Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eiskirch fashion GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Markstraße 414, 44795 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRA 5804
EUID
DER2201.HRA5804
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 147/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.02.2024 , 15:03 Uhr
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter
20.02.2024
Eröffnung
27.03.2024 , 10:14 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.05.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
13.06.2024
Berichtstermin
19.06.2024
Prüfungstermin
16.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eiskirch fashion GmbH & Co. KG ist am 27.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage ist der Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 14.02.2024. Zuvor waren am 19.02.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser ist am 20.02.2024 aus seinem Amt entlassen und an seiner Stelle Rechtsanwalt Sebastian Laboga bestellt worden. Das Verfahren ist eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.05.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 19.06.2024. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Verfahrenspunkten einreichen. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga für die Zeit vom 20.02.2024 bis zum 27.03.2024 festgesetzt worden. Zudem sind nachträglich angemeldete Forderungen (lfd. Nr. 34 bis 37) im schriftlichen Verfahren geprüft worden. Der Prüfungsstichtag für diese Forderungen ist der 16.03.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eiskirch fashion GmbH & Co. KG ist am 27.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga ernannt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 08.05.2024 anzumelden. Der Berichts- un…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eiskirch fashion GmbH & Co. KG ist am 27.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Laboga ernannt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 08.05.2024 anzumelden. Der Berichts- und Prüfungstermin ist am 19.06.2024. Am 13.06.2024 hat der Insolvenzverwalter die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingereicht. Im weiteren Verfahrensverlauf sind nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft worden, wobei der Prüfungsstichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 16.03.2026 festgelegt ist. Zudem ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga für seine Tätigkeit vom 20.02.2024 bis zum 27.03.2024 durch Beschluss des Gerichts festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5625 eingetragene Eiskirch GmbH, Markstr. 414, 44795 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Eiskirch, Markstr. 414, 44795 Bochum,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Es sollen geprüft werden:
Rang 0 (§ 38 InsO)
lfd. Nr. 34 bis lfd. Nr. 37
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 147/24
Amtsgericht Bochum, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5625 eingetragene Eiskirch GmbH, Markstr. 414, 44795 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Eiskirch, Markstr. 414, 44795 Bochum,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frank Reister, Huestr. 13, 44787 Bochum
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Wittener Straße 2, 44789 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.02.2024 bis zum 27.03.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Im Einzelnen:
Es konnten folgende Zuschläge berücksichtigt werden:
Vergütungssatz: Antrag:
Beschl.
Regelsatz vorläufige Verwaltung: 0,25
0,25
Zuschlag Betriebsfortführung: kein Zuschlag, da Einnahmen fast ausschließlich aus Fortführung 0,00
0,00
Zuschlag mehrere Betriebsstätten: 0,10
0,10
Zuschlag übertragende Sanierung / Sanierungsprüfung 0,10
0,10
Summe: 0,45
0,45
Gesamtschau 0,45
Es erfolgte eine Insolvenzgeldvorfinanzierung für 9 Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des BGHs und den zutreffenden Ausführungen im Gutachten handelt es sich um eine Regelaufgabe des vorläufigen Verwalters. Da diese delegiert wurde, müsste eine Anrechnung auf die Vergütung erfolgen. Der Gutachter hat einen Betrag von xxx € geschätzt, der dem nicht zu Lasten der Masse delegationsfähigen Bereich entspricht. Rechnerisch würde dies einem Abschlag von 4,5 % entsprechen.
Hier wird allerdings (ausnahmsweise) von einem Abschlag oder einer Anrechnung abgesehen werden kann wegen ansonsten angemessen-moderater Abrechnung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.11.2024 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 eingesehen werden.
80 IN 147/24
Amtsgericht Bochum, 13.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5625 eingetragene Eiskirch GmbH, Markstr. 414, 44795 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Eiskirch, Markstr. 414, 44795 Bochum,
ist am 20.02.2024 der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Wittener Straße 56, 44789 Bochum
aus seinem Amt entlassen und an seiner Stelle Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Wittener Straße 2, 44789 Bochum bestellt worden.
80 IN 147/24
Amtsgericht Bochum, 20.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handels…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5625 eingetragene Eiskirch GmbH, Markstr. 414, 44795 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Eiskirch, Markstr. 414, 44795 Bochum,
ist am 19.02.2024, um 15:03 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Wittener Straße 56, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 147/24
Amtsgericht Bochum, 19.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
80 IN 147/24
AMTSGERICHT BOCHUM
BESCHLUSS
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im H…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
80 IN 147/24
AMTSGERICHT BOCHUM
BESCHLUSS
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5625 eingetragene Eiskirch GmbH, Markstr. 414, 44795 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Eiskirch, Markstr. 414, 44795 Bochum,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.03.2024, um 10:14 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Wittener Straße 2, 44789 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 19.06.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zur Veräußerung des Betriebes der Schuldnerin im Ganzen oder in Teilen auch im Falle der Veräußerung an besonders Interessierte (§162 InsO),
- zur Berechtigung des Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb einzustellen, sofern eine weitere Betriebsfortführung nicht mehr sinnvoll erscheint.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 22.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Bochum, 27.03.2024
Amtsgericht
Formann
Richterin am Amtsgericht
80 IN 147/24
Bochum, 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5625 eingetragene Eiskirch GmbH, Markstr. 414, 44795 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Eiskirch, Markstr. 414, 44795 Bochum,
ist am 13.06.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
80 IN 147/24
Amtsgericht Bochum, 18.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 147/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 5804 eingetragenen Eiskirch fashion GmbH & Co. KG, Markstr. 414, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5625 eingetragene Eiskirch GmbH, Markstr. 414, 44795 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Eiskirch, Markstr. 414, 44795 Bochum,
ist auf die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
80 IN 147/24
Amtsgericht Bochum, 30.12.2024
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