Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elbtalwerk GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 11948
EUID
DEU1104.HRB11948
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 677/01
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2001
Widerspruchsfrist Ende
10.03.2025
Schlusstermin
23.10.2025 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Reparatur und Handel von bzw. mit elektronischen Maschinen, inbesondere von Elektromotoren, Generatoren, Teilen solcher Maschinen und von Apparaten und Geräten der elektronischen Steuerungs- und Regeltechnik bis hin zu kompletten Antriebslösungen und Energieversorgungsanlagen sowie Erzeugnissen des allgemeinen und Spezialmaschinenbaus und verbundener Ingenieurleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH ist am 01.05.2001 eröffnet worden. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 11948 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Ullrich Spevacek vertreten. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Teilungsmasse von 1.435.166,99 EUR zugrunde gelegt wurde. Für die Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 8.901.958,52 EUR zu berücksichtigen, wovon eine Masse von 299.382,99 EUR zur Verfügung steht. Der Termin zur Vornahme der Schlussverteilung ist auf Donnerstag, den 23.10.2025 um 11:00 Uhr beim Amtsgericht Dresden anberaumt. Dieser dient der Erörterung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH ist am 01.05.2001 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft; die Frist zum Widerspruch gegen nachträglich angemeldete Forderungen endete am 10.03.2025. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH ist am 01.05.2001 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft; die Frist zum Widerspruch gegen nachträglich angemeldete Forderungen endete am 10.03.2025. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Teilungsmasse von 1.435.166,99 EUR zugrunde gelegt wurde. Für die Schlussverteilung wurden Forderungen in Höhe von 8.901.958,52 EUR berücksichtigt, wofür eine Masse von 299.382,99 EUR zur Verfügung steht. Dem Insolvenzverwalter ist die Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt worden. Der Schlusstermin wurde auf den 23.10.2025 anberaumt, um die Schlussrechnung zu erörtern, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben und über nicht verwertbare Gegenstände zu entscheiden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 677/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH, Fritz-Schreiter-Straße 31, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 11948
vertreten durch den Geschäftsführer Ullrich Spevacek
- wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und Sch…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 677/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH, Fritz-Schreiter-Straße 31, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 11948
vertreten durch den Geschäftsführer Ullrich Spevacek
- wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 23.10.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Der Termin dient
|Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 8.901.958,52 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 299.382,99 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 677/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH, Fritz-Schreiter-Straße 31, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 11948
vertreten durch den Geschäftsführer Ullrich Spevacek
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergüt…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 677/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH, Fritz-Schreiter-Straße 31, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 11948
vertreten durch den Geschäftsführer Ullrich Spevacek
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19 % Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.05.2001 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.01.2023 und die Stellungnahme vom 04.03.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 1.435.166,99 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV in Höhe von 10.611,46 EUR zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 400 %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 05.01.2023 und die Stellungnahme vom 04.03.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Der beantragte Zuschlag für
- die 11-jährige Betriebsfortführung einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft
- die leitungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen
- die umfangreiche und schwierige Verwertung von Grundstücken
- die Bearbeitung einer Vielzahl von Gläubigeranmeldungen mit hohen angemeldeten Forderungsbeträgen
ist gerechtfertigt und dem Insolvenzverwalter zu gewähren.
Für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten ist lediglich ein Zuschlag von ... % gerechtfertigt, da der Insolvenzverwalter die Lohnbuchhaltung und die Klärung von Personalangelegenheiten weitestgehend auf Dritte zu Lasten der Masse übertragen hat und im Übrigen mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten ist.
Die langjährige Investorensuche und übertragende Sanierung rechtfertigt nur einen Zuschlag von ... %, da die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Teil durch die Erhöhung der Insolvenzmasse abgedeckt ist (siehe Vergleichsrechnung vom 04.03.2025).
Die Übertragung des Zustellwesens ist mit der Erstattung der Auslagen und dem Zuschlag für die hohe Gläubigerzahl abgegolten.
Der beantragte Abschlag durch die Arbeitsersparnis infolge der Tätigkeit als vorläufiger Verwalter ist angemessen. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 05.01.2023 verwiesen.
Insgesamt ist dem Insolvenzverwalter eine Vergütung mit einem Zuschlag und einen Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV zu gewähren.
An Auslagen wurde der beantragte Pauschbetrag für 15 Jahre nach § 8 Abs. 3 InsVV a.F. (gültig ab 01.01.2000 bis 31.12.2001) festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 677/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH, Fritz-Schreiter-Straße 31, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 11948
vertreten durch den Geschäftsführer Ullrich Spevacek
ergeht am 06.12.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Pr…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 677/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbtalwerk GmbH, Fritz-Schreiter-Straße 31, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 11948
vertreten durch den Geschäftsführer Ullrich Spevacek
ergeht am 06.12.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 10.03.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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