Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elektrohaus Kurzer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Oberste Straße 36, 36151 Burghaun
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 3426
EUID
DEM1301.HRB3426
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
92 IN 46/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Peter Kurzer
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
06.02.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
07.03.2024 , 12:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Elektroinstallationen und die Reparatur von elektronischen Einrichtungen sowie der Vertrieb von elektrotechnischen und elektronischen Artikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektrohaus Kurzer GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Fulda hat mit Beschluss vom 26.01.2024 eine Gläubigerversammlung für den 06.02.2024 anberaumt. In dieser Versammlung sollte über das Vergleichsangebot des Geschäftsführers Peter Kurzer abgestimmt werden, das die Zahlung von 95.000,00 Euro zur Abgeltung von Haftungsansprüchen gemäß § 64 GmbHG sowie gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG vorsieht. Der an die Insolvenzmasse zu zahlende Quotenanteil soll mindestens 90 % betragen und in 24 Monatsraten geleistet werden. Zudem sollte die Zustimmung zur Abgeltung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen Euronics Deutschland eG in Höhe von 390.000,00 Euro erteilt werden. Da die erste Gläubigerversammlung voraussichtlich nicht beschlussfähig war oder die Zustimmung nicht erteilt wurde, hat das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2024 eine weitere Gläubigerversammlung für den 07.03.2024 anberaumt. In dieser zweiten Versammlung wird erneut über dasselbe Vergleichsangebot abgestimmt, wobei der Quotenanteil für die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH nun mit mindestens 89 % angegeben wird. Die Verteilung der Beträge erfolgt quotal basierend auf den Berechnungsgrößen von 2.976.145,81 Euro für die Kurzer GmbH & Co. KG und 3.831.855,44 Euro für die Elektrohaus Kurzer GmbH. Die Gläubigerversammlung kann die Zustimmung auch erteilen, wenn sie beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 92 IN 46/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektrohaus Kurzer GmbH, Oberste Str. 36, 36151 Burghaun (AG Fulda, HRB 3426), vertr. d.: Peter Kurzer, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 26.01.2024 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Dienstag, 06.02.2024, 10:00 Uhr, Saal…
Geschäfts-Nr.: 92 IN 46/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektrohaus Kurzer GmbH, Oberste Str. 36, 36151 Burghaun (AG Fulda, HRB 3426), vertr. d.: Peter Kurzer, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 26.01.2024 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Dienstag, 06.02.2024, 10:00 Uhr, Saal 2.125, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zu folgenden Anträgen:
1.
Die Gläubigerversammlung erteilt ihre Zustimmung dazu, dass das Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 95.000,00 zur Abgeltung von gegenüber der Insolvenzmasse bestehenden Haftungsansprüchen gemäß § 64 GmbHG und zur Abgeltung gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG bestehenden Haftungsansprüchen angenommen wird.
Nach dem aktuellen Verteilungsplan entfallen von den zu zahlenden € 95.000,00 90,01 % auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH. Da sich wegen Nebenleistung wie z. B. Zinsen die Valuten der anderen Gläubiger noch verändern können, kann sich auch der Quotenanteil für die Insolvenzmasse noch ändern. Es soll jedoch ein Quotenanteil betreffend der zu zahlenden € 95.000,00 in Höhe von 90 % mindestens der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH zufließen.
Der an die Insolvenzmasse zu zahlende Quotenanteil wird durch Zahlung von 24 Monatsraten an die Insolvenzmasse abgegolten, wobei die erste Ratenzahlung spätestens 14 Tage nach Annahme des Vergleiches durch die beteiligten Gläubiger erfolgen soll.
Die Gläubigerversammlung erteilt des Weiteren ihre Zustimmung dazu, dass der an die Insolvenzmassen der Elektrohaus Kurzer GmbH und Kurzer GmbH & Co. KG zu leistende Betrag quotal auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH aufgeteilt wird. Berechnungsgröße für die Ermittlung der Quote, die den Insolvenzmassen jeweils zufließt, ist für die Kurzer GmbH & Co.KG ein Betrag in Höhe von € 2.976.145,81 und für die Elektrohaus Kurzer GmbH ein Betrag in Höhe von € 3.831.855,44.
2.
Die Gläubigerversammlung erteilt ihre Zustimmung dazu, dass Euronics Deutschland eG zur Abgeltung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche in Höhe von rund € 7.696.127,00 einen Betrag in Höhe von € 390.000,00 € zahlt. Die den Parteien im Rahmen der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.
Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.
* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 92 IN 46/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektrohaus Kurzer GmbH, Oberste Str. 36, 36151 Burghaun (AG Fulda, HRB 3426), vertr. d.: Peter Kurzer, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2024 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Donnerstag, 07.03.2024, 12:15 Uhr, Zi…
Geschäfts-Nr.: 92 IN 46/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektrohaus Kurzer GmbH, Oberste Str. 36, 36151 Burghaun (AG Fulda, HRB 3426), vertr. d.: Peter Kurzer, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2024 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Donnerstag, 07.03.2024, 12:15 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zu folgendem Antrag:
Die Gläubigerversammlung erteilt ihre Zustimmung dazu, dass das Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 95.000,00 zur Abgeltung von gegenüber der Insolvenzmasse bestehenden Haftungsansprüchen gemäß § 64 GmbHG und zur Abgeltung gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG bestehenden Haftungsansprüchen angenommen wird.
Nach dem aktuellen Verteilungsplan entfallen von den zu zahlenden € 95.000,00 rund 90 % auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH. Da sich wegen Nebenleistung wie z. B. Zinsen die Valuten der anderen Gläubiger noch verändern können, kann sich auch der Quotenanteil für die Insolvenzmasse noch ändern. Es soll jedoch ein Quotenanteil betreffend der zu zahlenden € 95.000,00 in Höhe von 89 % mindestens der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH zufließen.
Der an die Insolvenzmasse zu zahlende Quotenanteil wird durch Zahlung von 24 Monatsraten an die Insolvenzmasse abgegolten, wobei die erste Ratenzahlung spätestens 14 Tage nach Annahme des Vergleiches durch die beteiligten Gläubiger erfolgen soll.
Die Gläubigerversammlung erteilt des Weiteren ihre Zustimmung dazu, dass der an die Insolvenzmassen der Elektrohaus Kurzer GmbH und Kurzer GmbH & Co. KG zu leistende Betrag quotal auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH aufgeteilt wird. Berechnungsgröße für die Ermittlung der Quote, die den Insolvenzmassen jeweils zufließt, ist für die Kurzer GmbH & Co.KG ein Betrag in Höhe von € 2.976.145,81 und für die Elektrohaus Kurzer GmbH ein Betrag in Höhe von € 3.831.855,44.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.
Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.
* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 92 IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren Elektrohaus Kurzer GmbH, Oberste Str. 36, 36151 Burghaun (AG Fulda, HRB 3426), vertr. d.: Peter Kurzer, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.09.2024 f…
Aktenzeichen: 92 IN 46/20
In dem Insolvenzverfahren Elektrohaus Kurzer GmbH, Oberste Str. 36, 36151 Burghaun (AG Fulda, HRB 3426), vertr. d.: Peter Kurzer, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.09.2024 festgesetzt worden.
Der weitergehende Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
wurde zurück gewiesen.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 05.06.2020 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage nach dem Vorhandensein eines Insolvenzeröffnungsgrundes .
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 10.07. und 20.8.2024 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 396.280,75 €, einen Berechnungswert von 34.638,42 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 78,68% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 10.07. und 20.8.2024 in vollem Umfang nachgekommen.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Insgesamt werden Zuschläge i.H.v. 78,68 % als angemessen erachtet.
Die weiteren Zuschläge i.H.v. 35 % für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung, i.H.v. 15 % für die Prüfung die besonderen Anforderungen im Verhältnis mit den diversen Lieferanten sind nachvollziehbar, überzeugend begründet und unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag als geboten und angemessen festzusetzen.
Insgesamt ist festzustellen, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren mit sehr unterschiedlichen und vor allem zeitaufwändigen Aufgaben konfrontiert sah und hierdurch länger und öfters als üblicherweise erforderlich mit dem Insolvenzverfahren zu beschäftigen hatte. Diesbezüglich wird nochmals auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Begründungen im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der knapp 2 Monate andauernden Betriebsfortführung vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag ursprünglich einen Zuschlag i. H. v. 30 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 28,68 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
Im Hinblick auf die auf die Größe des Unternehmens mit letztendlich 21 Mitarbeitern und die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Arbeitnehmer ist dieser Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Haftungsrisiken für den vorläufigen Insolvenzverwalter als grundsätzlich als angemessen zu beurteilen und infolge der nachfolgenden Vergleichsberechnung auf 28,68% festzusetzen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 27.723,70 € gekommen.
Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.
Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:
xx
Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 28,68%-Punkten.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 13.09.2024
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