Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sauter Feinmechanik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 360353
EUID
DEB8534.HRB360353
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 387/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
22.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sauter Feinmechanik GmbH, Carl-Zeiss-Straße 7, 72555 Metzingen, findet die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO statt. Die Prüfung erfolgt im schriftlichen Verfahren (Tabellenblattnummer 198-2bindung 227). Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 22.07.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzulegen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sauter Feinmechanik GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das für die Verfahrensführung zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli wurde mit Vergütung und Auslagen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sauter Feinmechanik GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das für die Verfahrensführung zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli wurde mit Vergütung und Auslagen festgesetzt; die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 198-227) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können bis zum 22.07.2026 den Forderungsanmeldungen widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; nicht angefochtene Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 387/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sauter Feinmechanik GmbH, Carl-Zeiss-Straße 7, 72555 Metzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Felix Schöller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 360353
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold…
25 IN 387/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sauter Feinmechanik GmbH, Carl-Zeiss-Straße 7, 72555 Metzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Felix Schöller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 360353
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, Gz.: 2763/2024
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 198-227 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 387/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sauter Feinmechanik GmbH, Carl-Zeiss-Straße 7, 72555 Metzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Felix Schöller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 360353
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold…
25 IN 387/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sauter Feinmechanik GmbH, Carl-Zeiss-Straße 7, 72555 Metzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Felix Schöller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 360353
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, Gz.: 2763/2024
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 16.238.083,23 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter waren Zuschläge über insgesamt 162%, somit in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Zuschläge sind in der Gesamtschau angemessen.
1.) 83% für die Betriebsfortführung als starker Verwalter über 10 Wochen - der Zuschlag ergibt sich nach Vergleichsrechnung mit der Mehrvergütung wegen fortführungsbedingter Massemehrung. Der Zuschlag ist dem Mehraufwand des vorl. Verwalters angemessen, da u.a. die Produktionsleistung durch Rücknahme der Kurzarbeit gesteigert wurde, das Zahlungswesen auf das Verwalterkonto umgestellt wurde, zahlreiche Lieferantensachverhalte, auch mit Auslandsbezug, abzuarbeiten waren, mit den Leasinggesellschaften zu verhandeln war sowie Umstrukturierungen vorbereitet wurden. 2.) 20% für die Verhandlungen über eine übertragende Sanierung (Überwachung des M&A - Prozesses und Umgang mit 10 vorliegenden Angeboten) 3.) 50% für die arbeitsrechtlichen Maßnahmen (u.a. Insolvenzgeldvorfinanzierung für 273 Arbeitnehmer, Abstimmung Insolvenzgeld / Kurzarbeitergeld, 2 Betriebsversammlungen, Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und dem Gewerkschaftsvertreter, notwendige Stellen-Nachbesetzungen, Umgang mit Altersteilzeit, Verhandlungen zum Interessenausgleich / Sozialplan). Der Zuschlag ist trotz Einschaltung Dritter als Dienstleister gerechtfertigt und dem zusätzlichen Aufwand des vorl. Verwalters angemessen. 4.) 15% für den erhöhten Kommunikations- und Abstimmungsaufwand durch die Zusammenarbeit mit dem vierköpfigen vorläufigen Gläubigerausschuss (u.a. Abhalten von 3 Gläubigerausschusitzungen und Abschluss der Haftpflichtversicherung für die Mitglieder) 5.) 10% wegen gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen, da hierdurch ein zusätzlicher Arbeitsaufwand des vorl. Verwalters durch notwendige Abstimmungen mit dem vormaligen Hauptgesellschafter und dem Geschäftsführer, deren Verhältnis streitbelastet war, anfiel. Wegen Überschneidung und wegen des Einsatzes von Hilfskräften wird ein Abschlag vorgenommen. In der Gesamtschau sind Zuschläge in Höhe von 162% angemessen, die dem Mehraufwand des vorl. Verwalters insgesamt Rechnung tragen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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