Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kurzer GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Hünfelder Straße 69, 36251 Bad Hersfeld
Handelsregister
Amtsgericht Bad Hersfeld HRA 1713
EUID
DEM1305.HRA1713
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 47/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.06.2020
Gläubigerversammlung
06.02.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
07.03.2024 , 12:00 Uhr
Festsetzung Vergütung Verwalter
21.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurzer GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Fulda hat mit Beschluss vom 26.01.2024 eine Gläubigerversammlung für den 06.02.2024 anberaumt. Auf der Tagesordnung stand die Beschlussfassung über ein Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer zur Zahlung von 95.000,00 € zur Abgeltung von Haftungsansprüchen gemäß §§ 130a, 177a HGB sowie gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG. Zudem sollte ein Vergleich über 240.000,00 € mit Euronics Deutschland eG zur Abgeltung von Insolvenzanfechtungsansprüchen beschlossen werden. Da die erste Gläubigerversammlung voraussichtlich nicht beschlussfähig war oder der Beschluss nicht gefasst wurde, hat das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2024 eine weitere Gläubigerversammlung für den 07.03.2024 anberaumt. Die Tagesordnung ist im Wesentlichen identisch, jedoch hat sich der geplante Quotenanteil für die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH von ursprünglich mindestens 90 % auf mindestens 89 % geändert. Der Vergleichsvorschlag sieht die Zahlung in 24 Monatsraten vor. Die Gläubigerversammlung soll zudem der quotalen Aufteilung des Betrags auf die beiden Insolvenzmassen zustimmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurzer GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.01.2024 eine Gläubigerversammlung für den 06.02.2024 anberaumt, die jedoch aufgrund von Corona-Maßnahmen verschoben wurde. Eine zweite Gläubigerversammlung wurde mit Beschluss vom 26.02.2024 für den 07.0…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurzer GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.01.2024 eine Gläubigerversammlung für den 06.02.2024 anberaumt, die jedoch aufgrund von Corona-Maßnahmen verschoben wurde. Eine zweite Gläubigerversammlung wurde mit Beschluss vom 26.02.2024 für den 07.03.2024 angesetzt. In der ersten Bekanntmachung war ein Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer zur Abgeltung von Haftungsansprüchen in Höhe von 95.000,00 € sowie eine Zahlung von Euronics Deutschland eG in Höhe von 240.000,00 € gegen Abgeltung von Insolvenzanfechtungsansprüchen geplant. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die vorläufige Verwaltung war bereits mit Beschluss vom 05.06.2020 angeordnet worden, wobei ein Zustimmungsvorbehalt galt. Der vorläufige Verwalter hat intensive Sanierungsbemühungen und die Betriebsfortführung durchgeführt, was zu Zuschlägen auf die Regelvergütung führte. Ein positives Fortführungsergebnis ist nicht eingetreten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 91 IN 47/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haf…
Geschäfts-Nr.: 91 IN 47/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 26.01.2024 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Dienstag, 06.02.2024, 10:00 Uhr, Saal 2.125, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Die Beschlussfassung und Zustimmung der Gläubigerversammlung, dass das Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 95.000,00 € zur Abgeltung von gegenüber der Insolvenzmasse bestehenden Haftungsansprüchen gemäß §§ 130a, 177a HGB und zur Abgeltung gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG bestehenden Haftungsansprüchen angenommen wird.
Nach dem aktuellen Verteilungsplan entfallen von den zu zahlenden 95.000,00 € 90,01 % auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH. Da sich wegen Nebenleistung wie z. B. Zinsen die Valuten der anderen Gläubiger noch verändern können, kann sich auch der Quotenanteil für die Insolvenzmasse noch ändern. Es soll jedoch ein Quotenanteil betreffend der zu zahlenden 95.000,00 € in Höhe von 90 % mindestens der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH zufließen.
Der an die Insolvenzmasse zu zahlende Quotenanteil wird durch Zahlung von 24 Monatsraten an die Insolvenzmasse abgegolten, wobei die erste Ratenzahlung spätestens 14 Tage nach Annahme des Vergleiches durch die beteiligten Gläubiger erfolgen soll.
Die Gläubigerversammlung erteilt des Weiteren ihre Zustimmung dazu, dass der an die Insolvenzmassen der Elektrohaus Kurzer GmbH und Kurzer GmbH & Co. KG zu leistende Betrag quotal auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH aufgeteilt wird. Berechnungsgröße für die Ermittlung der Quote, die den Insolvenzmassen jeweils zufließt, ist für die Kurzer GmbH & Co.KG ein Betrag in Höhe von 2.976.145,81 € und für die Elektrohaus Kurzer GmbH ein Betrag in Höhe von 3.831.855,44 €.
Weiter wird die Beschlussfassung und Zustimmung der Gläubigerversammlung beantragt, dass Euronics Deutschland eG zur Abgeltung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche in Höhe von rund 3.243.108,00 € einen Betrag in Höhe von 240.000,00 € zahlt. Die den Parteien im Rahmen der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.
Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.
* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 91 IN 47/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haf…
Geschäfts-Nr.: 91 IN 47/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2024 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Donnerstag, 07.03.2024, 12:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Die Beschlussfassung und Zustimmung der Gläubigerversammlung, dass das Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 95.000,00 € zur Abgeltung von gegenüber der Insolvenzmasse bestehenden Haftungsansprüchen gemäß §§ 130a, 177a HGB und zur Abgeltung gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG bestehenden Haftungsansprüchen angenommen wird.
Nach dem aktuellen Verteilungsplan entfallen von den zu zahlenden 95.000,00 € 90 % auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH. Da sich wegen Nebenleistung wie z. B. Zinsen die Valuten der anderen Gläubiger noch verändern können, kann sich auch der Quotenanteil für die Insolvenzmasse noch ändern. Es soll jedoch ein Quotenanteil betreffend der zu zahlenden 95.000,00 € in Höhe von 89 % mindestens der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH zufließen.
Der an die Insolvenzmasse zu zahlende Quotenanteil wird durch Zahlung von 24 Monatsraten an die Insolvenzmasse abgegolten, wobei die erste Ratenzahlung spätestens 14 Tage nach Annahme des Vergleiches durch die beteiligten Gläubiger erfolgen soll.
Die Gläubigerversammlung erteilt des Weiteren ihre Zustimmung dazu, dass der an die Insolvenzmassen der Elektrohaus Kurzer GmbH und Kurzer GmbH & Co. KG zu leistende Betrag quotal auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH aufgeteilt wird. Berechnungsgröße für die Ermittlung der Quote, die den Insolvenzmassen jeweils zufließt, ist für die Kurzer GmbH & Co. KG ein Betrag in Höhe von 2.976.145,81 € und für die Elektrohaus Kurzer GmbH ein Betrag in Höhe von 3.831.855,44 €.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 91 IN 47/20
In dem Insolvenzverfahren Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin)…
Aktenzeichen: 91 IN 47/20
In dem Insolvenzverfahren Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.08.2024 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 05.06.2020 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage nach dem Vorhandensein eines Insolvenzeröffnungsgrundes und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 19.06.2024, geändert mit Schreiben vom 20.08.2024 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 740.965,53 €, einen Berechnungswert von 42.569,31 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 90% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 35 %-Punkten geltend gemacht.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; vom 5. Juli 2018 - IX ZB 63/17, ZIP 2018, 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfaltet, einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 72 ff für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 5 bei einer ausdrücklichen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen). Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.
Auf den Beschluss des BGH vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 - wird hingewiesen.
Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Übertragung des Betriebes der Schuldnerin vorgenommen, unter anderem wurden verschiedenen Interessenten Kontakt aufgenommen. Es wurden mit den jeweiligen Interessenten weitergehende Gespräche und Verhandlungen geführt. Ebenfalls wurde eine Bilanzanalyse erstellt.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 35 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen und der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 5%-Punkten geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie eine über den normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen regelmäßig die Erhöhung der Regelvergütung.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen darf es sich allerdings nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale Bestandteile der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Zu diesen normalen Arbeitgeberaufgaben gehören die Entscheidungen über normale Kündigungen, wie sie in einem normalen Betriebsablauf vorkommen, die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen hierfür.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 91ff zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Erstellung von insgesamt 46 Insolvenzgeldbescheinigungen.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 5%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 50 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 50 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen. Dies beruht insbesondere auch auf den Erschwernissen bei der Abwicklung der Lieferantenrechte mit dem Hauptlieferanten der Schuldnerin. Zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages war das Geschäft der Schuldnerin zum Erliegen gekommen. Der Hauptlieferant der Schuldnerin hatte hinsichtlich der von ihm gelieferter Waren ein Veräußerungsverbot
gegenüber der Schuldnerin ausgesprochen und auch die Zentralregulierung eingestellt. Durch die seitens des vorläufigen Verwalters mit dem Hauptlieferanten der Schuldnerin umfangreich geführten Verhandlungen wurde erreicht, dass letztendlich eine Belieferung wieder erfolgte und der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sodann wieder aufgenommen werden konnte.
negatives Fortführungsergebnis
Im vorliegenden Verfahren ist es durch die Betriebsfortführung nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse gekommen (negatives Fortführungsergebnis). Eine Vergleichsberechnung nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - ist daher nicht notwendig.
positives Fortführungsergebnis
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 21.08.2024
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