Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EKS Keller GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 210940
Stammkapital
50.000,00 DEM (≈ 25.564,59 EUR)
EUID
DEB8535.HRB210940
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 176/23
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
12.06.2026
Anordnung Schlusstermin
30.09.2026
Frist zur Stellungnahme Schlusstermin
24.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Konstruktion, Herstellung, Entwicklung und der Vertrieb von elektromechanischen Geräten sowie Steuerungen und Sondermaschinenbau - Entwicklung - Konstruktior - Sondermaschinenbau , wobei handwerkliche Tätigkeiten durch Dritte ausgeführt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehemen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen zu errichten.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Maschinen- & Anlagenbau
Subbranche
Sondermaschinenbau
Geschäftstätigkeit
Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von elektromechanischen Geräten, Steuerungen und Sondermaschinen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten können bis zum 12.0_6-2026 Forderungsanmeldungen widersprechen. Der vorläufige Sachwalter Dr. Dirk Pehl hat das Amt vom 31.05.2023 bis zum 31.07.2023 ausgeübt; seine Vergütung und Auslagen sind festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EKS Keller GmbH ist anhängig. Zuvor war Dr. Dirk Pehl als vorläufiger Sachwalter bestellt, dessen Tätigkeit vom 31.05.2023 bis zum 31.07.2023 dauerte und dessen Vergütung festgesetzt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzfo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EKS Keller GmbH ist anhängig. Zuvor war Dr. Dirk Pehl als vorläufiger Sachwalter bestellt, dessen Tätigkeit vom 31.05.2023 bis zum 31.07.2023 dauerte und dessen Vergütung festgesetzt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft; die Widerspruchsfrist hierfür endete am 12.06.2026. Das Amtsgericht Baden-Baden hat am 30.09.2026 die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 24.11.2026 schriftlich Stellung zu nehmen zur Schlussrechnung, dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO. Zudem wird beantragt, den Insolvenzbeschlag für bestimmte Lebensversicherungsansprüche und Quotenzahlungen aufrechtzuerhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 176/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Hans Wilhelm Schell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 210940
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten…
11 IN 176/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Hans Wilhelm Schell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 210940
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 176/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Hans Wilhelm Schell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 210940
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsan…
11 IN 176/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Hans Wilhelm Schell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 210940
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Dirk Pehl, Achern, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 31.05.2023 bis zum 31.07.2023 ausgeübt.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 12a Absatz 1 und 5, 12 Absatz 3, § 8 Absatz 3 InsVV). Die Vergütung wird hierbei auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Sachwaltung abhängt (§ 12a Absatz 1 InsVV). Dem vorläufigen Sachverwalter steht nach § 12a Absatz 1 Satz 2 InsVV ein angemessener Bruchteil der Vergütung zu, die einem Sachwalter nach § 12 Absatz 1 InsVV zustehen würde.
Bei Beendigung der vorläufigen Sachwaltung hatte die Masse einen Wert von 212.526,57 EURO. Der Regelsatz der Vergütung nach § 2 InsVV hieraus beträgt XXXX EURO (§ 2 InsVV). Einem Sachwalter würde in deren Folge gem. § 12 Absatz 1 InsVV eine Vergütung in Höhe von XXXX EURO (= 60 % aus XXXX EURO) zustehen.
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der vorläufigen Sachwaltung konnte gem. § 12a Absatz 1 InsVV somit eine Vergütung in Höhe von insgesamt 25 % der Regelvergütung, mithin XXXX EURO wie beantragt festgesetzt werden.
Hinzu kommt die gesetzliche Auslagenpauschale gem. § 12a Absatz 5, § 12 Absatz 3, 8 Abs. 3 InsVV und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 10.03.2026 verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Der Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 176/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Hans Wilhelm Schell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 210940
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Baden-Baden am 30.09.2026 …
11 IN 176/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EKS Keller GmbH, Seebühlstraße 7, 77833 Ottersweier, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Hans Wilhelm Schell
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 210940
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Baden-Baden am 30.09.2026 beschlossen:
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Die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren wird angeordnet (§§ 196, 197 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 24.11.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
1. Schlussrechnung und Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters; die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Baden-Baden, Zimmer 207 - 209, nach telefonischer Terminvereinbarung niedergelegt;
2. Anhörung bezüglich der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschlossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 61.320,45 €. Die Bereitschaft zur Zahlung ist innerhalb der oben gesetzten Frist anzuzeigen.
3. Antrag des Insolvenzverwalters, den Insolvenzbeschlag
- für Ansprüche aus der Lebensversicherung aus der zu Gunsten ihres ehemaligen Gesellschafters und Geschäftsführers abgeschlossene Lebensversicherung, aufrecht zu erhalten. Daraus fließt derzeit ein monatlicher Überhang in Höhe von 107,74 EUR zur Masse, weil die monatlichen Leistungen höher als die Versorgungszusage sind. Da in der Versicherung auch eine Todesfallleistung vereinbart wurde, die im Fall des Todes an die Masse ausbezahlt würde, war es nicht möglich, dem Berechtigten einen Vergleich anzubieten. Die Versicherung bleibt daher bestehen und die laufenden monatlichen Zahlungen fließen weiter zur Masse, wobei die Todesfallleistung durch weitere Rentenzahlungen abschmelzen wird;
- sowie für Quotenzahlungen auf die im Insolvenzverfahren der modular GmbH (Amtsgericht Offenburg, AZ 30 IN 254/23) zur Tabelle festgestellten Forderungen unter der lfd. Nr. 4 in Höhe von 639.847,13 € sowie unter der lfd. Nr. 6 in Höhe von 119.800,00 € aufrecht zu erhalten (BGH Urteil vom 27.02.2019 - IX ZR 47/18).
Die Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Amtsgericht Baden-Baden, den 30.09.2026
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