Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ELZET Verlagsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Stiftstrasse 20 a, 65232 Taunusstein
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 16614
EUID
DEM1906.HRB16614
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 253/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Höpfner
Rolle
Sachwalter
Kanzlei
AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Adresse
Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main
Telefon
069 24 70 97 - 21
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.06.2025
Eröffnung
01.08.2025
Forderungsanmeldefrist
05.09.2025
Berichtstermin
07.10.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das Verlegen, die Herausgabe und der Vertrieb von Druckerzeugnissen jeder Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ELZET Verlagsgesellschaft mbH wurde am 16.06.2025 durch das Amtsgericht Hanau angeordnet, dass Zahlungen der Schuldnerin für Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Zustimmung des Sachwalters bedürfen. Das Insolvenzverfahren ist am 01.08.2025 eröffnet worden. Der Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Höpfner. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 05.0ng.2025 schriftlich anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 07.10.2025 um 10:00 Uhr vor dem Insolvenzgericht Hanau statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 253/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ELZET Verlagsgesellschaft mbH, Stiftstraße 20 a, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16614), vertr. d.: 1. Oliver Naumann, Am Rain 2, 63579 Freigericht, (Geschäftsführer), 2. Jochen Grossmann, Herzbachweg 21 a, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführer), …
70 IN 253/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ELZET Verlagsgesellschaft mbH, Stiftstraße 20 a, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16614), vertr. d.: 1. Oliver Naumann, Am Rain 2, 63579 Freigericht, (Geschäftsführer), 2. Jochen Grossmann, Herzbachweg 21 a, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführer), hat das Amtsgericht Hanau am 16.06.2025 angeordnet, dass Zahlungen der Schuldnerin für Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer im Sinne von § 266a StGB an die jeweiligen Sozialkassen der Zustimmung des (vorläufigen) Sachwalters bedürfen.
Amtsgericht Hanau, 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 70 IN 253/25 Am 01.08.2025 um 00:01 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der ELZET Verlagsgesellschaft mbH, Stiftstraße 20 a, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16614), vertr. d.: 1. Oliver Naumann, Am Rain 2, 63579 Freigericht, (Geschäftsführer), 2. Jochen Grossmann, Herzb…
Geschäfts-Nr.: 70 IN 253/25 Am 01.08.2025 um 00:01 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der ELZET Verlagsgesellschaft mbH, Stiftstraße 20 a, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 16614), vertr. d.: 1. Oliver Naumann, Am Rain 2, 63579 Freigericht, (Geschäftsführer), 2. Jochen Grossmann, Herzbachweg 21 a, 63571 Gelnhausen, (Geschäftsführer),. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Höpfner AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069 24 70 97 - 21, Fax: 069 24 70 97 - 20, E-Mail: alexander.hoepfner@actlegal-act.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 05.09.2025.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 07.10.2025, 10:00 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 276 S. 1 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 01.08.2025.
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