Aufhebung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 13784
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Insolvenzprofil
Ecodiamond GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Silder Moor 3, 18196 Kavelstorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 13784
EUID
DEN1206V.HRB13784
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
60 IN 381/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
12.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von Kohlenstoffmonokristallen (Diamanten), der Groß- und Einzelhandel hiermit und des Materials für die Herstellung von Kohlenstoffmonokristallen, die Erstellung von Gutachten und Forschung für Dritte auf dem Gebiet der Herstellung von Kohlenstoffmonokristallen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ecodiamond GmbH wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 381/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ecodiamond GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Silder Moor 3, 18196 Dummerstorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peters, Friedrich & Partner, Lauenburger Straße 48, 2…
60 IN 381/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ecodiamond GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Silder Moor 3, 18196 Dummerstorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peters, Friedrich & Partner, Lauenburger Straße 48, 21493 Schwarzenbek, Gz.: 1575/20 F01
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 12.06.2026
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