wentorf bei Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jakub Müller-Burbach
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 23776 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Finkbeiner & Druc…
8 IN 67/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eco-Tech Fertighaus GmbH, Südring 3 c, 21465 Wentorf bei Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jakub Müller-Burbach
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 23776 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Finkbeiner & Druckenbrodt Rechtsanwälte PartG mbB, Am Casinopark 15, 21465 Wentorf bei Hamburg, Gz.: 096-21
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1. Die Prüfung der bis 25.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 15.06.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 67/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eco-Tech Fertighaus GmbH, Südring 3 c, 21465 Wentorf bei Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jakub Müller-Burbach
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 23776 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Finkbeiner & Druc…
8 IN 67/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eco-Tech Fertighaus GmbH, Südring 3 c, 21465 Wentorf bei Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jakub Müller-Burbach
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 23776 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Finkbeiner & Druckenbrodt Rechtsanwälte PartG mbB, Am Casinopark 15, 21465 Wentorf bei Hamburg, Gz.: 096-21
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
- Anhörung der Beteiligten zu dem Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.09.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens und den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 3.762,78 €. Der Nachweis der Einzahlung bei d. FinMinSH, Landeskasse unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 30.07.2026
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