Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eisenberg Electronic Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Zeilbäume 12 A, 07607 Eisenberg
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 200045
EUID
DEY1206.HRB200045
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Jena
Aktenzeichen
8 IN 181/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth
Adresse
Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Telefon
0361 6588870, 0162 9709786
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.06.2026 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel, Montage und Service von Audio-, Video-, TV-, Antennentechnik, Unterrichtselektronik und Kommunikationstechnik einschließlich deren Zubehör
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Jena hat über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Eisenberg Electronic Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zeilbäume 12 a, 07607 Eisenberg, Beschluss gefasst. Die Schuldnerin wird vertreten durch die Vertreterin Erika Andrea Friedl, geb. Heinecke, da der Geschäftsführer Klaus Uwe Friedl verstorben ist. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde am 03.06.2026 um 10:30 Uhr die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO getroffen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth, Erfurt, bestellt worden. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Gera eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 181/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eisenberg Electronic Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zeilbäume 12 a, 07607 Eisenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Uwe Friedl, verstorben am 11.12.2025, dieser vertreten durch die Vertreterin Erik…
8 IN 181/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eisenberg Electronic Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zeilbäume 12 a, 07607 Eisenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Uwe Friedl, verstorben am 11.12.2025, dieser vertreten durch die Vertreterin Erika Andrea Friedl, geb. Heinecke
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200045
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.06.2026 um 10:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, Telefon: 0361 6588870, Telefon mobil: 0162 9709786, Telefax: 0361 6588729, Email: linsenbarth@diligens-rechtsanwaelte.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 03.06.2026
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