Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EGERIA International Frottiermode GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Nürtinger Str. 63, 72076 Tübingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 381350
EUID
DEB8534.HRB381350
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 374/02
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Termin Gläubigerversammlung
23.02.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von modischer Frottierwäsche und anderen Textilerzeugnissen sowie der Großhandel mit Textilwaren. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an ähnlichen oder gleichartigen Unternehmen zu beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EGERIA International Frottiermode GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, zuständig für das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren ist die Rechtsanwältin Roswitha Schnitzler als Insolvenzverwalterin bestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Vergütungsbeschlüsse ergangen. So wurde die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Reiner Graner sowie die Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Antrag bzw. gemäß Anträgen aus den Jahren 2024 und 2026. Ein weiterer Gläubigerausschussmitglied, Rechtsanwalt Klaus-Peter Krüger, ist als Verfahrenspfleger genannt. Am 28.01.2026 wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Auflösung des Gläubigerausschusses für den 23.02.2026 angesetzt. Die weiteren Vergütungen und Auslagen sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EGERIA International Frottiermode GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, zuständig für die Anmeldung ist das Amtsgericht Tübingen als Insolvenzgericht. Im Verfahren sind verschiedene Vergütungsbeschlüsse ergangen. Zunächst wurde am 28.10.2024 d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EGERIA International Frottiermode GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, zuständig für die Anmeldung ist das Amtsgericht Tübingen als Insolvenzgericht. Im Verfahren sind verschiedene Vergütungsbeschlüsse ergangen. Zunächst wurde am 28.10.2024 die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Peter Schalk festgesetzt. Am 04.12.2024 erfolgte ein weiterer Vergütungsbeschluss für ein anderes Gläubigerausschussmitglied. Im März 2026 wurden weitere Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Roswitha Schnitzler sowie die weitere Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds, Rechtsanwalt Reiner Graner, festgesetzt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Auflösung des Gläubigerausschusses ist für den 23.02.2026 anberaumt. Das Verfahren dauert noch an.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Klaus-Peter Krüger, Eninger Weg 24, 72766 Reutlingen
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…
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Klaus-Peter Krüger, Eninger Weg 24, 72766 Reutlingen
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Die weitere Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Reiner Graner wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 10 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss vom 04.12.2024 wurde dem Gläubigerausschussmitglied bereits eine Vergütung für das gesamte Verfahren festgesetzt. Da das Verfahren bislang noch nicht aufgehoben werden konnte, musste der Antragsteller weitere Tätigkeiten entfalten. Für diese Tätigkeiten ist die weitere Vergütung angefallen. Aufgrund der überdurchschnittlich langen Dauer des Verfahrens (vor allem seit dem Schlusstermin) und dem damit verbundenen Aufwand war die weitere Vergütung in der beantragten Höhe daher zu gewähren. Insbesondere unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Vergütung des weiteren Gläubigerausschussmitglieds vom 28.10.2024 erheblich geringeren Vergütung des Antragstellers erscheint eine pauschale Abgeltung des aktuell geltend gemachten Aufwandes durch die bislang festgesetzte Vergütung als nicht sachgerecht.
Hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes wird auf die bereits festgesetzten Vergütungsbeschlüsse der Gläubigerausschussmitglieder vom 28.10.2024 und 04.12.2024 Bezug genommen, in welchem dieser Stundensatz bereits für angemessen erachtet wurde. Der geltend gemachte Stundenaufwand wurde entsprechend glaubhaft gemacht.
Die Insolvenzverwalterin wurde zum Antrag gehört. Diese erhebt in ihrer Stellungnahme vom 02.04.2026 keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
oder bei dem
Landgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen, vertreten durch den Geschäftsführer Horst-Henning Gerber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
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Die zu erstattenden Auslage…
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen, vertreten durch den Geschäftsführer Horst-Henning Gerber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
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Die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Roswitha Schnitzler, Reutlinger Straße 105, 72800 Eningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 04.03.2026.
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wurde bereits mit Beschluss vom 04.11.2021 festgesetzt.
Die der Insolvenzverwalterin nach bereits festgesetzter Vergütung entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
oder bei dem
Landgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen, vertreten durch den Geschäftsführer Horst-Henning Gerber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin z…
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen, vertreten durch den Geschäftsführer Horst-Henning Gerber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Auflösung des Gläubigerausschusses
wird bestimmt auf
Montag, 23.02.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 21, EG, Schellingstraße 9-11, 72072 Tübingen
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen, vertreten durch den Geschäftsführer Horst-Henning Gerber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds…
2 IN 374/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EGERIA International Frottiermode GmbH, Nürtinger Straße 83, 72074 Tübingen, vertreten durch den Geschäftsführer Horst-Henning Gerber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 381350
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Peter Schalk wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 14.06.2024 und gilt die Tätigkeit im vorläufigen und im endgültigen Gläubigerausschuss ab.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss wurde auf BETRAG EUR festgesetzt: die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Umfang der Tätigkeit und der Qualifikation des Ausschussmitgliedes, § 17 InsVV. Das Gläubigerausschussmitglied Peter Schalk ist durch seine - ehemalige - Tätigkeit als Direktor und Leiter des Bereiches Workout und Abwicklungsfälle der Deutschen Bank AG für die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland entsprechend qualifiziert; außerdem handelt es sich vorliegend um ein außergewöhnlich großes und umfangreiches Insolvenzverfahren mit entsprechend großem Haftungsrisiko, das im Verlauf des Verfahrens durch den Tod sowohl des Insolvenzverwalters, als auch des 3. Gläubigerausschussmitgliedes, Rechtsanwalt Hunnekuhl, zusätzlich erschwert wurde. Dem 2. Gläubigerausschussmitglied, Rechtsanwalt Graner, wurden ebenfalls BETRAG EUR Aufwandsentschädigung zugebilligt - die Qualifikation der Ausschussmitglieder läßt keine Unterschiede erkennen. Herr Schalk ist selbst nicht als Gläubiger am Verfahren beteiligt, es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Qualifikation ausgewählt wurde. Außerdem hat Herr Schalk auf die Geltendmachung von Auslagen verzichtet. Das Verfahren dauert noch an; zwischenzeitlich werden gem. § 17 InsVV Stundensätze bis zu 300,-€ ausgezahlt, da qualifizierte Personen als Gläubigerausschussmitglieder gewonnen werden sollen. Eine Vergütung von BETRAG EUR / Stunde ist daher als angemessen zu betrachten.
Für 419,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die tatsächlich aufgewendete Zeit wurde vom Ausschussmitglied akribisch dokumentiert. Gläubigerausschussmitglied Peter Schalk begründet den hohen Zeitaufwand mit umfangreichem und intensivem Zusammenwirken mit dem ehemaligen Insolvenzverwalter Wanner von 2003 bis zu dessen Tod in 2009, umfangreicher und intensiver Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfer Hilbig von Fa. Falk KG im Rahmen der Kassenprüfung, Zeitaufwand für die Einholung von Rechtsrat bei Rechtsanwalt Dr. Pohl, der intensiven Zusammenarbeit mit dem am 17.04.2014 verstorbenen Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Hunnekuhl sowie der Zusammenarbeit mit Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Graner. Der Zeitaufwand ist insgesamt nachvollziehbar; er hat sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod des Insolvenzverwalters Wanner und Bestellung der neuen Verwalterin nachvollziehbar erhöht. Es ist außerdem davon auszugehen, dass nach dem Tod von Rechtsanwalt Hunnekuhl vermehrt Aufgaben durch die verbliebenen Ausschussmitglieder übernommen werden mußten. Im Verlauf des Verfahrens fanden zudem mehrere Wechsel in der Rechtspflegerzuständigkeit statt. Das äußerst sorgfältige Vorgehen des Ausschussmitgliedes unterliegt nicht der Bewertung durch das Insolvenzgericht, da der Gläubigerausschuss in eigener Verantwortung und Haftung handelt. Auch die Einholung von Rechtsrat bei einem Volljuristen ist nicht zu beanstanden, zumal die Auslagen für dessen Bezahlung nicht geltend gemacht wurden. Hervorzuheben ist, dass das Ausschussmitglied auf eine Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss verzichtet und keine Auslagenerstattung geltend gemacht hat. Die Vergütung erscheint zwar insgesamt sehr hoch, ist aber dem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren und den Umständen in dessen Verlauf geschuldet. Damit steht der Zeitaufwand noch in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Verfahrens. Die Festsetzung erfogte daher antragsgemäß.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
oder bei dem
Landgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 28.10.2024
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