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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Alle erzielten Gewinne werden ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet und dürfen nicht an Aktionäre ausgeschüttet werden. 3. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von a) Wissenschaft und Forschung b) Kunst und Kultur c) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe; d) des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes e) der Entwicklungszusammenarbeit f) Verbraucherberatung und Verbraucherschutz 4. Die Gesellschaft erfüllt ihre gemeinnützen Zwecke insbesondere durch a) Forschung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden, Verfahren und Instrumente zur Messung, Darstellung und Bewertung ökologischer, sozialer und regionalökonomischer Leistungen privater und öffentlicher Organisationen für Nachhaltigkeit und Gemeinwohl; b) Durchführung wissenschaftlicher Studien, Analysen, Pilotvorhaben sowie Kooperationen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und internationalen Organisationen, die vergleichbare Zwecke verfolgen; c) Erstellung, Veröffentlichung und Vermittlung wissenschaftlich fundierter Bildungs-, Informations- und Schulungsmaterialien sowie Durchführung von Fortbildungs-, Qualifizierungs- und Bildungsangeboten für unterschiedliche Zielgruppen; d) Beratung gemeinwohlorientierter Organisationen und öffentlich-rechtlicher Einrichtungen bei der Anwendung wissenschaftlich entwickelter Methoden zur Förderung nachhaltiger und gemeinwohlorientierter Wirtschaftsweisen, insbesondere im Natur-, Umwelt-, und Klimaschutz, sowie der Landschaftspflege; e) Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch künstlerische, kuratorische oder kulturelle Formate, die wissenschftliche Erkenntnisse über ökologische, soziale oder regionalökonomische Zusammenhänge vermitteln. Dazu zählen Ausstellungen, audiovisuelle Produktionen, Performances, Publikationen, gestalterische Formate und andere kulturelle Ausdrucksformen, die der Bildungsarbeit und der Vermittlung gemeinwohlorientierter Inhalte dienen; f) Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, soweit sie der Förderung nachhaltiger und gemeinwohlorientierter Wirtschafts- und Lebensweisen dienen und auf wissenschaftlich fundierten Methoden beruhen. g) Aufbereitung, Darstellung und Verbreitung der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Förderung des gesellschaftlichen öffentlichen Bewusstseins für nachhaltige Wirtschaftsweisen, insbesondere von Verbraucherinnen und Verbrauchern. 19:26 5. Die Gesellschaft kann sich internationalen Organisationen anschließen und im Verbund mit anderen Ländern den Geschäftszweck erfüllen. 6. Die Gesellschaft kann Zweckbetriebe errichten, insbesondere für die Inverkehrbringung von Methoden, Instrumenten und Dienstleistungen zur Sichtbarmachung und Vergütung von Nachhaltigkeits- und Gemeinwohlleistungen privater und öffentlicher Organisationen aller Art.
Das Amtsgericht Freiburg hat am 20.08.2026 über den Antrag der eco-val deutschland gAG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Da die Entscheidung noch nicht ergangen ist, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Harald Kroth bestellt. Dieser überwacht die Schuldnerin zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens und prüft, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt sowie ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Die Schuldnerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt; Verfügungen über Gegenstände des Vermögens bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Über Bankkonten und Außenstände darf nur noch mit Zustimmung des Verwalters verfügt werden, wobei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf diesen übergeht. Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt; Leistungen sind direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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