Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Effektiv Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Wuppertal HRB 33687
EUID
DER1608.HRB33687
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
504 IN 151/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Christoph Chrobok
Adresse
Mankhauser Straße 7a, 42699 Solingen
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
25.11.2025
Beendigung vorläufige Verwaltung
05.12.2025
Vergütungsantrag
08.01.2026
Beschlussdatum
10.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Wuppertal hat im Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die Effektiv Bau GmbH, Erkrath, eine Entscheidung zur Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters Christoph Chrobok getroffen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.11.2025 bis zum 05.12.2025 ausgeübt. Da keine Erlöse erzielt wurden, ist die Mindestvergütung von 1.400,00 EUR anzusetzen. Die Vergütung und die Auslagen sind von der Schuldnerin zu tragen. Der Pauschbetrag für Auslagen wurde antragsgemäß festgesetzt. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 151/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Knappschaft Essen, 45115 Essen
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 33687 eingetragene Effektiv Bau GmbH, Niermannsweg 11-15, 40699 Erkrath, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer …
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 151/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Knappschaft Essen, 45115 Essen
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 33687 eingetragene Effektiv Bau GmbH, Niermannsweg 11-15, 40699 Erkrath, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mentor Shijaku, Römerstr. 12b, 41366 Schwalmtal
- Schuldnerin -
I.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von der Schuldnerin zu tragen.
II.
Es werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Christoph Chrobok, Mankhauser Straße 7a, 42699 Solingen wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.11.2025 bis zum 05.12.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Erlöse wurden nicht erzielt, so dass diese Mindestvergütung anzusetzen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A278 eingesehen werden.
504 IN 151/25
Amtsgericht Wuppertal, 10.02.2026
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