Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Nürnberger Straße 1, 36456 Barchfeld-Immelborn OT Barchfeld
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 300627
EUID
DEY1206.HRB300627
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 182/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.08.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Veredelung und Vertrieb von Metallwaren
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Jena hat über den Antrag der Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Meiningen eingelegt werden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wird am 28.08.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dirk Götze bestellt worden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Meiningen hat am 28.08.2026 über das eigene Vermögen der Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Frank Schröder, ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist am 28.08.2026 um 11:00 Uhr die vo…
Das Amtsgericht Meiningen hat am 28.08.2026 über das eigene Vermögen der Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Frank Schröder, ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist am 28.08.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dirk Götze bestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Meiningen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 182/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH, Nürnberger Straße 1, 36456 Barchfeld-Immelborn, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Frank Schröder
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 300627
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über d…
1 IN 182/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH, Nürnberger Straße 1, 36456 Barchfeld-Immelborn, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Frank Schröder
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 300627
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 28.08.2026
|
Beschluss:
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 28.08.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dirk Götze, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 5115070, Telefax: 0361 51150720, Email: dirk.goetze@frh-erfurt.de.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag d.
Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH, Nürnberger Straße 1, 36456 Barchfeld-Immelborn, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Frank Schröder
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 300627
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Ve…
In dem Verfahren über den Antrag d.
Eduard Reum Metallwarenfabrik GmbH, Nürnberger Straße 1, 36456 Barchfeld-Immelborn, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Frank Schröder
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 300627
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 28.08.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dirk Götze, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 5115070, Telefax: 0361 51150720, Email: dirk.goetze@frh-erfurt.de.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 28.08.2026
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