Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Element Invest Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 748738
EUID
DEB8534.HRB748738
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 1036/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn
Termine & Fristen
Festsetzung der Vergütung
18.05.2026
Abschlagsverteilung
23.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beteiligung an Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand, die unmittelbare oder mittelbare Durchführung von Investitionen insbesondere auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz, der Forst- und Agrarwirtschaft, der Rohstoffe, der Immobilien und Mobilien sowie der Finanzprodukte ist. Als Beteiligung im Sinn von Satz 1 gelten auch Genussrechte und stille Beteiligungen sowie nicht unbedingt rückzahlbare Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. jur. Marcus Egner am 18.05.2026 festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines Vermögenswertes von 1.329.962,52 EUR und einem Zuschlag von 15 % auf den Regelsatz aufgrund der Komplexität der Beteiligungsstruktur und des Auslandsbezugs. Im weiteren Verlauf findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 21.053,86 Euro bei Forderungen in Höhe von 21.053,86 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 1036/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hübner und Horst Hübner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748738
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu …
5 IN 1036/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hübner und Horst Hübner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748738
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Marcus Egner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.329.962,52 EUR auszugehen. Die Kosten des Rechtsanwalts Seyboth sind im Hinblick auf die vereinnahmte Kostenerstattung abzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Bestimmung des vergütungsrechtlichen Normalfalls hat unter Berücksichtigung typischer Merkmale der betreffenden Branche des schuldnerischen Unternehmens zu erfolgen.
Nach § 3 InsW sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz zu bilden, wenn die konkrete Tätigkeit des Verwalters nach Art, Umfang und Schwere, quantitativ oder qualitativ erheblich von einem Normalverfahren abweicht. Schließlich ist in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung auch unter Berücksichtigung von Überschneidungen der angemessene Zuschlag bzw. die angemessene Vergütung zu finden. Die Abweichung vom Normalfall muss so signifikant sein, dass, für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besonders schwierige oder vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände, BGH, IX ZB 246/11. Die Zu- und Abschläge sollen dem gestiegenen Umfang und den größeren Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung des (vorläufigen) Verwalters im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, was durch § 2 InsVV aufgrund dessen pauschaler Prozentsatzregelung allein nicht möglich ist (BeckOK InsO/Budnik, § 3 InsVV Rn. 1; HambK-InsO/Büttner § 3 InsVV Rn. 3 ff.).
Bei der Bemessung der Zuschläge in einem größeren Insolvenzverfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits durch die größere Vermögensmasse und damit einer höheren Vergütung abgegolten sein kann, vgl. BGH IX ZB 58/19. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen zudem die Darlegung voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Massen Üblichen liegt (BGH NZI 2017, 988).
Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet seinen Antrag mit dem erheblichen Mehraufwand für die Aufarbeitung und Ermittlung der gesellschaftsrechtlichen, haftungsrechtlichen und unter den Vorgaben des KWG zu prüfenden zahlreichen Vermögensbeteiligungen der Schuldnerin, welche ganz überwiegend auch Auslandsbezug haben.
Bei der Bemessung des Zuschlages ist die Struktur der Insolvenzschuldnerin zu berücksichtigen. Die Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin fungierte als Cash Pool für die Einsammlung von Anlegergeldern und einzige zentrale Investitions-Gesellschaft der Gruppe, über welche mittels der eingesammelten Gelder externe langfristige Kapitalanlagen getätigt wurden. Dauerschuldverhältnisse bestanden keine. Die Ermittlungen der einzelnen Investitionen auch mit Auslandsbezug haben zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt.
In der Rechtsprechung wird grundsätzlich für die Befassung mit Beteiligungen ein Zuschlag für gerechtfertigt erachtet. In diesen Insolvenzverfahren sind jedoch regelmäßig neben weiteren Verwertungsmaßnahmen zusätzlich die Beteiligung zu bearbeiten. Im vorliegenden Insolvenzverfahrenbestand die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Aufarbeitung der Konzernstruktur und der damit verbundenen Beteiligungen. Dies ist bei der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen.
Der vorläufige Verwalter macht zudem einen Zuschlag für die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, für die Aufarbeitung des Beteiligungs- und Einzahlungsstandes sowie die Prüfung der Rangfragen geltend. Die Element Invest Management GmbH ist die Investitionsgesellschaft der Element Invest-Gruppe. Das für die Investitionen notwendige Kapital hat die Schuldnerin im Wesentlichen von den 18 Einzel-Gesellschaften auf der Basis von Namensschuldverschreibungen mit Nachrang erlangt. Damit ist ein Zuschlagsgrund gegeben.
Bei der Höhe des Zuschlags ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass innerhalb der Unternehmensgruppe ein identisches Geschäftsmodell gegeben war. Die weiteren Gesellschaften, mit Ausnahme der GbR, hatten ebenfalls Insolvenz beantragt, weshalb in diesen Gesellschaften auch ein Sachverständiger/vorläufiger Insolvenzverwalter die jeweiligen Sachverhalte aufarbeitete.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 18.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 1036/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hübner und Horst Hübner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748738
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung de…
5 IN 1036/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Element Invest Management GmbH, Hartäcker 1, 74523 Schwäbisch Hall, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hübner und Horst Hübner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 748738
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 21.053,86 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 21.053,86 Euro.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 23.06.2026
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