Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
econsum GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 20096
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED2910V.HRB20096
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Aktenzeichen
IN 4/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen gegen Schlussrechnung
29.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Energiebelieferung von Haushaltskunden, IT-Dienstleistungen, Vermittlung von Finanzprodukten
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Energie & Versorgung
Subbranche
Versorgungsunternehmen
Nebenbranche
Finanzdienstleistungen
Geschäftstätigkeit
Energiebelieferung von Haushaltskunden, IT-Dienstleistungen und Vermittlung von Finanzprodukten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der econsum GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Traunstein. Verfahrensbeteiligte sind die Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Anita Süßenguth, ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgte gemäß Anträgen vom 22.12.2023 und 19.03.2024. Bemessungsgrundlage war ein Vermögenswert von 747.471,43 EUR. Die Regelvergütung wurde um 10 % erhöht, da Besonderheiten wie die Erstellung von Endabrechnungen für ca. 500 Kunden und Debitorenmanagement vorlagen, während ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Sachhalte nicht gewährt wurde. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung sind binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn einzulegen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der econsum GmbH mit Sitz in Waldkraiburg wird beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn geführt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Anita Süßenguth, hat ihre Vergütung und Auslagen beantragt. Das Gericht hat die Vergütung für die vorläufige Verwaltung festgesetzt, wobei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der econsum GmbH mit Sitz in Waldkraiburg wird beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn geführt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Anita Süßenguth, hat ihre Vergütung und Auslagen beantragt. Das Gericht hat die Vergütung für die vorläufige Verwaltung festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 10 % über dem Regelsatz für die Betriebsfortführung und Vorfinanzierung des Insolvenzgelds gewährt wurde. Die Bemessungsgrundlage betrug 747.471,43 EUR. Später wurde die Vergütung für die endgültige Insolvenzverwaltung durch dieselbe Person festgesetzt. Hier lag die Bemessungsgrundlage bei 925.812,52 EUR. Das Gericht billigte einen Zuschlag von 30 % über dem Regelsatz an, begründet durch die außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl (8.110) und das umfangreiche Debitorenmanagement, das als überdurchschnittlich belastend eingestuft wurde. Ein Abschlag für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters wurde vorgenommen. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten bis zum 29.11.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzubringen. Die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Vergütungsfestsetzungen und den Schlusstermin beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 4/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberat…
IN 4/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anita Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag vom 22.12.2023 sowie berichtigten Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 19.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 747.471,43 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin in ihrem Antrag vom 19.03.2024 angegebenen Tätigkeiten sind als erheblich zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind ihren Berichten und dem Vergütungsantrag vom 19.03.2024 zu entnehmen.Die Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet und beträgt in der Regel 25 %, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 10 % und damit einen Gesamtprozentsatz von 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 22.12.2023 bzw. 19.03.2024 wird Bezug genommen.
Im vorliegenden Verfahren wurde ein Zuschlag für die Betriebsfortführung sowie für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld beantragt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der vorläufigen Insolvenzverwalterin es erfordern.
Die einzelnen geltend gemachten Zuschlagstatbestände wurden geprüft.
Laut Gutachten vom 23.03.2020 wurde der Geschäftsbetrieb, bzw. genauer gesagt die Belieferung der Kunden mit Strom und Gas bereits zum 30.04.2019 eingestellt. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung musste jedoch die Endabrechnung mit ca. 500 Endkunden erstellt werden. Die Mehrbelastung ist ersichtlich dokumentiert, ein Zuschlag möglich. Für den Forderungseinzug in der vorläufigen Verwaltung/Debitorenmanagement werden in der Regel Zuschläge zwischen 5 % und 10 % gewährt, vgl. Graeber Graeber - InsVV, 5. Aufl. 2024 Online, Rn.163 und Bornemann, FK-InsO - Kommentar, 10. Auflage 2023, § 11 InsVV, Rn. 63.
Bei der Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Sachverhalten ist bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, vgl. BGH, Beschluss v. 25.10.2017 - IX ZB 55/06. Ein Zuschlag kann im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zugebilligt werden.
Anhaltspunkte für einen Abschlag wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es abschließend nicht. Es genügt, wenn die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag bestimmt wird, vgl. BGH, Beschluss v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19. Bei der abschließenden Gesamtwürdigung aller Zuschlagstatbeständen erscheint deshalb in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 4/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberat…
IN 4/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 4/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberat…
IN 4/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
econsum GmbH, Linckeweg 2 c, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schuller Michael
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 20096
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Loserth Schranner & Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, Gz.: FL-09853-19/FL/JB
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anita Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.04.2026, ergänzt durch die Stellungnahme vom 15.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 925.812,52 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 23.04.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe wurden in diesem Verfahren aufgeführt: Außergewöhnlich hohe GläubigeranzahlUmfangreiches Debitorenmanagement
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Eine große Anzahl von Forderungsanmeldungen kann jedoch zu einer überdurchschnittlichen Belastung des Insolvenzverwalters führen.
Die Insolvenzverwalterin führte dazu an, dass es aufgrund der hohen Gläubigeranzahl (8.110) zu einer überdurchschnittlichen Mehrbelastung durch die Führung der Korrespondenz sowie die Beantwortung zahlreicher Sachstandsanfragen kam.
Der Mehraufwand wurde insoweit detailliert dargelegt, ein Zuschlag in der beantragten Höhe ist gerechtfertigt.
Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist eine Basisaufgabe des Insolvenzverwalters, welche mit der Regelvergütung gem. § 2 InsVV für einen gedanklichen Normalfall angemessen vergütet wird. Die Insolvenzverwalterin erläuterte jedoch im vorliegenden Fall, dass sich die Beitreibung der Vielzahl der offenen Forderungen als besonders zeitintensiv gestaltete. Da es sich größtenteils um Kleinforderungen handelte, wurde durch die Eintreibung die Masse nicht entsprechend erhöht.
Es wurde zwar auch aufgeführt, dass die bereits vor Insolvenzeröffnung beauftragte Creditreform Rosenheim in einer Vielzahl von Fällen mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt war. Da jedoch ein Teil der Debitoren auf das Konto der Creditreform, ein anderer Teil auf das Verfahrenskonto einzahlte, mussten mehrmals wöchentlich die Zahlungseingänge abgeglichen und buchhalterisch erfasst werden. Darüber hinaus mussten bei der Beitreibung einiger Debitoren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Auch hier ist ersichtlich, dass die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin über das normale Maß hinausging, die Mehrbelastung ist nachvollziehbar, der Zuschlag angemessen.
Ein Abschlag wurde im Vergütungsantrag nicht vorgenommen.
Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt jedoch regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters.
§ 3 Abs. 2a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH,18.06.2009, IX ZB 97/08 BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04 BGH 01.02.2007, IX ZB 279/05).
Im vorliegenden Fall ist deshalb ein Abschlag vorzunehmen.
Die beantragten Zuschläge sind aufgrund des ausführlichen Sachvortrages nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die Ausführungen reichen aus, um den Umfang und die Schwierigkeiten eindeutig erkennen und würdigen zu können. Nach Einzelprüfung und -beurteilung, nicht notwendigerweise aber Festsetzung, der einzeln angesetzten Zu- und Abschlagstatbestände hat das Gericht nach der Rechtsprechung des IX. Senats in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag festzulegen.
Bei der abschließenden Gesamtwürdigung aller Zu- und Abschlagstatbeständen erscheint in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Durch die Möglichkeiten der § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV, § 55 InsO besitzt der Insolvenzverwalter die Rechtsmacht, im Namen und auf Kosten der Insolvenzmasse Dienst- und Werkverträge abzuschließen. Zu diesen Verträgen hat der Insolvenzverwalter substantiiert gem. § 8 Abs. 2 vorzutragen.
Die Insolvenzverwalterin hat im Rahmen ihres Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 29.09.2026
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