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Insolvenzprofil
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d.OPf.
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Weiden i.d. OPf HRA 2857
EUID
DED3508V.HRA2857
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Aktenzeichen
IN 120/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist Vergleich
24.01.2025
Frist Forderungsanmeldung/Widerspruch
03.04.2025
Frist Vergütungseinwendungen
18.07.2025
Festsetzung Vergütung
24.07.2025
Schlusstermin/Frist Einwendungen
28.08.2025
Aufhebung
12.03.2026 , 10:49 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Nach der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen am 06.03.2025 und der Fristsetzung für Widersprüche bis zum 03.04.2025 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Kießlich festgesetzt. Im Verfahren standen Forderungen in einer Gesamthöhe von 281.335,06 EUR einem Massebestand von 62.716,08 EUR gegenüber. Nach Durchführung der Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren und der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren am 12.03.2026 offiziell aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist am 12.03.2026 aufgehoben worden. Zuvor waren verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen worden. Am 03.01.2025 wurde das schriftliche Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich zwischen dem …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist am 12.03.2026 aufgehoben worden. Zuvor waren verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen worden. Am 03.01.2025 wurde das schriftliche Verfahren zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und den Geschäftsführern Sarka und Bob Lutz angekündigt, wobei die Frist bis zum 24.01.2025 lief. Am 06.03.2025 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen mit einer Widerspruchsfrist bis zum 03.04.2025. Am 27.06.2025 wurde über die Vergütungsanträge des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters entschieden, wobei Einwendungen bis zum 18.07.2025 möglich waren. Am 24.07.2025 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Zudem wurde das Schlussverzeichnis niedergelegt, in dem Forderungen in Höhe von 281.335,06 EUR festgestellt waren, denen ein Massebestand von 62.716,08 EUR gegenüberstand. Am selben Tag wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, mit einer Frist zur Einlegung von Einwendungen bis zum 28.08.2025. Anschließend wurde der Schlussverteilung zugestimmt und das Verfahren schließlich aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird heute, um 10:49 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über die Vergütungsanträge - einschließlich Zuschlägen - des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des Insolvenzverwalters jeweils vom 16.05.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 18.07.2025 Einwendungen bzw. Anträge zu den beantragten Vergütungsfestsetzungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 27.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Kießlich, Ernst-Kraus-Straße 1 b, 92665 Altenstadt/Waldnaab, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.05.2025, ergänzt mit Schreiben vom 17.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 83.354,26 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 0,35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.05.2025, ergänzt mit Schreiben vom 17.06.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreiche Überprüfungen und Geltendmachung der Ansprüche gegen die Geschäftsführerin sowie deren EhegattenAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.
Es war insgesamt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 0,35 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 281.335,06 EUR steht ein Betrag von 62.716,08 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 281.335,06 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 62.716,08 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Kießlich, Ernst-Kraus-Straße 1 b, 92665 Altenstadt/Waldnaab, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 71.814,26 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.02.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 16, 17 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 06.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomaj…
IN 120/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Brandenburgerstraße 8, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin EluEx Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch die Geschäftsführerin Lutz Sarka, geb. Pomajzlova
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRA 2857
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Vergleich zwischen RA Alexander Kießlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der EluEx Express UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und Sarka und Bob Lutz gemäß Vergleichsvereinbarung vom 30.11./27.12.2024 über die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 1.000,00 an die Insolvenzmasse zur Abgeltung der bestehenden Ansprüche
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.01.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf., Ledererstr. 9, 92637 Weiden i.d. OPf. erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 03.01.2025
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