Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ELTEC Engineering GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 160551
EUID
DEF1103R.HRB160551
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36e IN 7212/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
31.01.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
03.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELTEC Engineering GmbH ist ein Verfahrensverlauf mit verschiedenen Schritten dokumentiert. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner hat die Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie ergänzend gemäß § 11 Abs. 2 InsVV beantragt und festgesetzt bekommen. Im Rahmen der laufenden Verwaltung wurden Zuschläge in Höhe von 200 % festgesetzt. Der Massebestand beläuft sich auf 1.923.798,31 €, den Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.511.799,49 € gegenüberstehend. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Hierbei werden die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sowie das Schlussverzeichnis erörtert. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 03.12.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Der Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELTEC Engineering GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner hat seine Vergütung und Auslagen gemäß § 11 Abs. 2 InsVV festsetzen lassen. Später wurde die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters, e…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELTEC Engineering GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner hat seine Vergütung und Auslagen gemäß § 11 Abs. 2 InsVV festsetzen lassen. Später wurde die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters, ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, auf Basis eines Antrags vom 30.12.2024 festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 350 % beantragt und teilweise gewährt. Es wurde eine Schlussrechnung geprüft und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Insolvenzgläubiger hatten Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einzureichen. Der Massebestand beträgt 1.923.768,31 €, gegenüber Forderungen in Höhe von 1.511.799,49 €. Es ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgt. Nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen wurden geprüft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 30.12.2024 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die …
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 30.12.2024 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 2.505.501,31 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 350 % beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufi…
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussre…
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.511.799,49 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.923.768,31 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.511.799,49 EUR steht ein Betrag von 1.923.768,3…
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.511.799,49 EUR steht ein Betrag von 1.923.768,31 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt …
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, werden gem. § 11 Abs.2 InsVV in Ergänzung des Beschlusses vom 05.01.2021 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Insofern liegt eine Abweichung zur ursprünglichen Berechnungsgrundlage vor, die einen Schwellenwert von 20 % übersteigt und daher eine ergänzende Festsetzung gem. § 11 Abs.2 InsVV ermöglicht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.07.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt. Insofern wird auf die Ausführungen des Verwalters in seinem Antrag vom 11.11.2020 sowie vom 15.07.2025 verwiesen. Die Gewährung des Zuschlages erfolgte bereits mit Beschluss vom 05.01.2021 und kann im Nachhinein nicht abgeändert werden.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven Kir…
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 350 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung nach § 2 InsVV mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. Während § 2 InsVV eine Vergütung ermöglicht, die sich auf den Erfolg der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und den erwirtschafteten Wert der Masse bezieht, sichert § 3 die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (BGH NZI 2006, 347 = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251= ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603 = ZInsO 2003, 790; OLG Zweibrücken NZI 2001, 209 ZInsO 2001, 258).
Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für:
Bauinsolvenz 70 - 100 %
Sanierungsbemühungen 50 - 100 %
Arbeitsverhältnisse 65 - 90 %
Rechtsstreitigkeiten 50 - 100 %
Insolvenzplan 20 - 200 %
Der Verwalter macht Zuschläge in einer Spanne zwischen 255 % und 590 % geltend.
Insgesamt beansprucht der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 350 %.
Die Zuschläge sind im Einzelnen zu prüfen.
Bauinsolvenz
Auf Grund der Komplexität von Bauinsolvenzen im Allgemeinen und hier im Konkreten sowie den Anforderungen, die diese Bauinsolvenz an den Verwalter gestellt hat, rechtfertigt einen Zuschlag.
Sanierungsbemühungen
Dem Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Bemühung um eine Sanierung zu.
Dass die Bemühungen um eine Sanierung regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten (BGH NZI 2004, 626 = ZInsO 2004, 909; LG Dresden ZIP 2005, 1745; LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250; LG Baden-Baden NZI 1999, 159 = ZInsO 1999, 301; AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; zu Sanierungsbemühungen auch BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; LG Siegen ZIP 1988, 326; AG Regensburg ZInsO 2000, 344 [346]; AG Bergisch-Gladbach ZInsO 2000, 172; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 307).
Nachdem durch die Vorarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters eine übertragende Sanierung sowie ein Insolvenzplan zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren bereits ausgeschieden waren, hat der Insolvenzverwalter gleichwohl Maßnahmen ergriffen, die erforderlich waren, um die Sanierungsaussichten im eröffneten Verfahren aufrechtzuerhalten. So führte der Insolvenzverwalter die notwendige Korrespondenz mit der CG-Gruppe, den Banken, dem Geschäftsführer sowie der ELTEC-Gruppe. Der Verwalter führte mehrere Gespräche und plante und besprach Fortführungskonzepte. Mit der Gesellschafterin hat der Verwalter die Rahmenbedingungen für einen Asset Deal besprochen und verhandelt.
Bei der Bewertung der Zuschlagshöhe sind die Vorarbeiten und Erkenntnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters mindernd zu berücksichtigen.
Arbeitsverhältnisse/arbeitsrechtliche Schwierigkeiten
Gem. § 3 Abs. 1 d) InsVV kann ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehört im Normalfall (weniger als 20 Arbeitnehmer) mit Kündigung, Sozialplanverhandlungen, Ausfertigung der Arbeitspapiere und der Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten. (Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 69) Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeitenden im vorliegenden Insolvenzverfahren fehlt es am Tatbestand der erheblichen Inanspruchnahme, so dass ein Zuschlag nicht zu berücksichtigen ist.
Rechtsstreitigkeiten
Zwar ist dem Verwalter in der Regel ein Zuschlag zu versagen, wenn er eine Sonderaufgabe zu Lasten der Masse delegiert (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 122), allerdings war der Insolvenzverwalter vorliegend in die komplexen Rechtsstreitigkeiten mit eingebunden und stand im engen und zeitaufwendigen Austausch mit der Verfahrensbevollmächtigten. Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter mit der Legial AG einen Prozessfinanzierungsvertrag ausgehandelt und den Prozess erst möglich gemacht.
Für diese Tätigkeiten steht dem Insolvenzverwalter ein weiterer Zuschlag zu, bei dessen Höhe aber zu berücksichtigen sein wird, dass zur Prozessführung eine Anwältin beauftragt worden ist und sich die Berechnungsgrundlage und damit auch die Regelvergütung bereits durch den Prozessvergleich erhöht hat.
Insolvenzplan
Die Mitwirkung und Prüfung eines schuldnerischen Insolvenzplans rechtfertigt in der Regel einen Zuschlag für den Insolvenzverwalter. Hier ist aber zu beachten, dass ein Insolvenzplan tatsächlich nicht ausgearbeitet worden ist, sondern lediglich Gespräche darüber geführt worden sind. Darüber hinaus sind die Überlegungen bereits Gegenstand der Sanierungsbemühungen gewesen, die sowohl der vorläufige Verwalter, als auch der Insolvenzverwalter vorgenommen haben. Beide sind dabei offenbar schnell zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Insolvenzplan als Möglichkeit ausscheidet. Insofern wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters auf Seite 4 seines Vergütungsantrages unter Sanierungsbemühungen verwiesen. Ein Zuschlag ist daher nicht festzusetzen.
Gesamtschau
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZB 51/19), unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung sowie unter Berücksichtigung der erhöhten Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19) war ein Gesamtzuschlag von 200 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Dabei wurde durch das Gericht bis zum 31.12.2025 von 250,00 EUR je Monat ausgegangen. Soweit der Insolvenzverwalter 30 % der Regelvergütung als Auslagenpauschale beantragt hat, war der Antrag zurückzuweisen, da dieser Wert oberhalb der nach Monaten berechneten Pauschale liegt. Da der vom Gericht ermittelte Wert aber innerhalb des Gesamtantrages blieb, konnte, da eine Verfahrensbeendigung vor dem 31.12.2025 ausscheidet, das Gericht bis zu diesem unstreitigen Zeitpunkt weiter rechnen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 03.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§…
36e IN 7212/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ELTEC Engineering GmbH, Einsteinufer 63 a, 10587 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 160551
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 03.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 55-61 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.01.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.01.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.