Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EIGHTY ONE GERMANY GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 50281
EUID
DEM1201.HRB50281
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 813/24
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Beschluss
07.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EIGHTY ONE GERMANY GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Lukasz Marek Gielazys, ist im Antragsverfahren durch das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 07.05.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Die Antragstellerin war die VIACTIV Krankenkasse. Das Gericht hat ermittelt, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Ein Massekostenvorschuss wurde nicht gezahlt. Das Verfahren ist damit nicht eröffnet. Es ist die Anordnung zur Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis ergangen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 813/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EIGHTY ONE GERMANY GmbH, Senefelderstr. 1 F2, 63110 Rodgau (AG Frankfurt am Main, HRB 50281), vertr. d.: Lukasz Marek Gielazys, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worde…
8 IN 813/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EIGHTY ONE GERMANY GmbH, Senefelderstr. 1 F2, 63110 Rodgau (AG Frankfurt am Main, HRB 50281), vertr. d.: Lukasz Marek Gielazys, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Offenbach am Main, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Offenbach am Main
07.05.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 813/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
VIACTIV Krankenkasse Zentraler Posteingang, Vollstreckung, ., 44775 Bochum,
- Antragstellerin -
g e g e n
EIGHTY ONE GERMANY GmbH, Senefelderstr. 1 F2, 63110 Rodgau (AG Frankfurt am Main, HRB 502…
Amtsgericht Offenbach am Main
07.05.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 813/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
VIACTIV Krankenkasse Zentraler Posteingang, Vollstreckung, ., 44775 Bochum,
- Antragstellerin -
g e g e n
EIGHTY ONE GERMANY GmbH, Senefelderstr. 1 F2, 63110 Rodgau (AG Frankfurt am Main, HRB 50281),
vertreten durch:
Lukasz Marek Gielazys, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde.
Ein Massekostenvorschuss wurde nicht gezahlt.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Es erscheint unbillig, die Antragstellerin mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Offenbach am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Gimmler (RI)
w.a.Richter am Amtsgericht
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