Die Entwicklung, die Herstellung, die Bearbeitung sowie der Vertrieb von Komponenten, Software und Systemen, insbesondere für Kraftfahrzeuge; ferner das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Pflege und der Schutz von Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten mitsamt der Verwaltung und Lizenzvergabe; darüber hinaus der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung und die Verwertung von Grundstücken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eissmann Automotive Deutschland GmbH ist beim Amtsgericht Tübingen anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses festgesetzt. Für Michael Bauer wurde die Vergütung gemäß Antrag vom 23.02.2026 festgesetzt, wobei der genaue Betrag nicht veröffentlicht wurde. Für die Commerzbank AG, vertreten durch Markus Kischkel, wurden Vergütung und Auslagen gemäß Antrag vom 12.03.2026 festgesetzt. Dabei wurden 14,92 Stunden zum Stundensatz von 180,00 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 153,30 EUR berücksichtigt, was zu einer Gesamtvergütung von 3.010,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer führte. Für Allianz Trade (Euler Hermes), vertreten durch Thomas Harbrecht, wurde die Vergütung gemäß Antrag vom 07.02.2026 festgesetzt. Hierfür wurden 28 Stunden abgerechnet, die sich auf drei Gesellschaften der Eissmann-Gruppe aufteilen; der genaue Betrag wurde nicht veröffentlicht. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen sind binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen zulässig.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eissmann Automotive Deutschland GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das für die Beschlussfassungen zuständige Gericht das Amtsgericht Tübingen ist. Im Verfahren sind mehrere Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie ein v…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eissmann Automotive Deutschland GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das für die Beschlussfassungen zuständige Gericht das Amtsgericht Tübingen ist. Im Verfahren sind mehrere Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Michael Bauer (festgesetzt am 05.05.2026), Commerzbank AG (festgesetzt am 06.05.2026) und Allianz Trade (Euler Hermes) (festgesetzt am 05.05.2026) wurden durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Für Michael Bauer und Allianz Trade sind die konkreten Beträge im Text nicht veröffentlicht, bei der Commerzbank AG beträgt die Vergütung insgesamt 3.010,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle hat seinen Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen am 01.06.2026 gestellt. Die Festsetzung erfolgte am 21.07.2026 unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts von 32.083.990,25 EUR und Zuschlägen in Höhe von insgesamt 295 % für verschiedene Tätigkeiten wie Betriebsfortführung, Sanierungsbegleitung und Konzernverflechtungen. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters sind im Text nicht konkret beziffert. Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäc…
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Michael Bauer wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 12,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war für den Zeitraum vom 20.3.2024 bis 10.07.2024 eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die beantragte Vergütung von BETRAG-EUR / Stunde ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäc…
25 IN 70/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Commerzbank AG, vertreten durch Markus Kischkel wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.03.2026.Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 180,00 EUR.
Für 14,92 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von 2.685,60 EUR festzusetzen. Für die Fahrtzeiten von 5 Stunden wurden jeweils nur 65,-EUR / Stunde, somit 325,-EUR, geltend gemacht. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war somit für den Zeitraum vom 20.3.2024 bis 10.07.2024 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.010,-EUR festzusetzen. Die beantragte Vergütung von 180,-EUR / Stunde ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der Qualifikation des Vertreters des Gläubigerausschussmitglieds angemessen.Ein Additions- und Rechenfehler wurde berichtigt.
Außerdem waren die entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 153,30 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäc…
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Allianz Trade (Euler Hermes) wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.02.2026.
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses war für den Zeitraum vom 20.3.2024 bis 10.07.2024 eine Vergütung in Höhe von insgesamt BETRAG- EUR festzusetzen. Die beantragte Vergütung von BETRAG-EUR / Stunde ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der besonderen Qualifikation des Mitglieds angemessen. Der Vertreter, Herr Thomas Harbrecht, ist bundesweit langjährig in vielen Gläubigerausschüssen tätig, weswegen er über besondere Sachkunde und Qualifikation verfügt. Es ist daher gerechtfertigt, die Vergütung im obersten Rahmen anzusetzen.
Für 28 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG- EUR festzusetzen, der sich auf die drei Gesellschaften Eissmann Automotive KTSN GmbH, Eissmann Automotive Deutschland GmbH und Eissmann Automotive Dagro GmbH aufteilt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 70/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäc…
25 IN 70/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive Deutschland GmbH, Münsinger Straße 150, 72574 Bad Urach, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Kaiser und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361263
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 32.083.990,25 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter waren in der Gesamtschau Zuschläge über insgesamt 295%, somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Zuschläge:
Für die Betriebsfortführung 75% (die Schuldnerin ist die Konzernobergesellschaft der Eissmann-Gruppe und steuert die Zentralfunktionen, Vertrieb, Einkauf, Entwicklung, Finance, Qualitätsmanagement, Buchhaltung und IT- Infrastruktur der europäischen Gesellschaften; die Tätigkeit des Verwalters bestand u.a. in der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, der täglichen Begleitung der Unternehmensfortführung, Durchführung eines Investorenprozesses, Sicherstellung der Lieferkette der Kunden, Abhalten von Mitarbeiterversammlungen und wöchentlichen Besprechungen mit Führungskräften sowie Betriebsratssprechstunden, Durchführung eines geordneten Investorenprozesses, Liquiditäts- und Ertragsplanung sowie Einleitung von Sanierungsmaßnahmen). Für die Fortführungsfinanzierung und Stabilisierung der Auslandswerke 20%. Für die Verhandlungen über Sanierungsbeiträge der Kunden der Auslandsgesellschaften 20%. Für die Sicherheitenverwertungs- und Abgrenzungsvereinbarungen mit den Banken 15%. Für Arbeitnehmerangelegenheiten (280 Arbeitnehmer, 13 Auszubildende) 25%. Für die Begleitung der übertragenden Sanierung 30%. Für die Zusammenarbeit mit dem 6-köpfigen vorläufigen Gläubigerausschuss 15%. Für die Konzernverflechtungen sowie Führung der Tochterunternehmen im Ausland 150% (8 ausländische Produktionsstandorte, die aus Deutschland gesteuert und finanziert werden). Insgesamt betragen die Zuschläge rechnerisch 350%. Für die Gläubigeranzahl kann kein Zuschlag gewährt werden, da lediglich 331 Anmeldungen getätigt wurden und der entsprechende Aufwand durch die hohe Bemessungsgrundlage abgegolten ist. Wegen Überschneidungen der Zuschlagstatbestände und Einschaltung Dritter waren Abschläge vorzunehmen. Im Verfahren waren etliche Dienstleister eingeschaltet, die dem Insolvenzverwalter zugearbeitet haben, u.a. Rechtsberater, betriebswirtschaftliche und Restrukturierungsberater, M&A-Berater sowie sonstige Dienstleister. Angesichts der Größe des Unternehmens war deren Einschaltung angemessen, zumal sie für die gesamte Unternehmensgruppe tätig wurden und Teilbeträge der Honorare von anderen Mitgliedern der Gruppe übernommen werden. In der Gesamtschau sind nach Ansicht des Gerichts Zuschläge von insgesamt 295% für den Mehraufwand des vorläufigen Verwalters als angemessen zu betrachten.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandene Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR war festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 21.07.2026
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