Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 17231
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Insolvenzprofil
Elfering Tischlerei GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Milter Straße 63, 48231 Warendorf
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 17231
EUID
DER2713.HRB17231
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
77 IN 42/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Betriebswirt Ulrich Zerrath
Adresse
Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
19.04.2024 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
22.04.2024
Prüfungstermin
26.02.2026
Fristende Stellungnahme
21.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Fertigung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen sowie die Erstellung von Innenausbauten aus Holz und anderen Materialen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elfering Tischlerei GmbH ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Der Insolvenzverwalter, Betriebswirt Ulrich Zerrath, übt sein Amt seit dem 01.01.2023 aus. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Termine zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Ein besonderer Prüfungstermin war für den 26.02.2026 festgesetzt. Zudem wurde eine Gläubigerversammlung für den 19.04.2024 anberaumt, um über Rechtshandlungen des Verwalters abzustimmen. Das Verfahren ist in der Phase der Schlussverteilung angelangt. Der Schuldner hat Forderungen im Range von § 38 InsO in Höhe von 1.273.040,07 EUR angemeldet. Für die Verteilung an die Gläubiger steht kein Vermögen zur Verfügung (0,00 EUR). Das Verfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, wobei die Verfahrenskosten gesichert sind und weitere ungedeckte Masseverbindlichkeiten in Höhe von 89.397,45 EUR offenstehen. Die Vergütung des Verwalters wurde festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 M…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 Münster
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 55 und 56 der Tabelle werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 26.02.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 M…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs im Güteverfahren vor dem Landgericht Oldenburg - 31 ARG 265/24 - zur Beendigung des Rechtsstreits (6 0 2411/23) - zwischen dem Insolvenzverwalter und der Klaus Rodiek GmbH (Beklagte) durch Zahlung eines Betrages der Beklagten in Höhe von 63.700,00 EUR brutto; bestimmt auf
Freitag, 19.04.2024, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 28.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 M…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 Münster
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 47 bis 54 der Tabelle werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 25.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 M…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
21.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gem. §§ 208, 209 InsO; lt. Mitteilung des Insolvenzverwalters sind die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO gesichert und auch ein Teil der Masseverbindlichkeiten; etwa ein Betrag von 89.397,45 EUR ist als weitere ungedeckte Masseverbindlichkeit offenstehend.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 12.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 M…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 Münster
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.273.040,07 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 M…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
Insolvenzverwalter: Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
Hierauf sind bereits Vorschusszahlungen in Höhe von x EUR erfolgt. Der Restbetrag in Höhe von x EUR ist noch aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.01.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse x EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.04.2026 verwiesen.
Wie aus den Ausführungen zum Vergütungsantrag ersichtlich, macht der Insolvenzverwalter hier einen Zuschlag in Höhe von 15 % der endgültigen Regelvergütung gem. § 3 InsVV im Hinblick auf den besonderen Aufwand (Arbeitsrechtliche Fragestellungen/Arbeitgeberfunktion/Erhalt der Arbeitsplätze) geltend.
Die Geltendmachung erfolgt vor dem Hintergrund, als dass von der Insolvenzverwaltung letztlich 17 Arbeitsverhältnisse zu begleiten waren. Es wurden Betriebsversammlungen durchgeführt, individuelle Fragestellungen zu Urlaubsabgeltung/Krankheitsfehlzeiten sowie auch existenter Altersversorgung waren zu beantworten. Die Personalbuchhaltung musste gesichtet und ggf. vervollständigt werden; Arbeitsbescheinigungen mussten erteilt werden, um die insoweit verwalteten Informationen sodann in eine richtige und vollständige Lohnabrechnung zu überführen.
Aus Sicht des Gerichts ist der geltend gemachte Zuschlag in der vorgenannten Höhe nicht zu beanstanden. Insgesamt kann hier von einer angemessenen Vergütung ausgegangen werden.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 42/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17231 eingetragenen Elfering Tischlerei GmbH, Milter Str. 63, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tabarek, Breitenkamp 66, 48163 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
Insolvenzverwalter: Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Hierauf sind bereits Vorschusszahlungen in Höhe von X EUR erfolgt. Der Restbetrag in Höhe von X EUR ist noch aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.01.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 323.273,68 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.04.2026 verwiesen.
Wie aus den Ausführungen zum Vergütungsantrag ersichtlich, macht der Insolvenzverwalter hier einen Zuschlag in Höhe von 15 % der endgültigen Regelvergütung gem. § 3 InsVV im Hinblick auf den besonderen Aufwand (Arbeitsrechtliche Fragestellungen/Arbeitgeberfunktion/Erhalt der Arbeitsplätze) geltend.
Die Geltendmachung erfolgt vor dem Hintergrund, als dass von der Insolvenzverwaltung letztlich 17 Arbeitsverhältnisse zu begleiten waren. Es wurden Betriebsversammlungen durchgeführt, individuelle Fragestellungen zu Urlaubsabgeltung/Krankheitsfehlzeiten sowie auch existenter Altersversorgung waren zu beantworten. Die Personalbuchhaltung musste gesichtet und ggf. vervollständigt werden; Arbeitsbescheinigungen mussten erteilt werden, um die insoweit verwalteten Informationen sodann in eine richtige und vollständige Lohnabrechnung zu überführen.
Aus Sicht des Gerichts ist der geltend gemachte Zuschlag in der vorgenannten Höhe nicht zu beanstanden. Insgesamt kann hier von einer angemessenen Vergütung ausgegangen werden.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 12.06.2026
77 IN 42/22
Amtsgericht Münster, 12.06.2026
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