Der Betrieb eines Sicherheitsdienstes. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind damit nicht Gegenstand des Unternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELITE SECURITY GmbH ist ein Wechsel des Insolvenzverwalters erfolgt. Nach dem Tod des bisherigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Alexander Pfadenhauer, am 20.02.2025, wurde Herr Rechtsanwalt Marcus Voigt zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf der Verfahrensführung wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren fortgeführt. Ein Termin zur Prüfung dieser Forderungen (Tabellenblattnummer 18 - 24) ist aufgehoben worden. Die Beteiligten erhalten die Gelegenheit, bis zum 28.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELITE SECURITY GmbH ist anhängig. Der vormalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Pfadenhauer ist am 20.02.2025 verstorben und wurde daraufhin aus seinem Amt entlassen. Als neuer Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marcus Voigt bestellt worden. Die Prüfung nachträgli…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELITE SECURITY GmbH ist anhängig. Der vormalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Pfadenhauer ist am 20.02.2025 verstorben und wurde daraufhin aus seinem Amt entlassen. Als neuer Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Marcus Voigt bestellt worden. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Ursprünglich war eine Widerspruchsfrist bis zum 02.04.2026 vorgesehen, diese wurde jedoch aufgehoben und durch eine neue Frist bis zum 28.04.2026 ersetzt. Gläubiger können ihren Forderungen widersprechen; Forderungen gelten als festgestellt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 19.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Den festgestellten Forderungen in Höhe von 274.846,10 EUR steht ein Massebestand von ca. 450,00 EUR gegenüber.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 358/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.03.2026 anberaumte Termin z…
IN 358/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.03.2026 anberaumte Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen Tabellenblattnummer 18 - 24 wird aufgehoben.
2. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18 - 24 erfolgt weiterhin im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten hierzu Gelegenheit, bis 28.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderunge…
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18 - 24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund des Versterbens des vormaligen Insolv…
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund des Versterbens des vormaligen Insolvenzverwalters wird nun für die Fortführung des Verfahrens ein neuer Insolvenzverwalter benötigt.
Es ist beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Pfadenhauer aus dem Amt als Insolvenzverwalter aus o.g. wichtigem Grund zu entlassen und Herrn Rechtsanwalt Voigt Marcus als neuen Insolvenzverwalter zu bestellen.
Herr Voigt hat sich vorab mündlich bereit erklärt, das Amt des Treuhänders zu übernehmen und ist zur Übernahme des Amtes geeignet.
Die Gläubiger erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 03.04.2025 zum beabsichtigten Wechsel des Insolvenzverwalters schriftlich Stellung zu nehmen und die mögliche Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Alexander Pfadenhaue…
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Alexander Pfadenhauer, wird aus wichtigem Grund gem. § 59 Abs. 1 InsO aus seinem Amt entlassen. Er ist am 20.02.2025 verstorben.
2. Herr Rechtsanwalt Marcus Voigt
Fürther Str. 62, 90429 Nürnberg
Tel.: 0911 312203 / Fax: 0911 325523
E-mail: mail@kanzlei-beutel.de
wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
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Gründe:
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Der Insolvenzverwalter ist am 20.02.2025 verstorben. Der bisherige Insolvenzverwalter war daher aus senem Amt zu entlassen, und durch das Gericht ein neuer Insolvenzverwalter einzusetzen § 59 InsO
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des Amtes geeignet.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 09.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechts…
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Voigt, Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Dabei war die in § 2 Abs. 2 InsVV festgelegte Mindestvergütung von BETRAG EUR aufgrund der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, zu erhöhen. Hierbei wurden 20 Gläubiger berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. die Prüfung…
IN 358/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 274.846,10 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 450,00 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
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IN 358/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 274.846,10 EUR steht ein Betrag …
IN 358/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELITE SECURITY GmbH, Behaimstraße 7, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Sadler Enrico
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36198
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 274.846,10 EUR steht ein Betrag von ca. 450,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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