Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eigenheim Union 1898 sechste Massivhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 37003
EUID
DEG1312.HRB37003
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
2174/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
09.07.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.08.2025
Berichtstermin
30.09.2025 , 09:50 Uhr
Prüfungstermin
30.09.2025 , 09:50 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eigenheim Union 1898 sechste Massivhaus GmbH ist am 09.07.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 19.008.2025 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 30.09.2025 um 09:50 Uhr im Sitzungssaal 218 des Amtsgerichts Charlottenburg anberaumt. Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung am 30.09.2025 wird zudem um die Beschlussfassung über die Zustimmung zur freihändigen Verwertung eines Grundstücks am Platanenweg in 15754 Grabendorf ergänzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 2174/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eigenheim Union 1898 sechste Massivhaus GmbH, Kirchstraße 1, 15806 Zossen,
vertreten durch den Geschäftsführer Vincent Busch
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37003
Geschäftszweig: Erwerb, Halten, Verwalten von Immobilien und Durchfüh…
3615 IN 2174/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eigenheim Union 1898 sechste Massivhaus GmbH, Kirchstraße 1, 15806 Zossen,
vertreten durch den Geschäftsführer Vincent Busch
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37003
Geschäftszweig: Erwerb, Halten, Verwalten von Immobilien und Durchführung von Bauvorhaben
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 09.07.2025 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.08.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 30.09.2025, 09:50 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 30.09.2025, 09:50 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3615 IN 2174/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eigenheim Union 1898 sechste Massivhaus GmbH,
Kirchstraße 1, 15806 Zossen,
vertreten durch den Geschäftsführer Vincent Busch
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37003
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die Tagesordnung der Gläubigerversamml…
3615 IN 2174/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eigenheim Union 1898 sechste Massivhaus GmbH,
Kirchstraße 1, 15806 Zossen,
vertreten durch den Geschäftsführer Vincent Busch
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37003
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung am 30.09.2025, 9.50 Uhr, Saal 218, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin wird ergänzt um die Beschlussfassung über die Zustimmung zur bestmöglichen freihändigen Verwertung des Grundstücks unter der Anschrift Platanenweg in 15754 Grabendorf, Gemeinde Heidensee, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Blatt 104, Flur 6, Flurstück 217, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Platanenweg, grundbuchliche Größe 139 qm.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.09.2025
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