Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wilhelm Forsthove GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 1266
EUID
DER2713.HRB1266
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
84 IN 41/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth
Adresse
Schorlemer Straße 26, 48143 Münster
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2023
Prüfungstermin
05.07.2024
Prüfungstermin
04.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilhelm Forsthove GmbH ist am 01.03.2023 eröffnet worden. Im Vorfeld war Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden, dessen Tätigkeit vom 05.12.2022 bis zum 01.03.2023 reichte. Das Gericht hat die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt, wobei Zuschläge für Betriebsfortführung, Personalfragen und Sanierungsbemühungen gewährt wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Die lfd. Nr. 56 wurde mit einem Prüfungsstichtag am 05.07.2024 geprüft. Später erfolgte die Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 57 und 58 mit einem Prüfungsstichtag am 04.03.2026. Die Tabelle zur Einsicht liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster nieder.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 41/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1266 eingetragenen Wilhelm Forsthove GmbH, Münsterstr. 99, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Leißing, Münsterstr. 99, 48155 Münste…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 41/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1266 eingetragenen Wilhelm Forsthove GmbH, Münsterstr. 99, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Leißing, Münsterstr. 99, 48155 Münster
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Barbara Teerling, Neubrückenstraße 35 - 37, 48143 Münster,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 57 und 58 der Tabelle werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 04.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B niedergelegt.
84 IN 41/22
Amtsgericht Münster, 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 41/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1266 eingetragenen Wilhelm Forsthove GmbH, Münsterstr. 99, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Leißing, Münsterstr. 99, 48155 Münste…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 41/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1266 eingetragenen Wilhelm Forsthove GmbH, Münsterstr. 99, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Leißing, Münsterstr. 99, 48155 Münster
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Barbara Teerling, Neubrückenstraße 35 - 37, 48143 Münster,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung lfd. Nr. 56 wird im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 05.07.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
84 IN 41/22
Amtsgericht Münster, 06.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 41/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1266 eingetragenen Wilhelm Forsthove GmbH, Münsterstr. 99, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Leißing, Münsterstr. 99, 48155 Münste…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 84 IN 41/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1266 eingetragenen Wilhelm Forsthove GmbH, Münsterstr. 99, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Leißing, Münsterstr. 99, 48155 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Barbara Teerling, Neubrückenstraße 35 - 37, 48143 Münster
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung von 25 % nebst Zuschlägen in Höhe von 123 % X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Hierauf ist ein bereits gewährter Vorschuss in Höhe von X EUR anzurechnen. Es ergibt sich insoweit ein noch offener Restbetrag auf die vorläufige Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von X EUR, welcher der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.12.2022 bis zum 01.03.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 11.02.2025 verwiesen.
Aus den Ausführungen im Antrag ist zu ersehen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Gegenstände des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens zum Stichtag 1.4.2023 auf die Käuferin des Unternehmens übertragen wurden. Das schuldnerische Unternehmen war bis zur übertragenden Sanierung und Übertragung der Vermögensgegenstände durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und nach Eröffnung durch den Insolvenzverwalter fortgeführt worden.
Das Ergebnis der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren war offenbar positiv. Auf den Vergütungsantrag kann hier Bezug genommen werden. Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter auch eine Vergleichsrechnung in Bezug auf die jeweilige Vergütung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Betriebsfortführung im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschlags für einen evtl. Mehraufwand durchgeführt. Auch hier kann letztlich auf die nachvollziehbare und ausführliche Schilderung der Umstände im Vergütungsantrag Bezug genommen werden.
Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens beauftragten externen Dritten sind im Vergütungsantrag auf Seite 6 näher aufgelistet. Die jeweiligen Beauftragungen erscheinen dem Eindruck des Gerichts nach notwendig und nicht zu beanstanden; sind insoweit als Masseverbindlichkeit zu begleichen gewesen.
Zuschläge im Sinne von § 3 InsVV hat der vorläufige Insolvenzverwalter für die nachfolgenden Aspekte in Ansatz gebracht:
a) Betriebsfortführung 58 %
b) Personal/Insolvenzgeld 20 %
c) Sanierungsbemühungen 30 %
d) Aus- und Absonderungs-
rechte 15 %
Insgesamt somit 133 %.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sodann einen Abschlag von 10 % auf den obigen Gesamtzuschlag gem. § 3 InsVV vorgenommen. Insgesamt wird somit neben der Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % der Regelvergütung ein Zuschlag von 123 % geltend gemacht.
Wie aus den Gerichtsakten ersichtlich, ist als Sicherungsmaßnahme im Eröffnungsverfahren der vorläufige Insolvenzverwalter durch Beschluss vom 5.12.2022 eingesetzt worden. Das Insolvenzverfahren wurde sodann am 1.3.2023 eröffnet. Die Dauer des Eröffnungsverfahrens und somit die Dauer der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erstreckte sich auf den vorgenannten Zeitraum von knapp 3 Monaten.
Offenbar hatte der vorläufige Insolvenzverwalter neben der Betriebsfortführung auch Anstrengungen um eine Sanierung (übertragende Sanierung) des schuldnerischen Unternehmens unternommen. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung insgesamt 31 Arbeitnehmer. Personalfragen waren zu klären; die Möglichkeit der Insolvenzgeldvorfinanzierung musste geklärt und letztlich vorbereitet werden. Im Ergebnis konnte der Zeitraum von November 2022 bis Januar 2023 vorfinanziert werden.
Die mit der Betriebsfortführung und den Sanierungsbemühungen einhergehenden Tätigkeiten dürfte aus gerichtlicher Sicht unbestritten einen erheblichen Mehraufwand dargestellt haben, der - wie auch die übrigen Aspekte - sich in einem zu gewährenden Zuschlag im Sinne des § 3 InsVV niederschlagen kann.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist dabei, dass der vorläufige Insolvenzverwalter für seine geleistete Arbeit und die übernommene Verantwortung eine möglichst angemessene Vergütung erhält. Von starren Regelungen ist in der Rechtsprechung und der Literatur Abstand genommen worden. So setzt das Gericht letztlich für die einzelnen als Zuschlag zu wertenden Tatbestände auch keine verbindlichen Einzelzuschlagswerte fest. Wesentlich bleibt letztlich die Gesamtschau und die Gesamtbewertung des Verfahrens im vergütungsrechtlichen Sinne.
Die Grundvergütung von 25 % der Regelvergütung nebst der beantragten Zuschläge in Höhe von noch 123 % führt zu einer beantragten Gesamtvergütung in Höhe von 148 % der Regelvergütung.
Aus gerichtlicher Sicht scheint letztlich die Vergütung in beantragter Höhe nebst Zuschlägen vertretbar zu sein und entspricht dem Grundsatz der Angemessenheit.
Anzumerken ist hier allerdings auch bereits im Hinblick etwaiger Vergütungsansprüche für das eröffnete Verfahren, das auch hier letztlich dann eine Gesamtschau vorzunehmen ist. Teils wirken sich die im Eröffnungsverfahren bereits vorgenommenen Arbeiten und Aufwendungen auch arbeitsentlastend auf das eröffnete Verfahren aus. Auch dieser Aspekt kann sodann bei der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Zuschlägsgewährung für das eröffnete Verfahren oder sogar die Berücksichtigung von Abschlägen im Sinne von § 3 InsVV eine relvante Rolle spielen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B eingesehen werden.
84 IN 41/22
Amtsgericht Münster, 02.04.2025
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