Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eissmann Automotive KTSN GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 41431
EUID
DEU1104.HRB41431
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen
Aktenzeichen
1001228227
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Vergütungszeitraum Beginn
20.03.2024
Vergütungszeitraum Ende
09.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eissmann Automotive KTSN GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Dresden, während die aktuelle Entscheidung vom Amtsgericht Tübingen erlassen wurde. Im Verfahren sind Rechtsanwälte von Norton Rose Fulbright LLP als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Gegenstand der aktuellen Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung für Falk Nicke, Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, für den Zeitraum vom 20.03.2024 bis 09.07.2024. Die Vergütung erfolgt auf Basis eines Stundensatzes von 175,- EUR pro Stunde für 19 Stunden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 71/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive KTSN GmbH, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, vertreten durch die Geschäftsführer Kersten Hugo Bachmann und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 41431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton…
25 IN 71/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eissmann Automotive KTSN GmbH, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, vertreten durch die Geschäftsführer Kersten Hugo Bachmann und Claus Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 41431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001228227
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Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, Falk Nicke wird für den Zeitraum vom 20.03.2024 bis 09.07.2024 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 26.02.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten (vorläufigen) Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Die beantragte Vergütung von 175,-EUR / Stunde ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie des Haftungsrisikos angemessen.
Für 19 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Eine eventuelle Verrechnung mit Leistungen der Arbeitgeberin für Zeiträume der Tätigkeit im Gläubigerausschuss ist intern zu regeln.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.06.2026
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