Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elektro-Rohr GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Hopfenbergstraße 7, 31162 Bad Salzdetfurth
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 202447
EUID
DEP2408.HRA202447
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
24/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Karina Schwarz
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
01.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro-Rohr GmbH & Co. KG, Hopfenbergstraße 7, 31162 Bad Salzdetfurth (AG Hildesheim, HRA 202447), ist die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 01.10.2025 ein Beschluss erlassen, der den Gläubigern sowie dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Stellungnahme zu einem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters ermöglicht. Am 05.11.2025 wurden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 304.070,86 EUR zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 24/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro-Rohr GmbH & Co. KG, Hopfenbergstraße 7, 31162 Bad Salzdetfurth (AG Hildesheim, HRA 202447), vertr. d.: 1. Elekrtro Rohr Verwaltungs GmbH, 31162 Bad Salzdetfurth, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Stefan Rohr, (Geschäftsführer), wu…
50 IN 24/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro-Rohr GmbH & Co. KG, Hopfenbergstraße 7, 31162 Bad Salzdetfurth (AG Hildesheim, HRA 202447), vertr. d.: 1. Elekrtro Rohr Verwaltungs GmbH, 31162 Bad Salzdetfurth, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Stefan Rohr, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hildesheim, 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 24/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro-Rohr GmbH & Co. KG, Hopfenbergstraße 7, 31162 Bad Salzdetfurth (AG Hildesheim, HRA 202447), vertr. d.: 1. Elekrtro Rohr Verwaltungs GmbH, 31162 Bad Salzdetfurth, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Stefan Rohr, (Geschäftsführer), si…
50 IN 24/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro-Rohr GmbH & Co. KG, Hopfenbergstraße 7, 31162 Bad Salzdetfurth (AG Hildesheim, HRA 202447), vertr. d.: 1. Elekrtro Rohr Verwaltungs GmbH, 31162 Bad Salzdetfurth, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Stefan Rohr, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 304.078,86 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 05.11.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.