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Insolvenzprofil
ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Piderits Bleiche 19a, 33689 Bielefeld
Handelsregister
Amtsgericht Bielefeld HRA 15714
EUID
DER2101.HRA15714
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 694/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Manuel Sack
Adresse
Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld
Termine & Fristen
Schlusstermin
19.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Manuel Sack, übt sein Amt seit dem 07.11.2018 aus. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung hat das Gericht festgestellt, dass die Personalverwaltung für einen Mitarbeiter an externe Dienstleister delegiert wurde, was als Regelaufgabe des Verwalters eingestuft wurde. Daher wurde die Vergütung um die entstandenen Kosten in Höhe von 401,98 EUR gekürzt. Die Masse beträgt unter Berücksichtigung absonderungsrechtlich belasteter Gegenstände 107.096,06 EUR, die Teilungsmasse ohne Absonderungsrechte beläuft sich auf 102.225,07 EUR. Das Gericht hat die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 19.05.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung des Verwalters und zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen Stellung zu nehmen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 694/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15714 eingetragenen ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Piderits Bleiche 17, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesells…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 694/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15714 eingetragenen ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Piderits Bleiche 17, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die ELS Verwaltungs GmbH, Piderits Bleiche 19 a, 33689 Bielefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans Detlef Meyer, Ströher Str. 26, 33803 Steinhagen und Michael Köster-Leeuw, Rügenwalder Weg 1 a, 33803 Steinhagen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
19.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 694/18
Amtsgericht Bielefeld, 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 694/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15714 eingetragenen ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Piderits Bleiche 17, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesells…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 694/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15714 eingetragenen ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Piderits Bleiche 17, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die ELS Verwaltungs GmbH, Piderits Bleiche 19 a, 33689 Bielefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans Detlef Meyer, Ströher Str. 26, 33803 Steinhagen und Michael Köster-Leeuw, Rügenwalder Weg 1 a, 33803 Steinhagen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Manuel Sack, Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
besondere Auslagen aufgrund der Übertragung der gerichtlichen Zustellungen auf den Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs.3 InsO ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
zuzüglich Mehrwertsteuer auf besondere Zustellungsauslagen ... EUR
Endbetrag ... EUR
Von der Vergütung ist ein Betrag in Höhe von ... EUR in Abzug zu bringen.
Dies entspricht der Summe der Beträge, die der Insolvenzverwalter der Steuerberatung ... und der ... für delegierte Tätigkeiten der Personalverwaltung aus der Insolvenzmasse gezahlt hat.
Der durch Beschluss vom 03.11.2022 festgesetzte Vorschuss i.H.v. ... EUR ist auf die festgesetzte Vergütung anzurechnen.
Der Endbetrag i.H.v. ... EUR kann der Insolvenzmasse entnommen werden, sofern diese ausreicht.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 07.11.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse unter Berücksichtigung der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände und einem Kostenbeitrag in Höhe von 214,12 EUR, der für deren Feststellung in die Masse geflossen ist, 107.096,06 EUR. Ohne Berücksichtigung der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände beträgt die Teilungsmasse 102.225,07 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse ohne Absonderungsrechte berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV) zzgl. der Zusatzvergütung für die Bearbeitung der Absonderungsrechte i.H.v. ... EUR.
Es ist anerkannt, dass der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit nicht alle Aufgaben selbst erledigen muss, sondern hierzu auch vertraglich gebundene Hilfskräfte heranziehen darf. Dies folgt sowohl aus § 4 I 3 InsVV als auch aus höchstrichterlicher Rechtsprechung. Keinem Verwalter ist es zuzumuten, persönlich oder auch nur mit den Mitarbeitern seines Büros, die gesamte Verwaltung zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung zu erledigen. Er ist daher befugt, für die Masse Dienst- und Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
Die Frage, ob Dritte beauftragt werden, ist einer gerichtlichen Überprüfung verschlossen. Das Gericht kann jedoch prüfen, in welcher Höhe Abschläge bei der Vergütung in Ansatz zu bringen sind (Haarmeyer/ Mock, 7. Auflage § 4 Rdnr.23ff).
Bei der Übertragung einzelner Tätigkeiten an Dritte ist der von § 5 InsVV geregelte Fall abzugrenzen, dass der Insolvenzverwalter diese Aufgaben selber wahrnimmt. Die Einschaltung eines externen Dienstleisters zu Lasten der Masse ist danach schon immer dann unzulässig, wenn diese Aufgabe zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters gehört.
Die Personalverwaltung für bis zu 20 Mitarbeitern incl. der Erstellung der Insolvenzgeldbescheingungen zählt zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (Keller,4. Auflage, § 5 Rdnr 68; Haarmeyer/ Mock InsVV, 7. Auflage, § 4 Rdnr.120; BGH Beschluss vom 22.02.2007 (Az IX ZB 120/06).
In diesem Verfahren hat der Insolvenzverwalter die Personalverwaltung für einen Mitarbeiter der Schuldnerin an folgende Dienstleister übertragen:
- Steuerberatung ... wegen Sicherung der Datenübertragung von dem vorinstzanzlich mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Steuerberater ... ( Rechnung vom 10.07.2019 i.H.v. ... EUR)
- ... wegen Erstellung Lohnabrechnung / Insolvenzgeldbescheinigung (Rechnung vom 24.07.2019 i.H.v,. ... EUR).
Dadurch ist die Masse folglich in Höhe von ... EUR belastet worden.
Der Insolvenzverwalter trägt dazu in seinem Schriftsatz vom 13.03.2026 vor, dass der BGH in seinem Beschluss vom 03.03.2005 (Az. IX ZB 261/03) festgestellt habe, dass, wenn die Buchhaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldnerunternehmens erledigt worden sei, es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten sei, eine neue Buchhaltung anzulegen und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen.
Nach der Meinung von Haarmeyer/ Mock InsVV, 7. Auflage, § 4 Rdnr.120ff, kann dies aber nur dann gelten, wenn diese Tätigkeit besondere qualitative oder quantitave Kriterien aufweise.
Der Ansicht der Literatur ist zu folgen.
Zu dem zitierten Beschluss des Insolvenzverwalters darf zunächst festgestellt werden, dass diese Entscheidung inzwischen 21 Jahre alt ist. Die technische Entwicklung und auch die Arbeit eines professionellen Insolvenzverwalterbüros hat sich inzwischen massiv verändert. Wechselt ein Mandant den Steuerberater, hat er den Anspruch auf Herausgabe der Steuer- und Arbeitnehmerdaten gegen den bisherigen Steuerberater. Die Daten werden üblicherweise in Form eines elektronischen Speichermediums übermittelt. Ein professionell ausgerichtetes Insolvenzverwalterbüro, welches der Insolvenzverwalter zweifellos betreibt, muss in der Lage sein, diese Daten auszulesen und mit Ihnen weiter zu arbeiten.
Es dürfte bei kleinen Unternehmen (mit weniger als 20 Mitarbeitern) die Regel sein, dass die Personalverwaltung von externen Dienstleistern erbracht werden, da es sich für eine kleine Firma nicht lohnt, eine extra Fachkraft für diese Tätigkeiten (Erstellen der Lohnabrechnungen pp) zu beschäftigen. Die Personalverwaltung, die für ein kleines Unternehmen besonderes Fachwissen darstellt, gehört für ein professionell aufgestelltes Insolvenzverwalterbüro zu der vorzuhaltenden Fachkompetenz. Erst, wenn die Personalangelegenheiten qualitative oder quantitative Besonderheiten aufweisen, dürfte die Abgabe an einen externen Dienstleister zu Lasten der Insolvenzmasse gerechtfertigt sein. Während qualitative Aspekte bei kleinen Unternehmen eher selten vorliegen dürften, ist laut Beschluss des BGH vom 22.02.2007 (Az IX ZB 120/06) erst bei einer Personalverwaltung von mehr als 20 Mitarbeitern das quantitative Kriterium erfüllt (so auch Keller,4. Auflage, § 5 Rdnr 68; Haarmeyer/ Mock InsVV, 7. Auflage, § 4 Rdnr.23ff).
Nach dem oben Gesagten, lässt dieses Verfahren keine besonderen Gründe erkennen, die die Delegation dieser Aufgaben notwendig gemacht haben. Vielmehr handelte es sich um Regelaufgaben des Insolvenzverwalters.
Bei den aus der Insolvenzmasse gezahlten Rechnungen (s.o.) handelt es sich somit um eingegangene Masseverbindlichkeiten, die nicht delegationsfähig waren.
Die festzusetzende Vergütung ist daher um den Betrag der gezahlten Rechnungen (401,98 EUR) zu kürzen (BGH Beschluss vom 14.11.2012 IX ZB 95/10, BGH Beschluss vom 11.11.2004 IX ZB 48/04).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zur Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen werden.
43 IN 694/18
Amtsgericht Bielefeld, 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 694/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15714 eingetragenen ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Piderits Bleiche 17, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesells…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 694/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 15714 eingetragenen ELS Energieeffiziente Lichtsysteme GmbH & Co. KG, Piderits Bleiche 17, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die ELS Verwaltungs GmbH, Piderits Bleiche 19 a, 33689 Bielefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans Detlef Meyer und Michael Köster-Leeuw,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 545.318,50 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 55.238,24 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
43 IN 694/18
Amtsgericht Bielefeld, 22.04.2026
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