Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EMS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 18017
EUID
DEX1517R.HRB18017
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
92 IN 29/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thorsten Schnoor
Adresse
Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren (Müritz)
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
03.09.2024
Fristende Einspruch
06.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMS GmbH mit Sitz in Rendsburg ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Kiel, wo die Gesellschaft unter der Handelsregisternummer HRB 18017 KI eingetragen ist. Vertreten wird die Schuldnerin durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman. Am 16. Juni 2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt gemäß § 208 Abs. 1 InsO. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Neumünster als Insolvenzgericht bearbeitet. Für die nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 03. September 2024. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMS GmbH in Rendsburg ist beim Amtsgericht Neumünster anhängig. Der Insolvenzverwalter hat am 16.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen im schriftlichen Prüfungsverfahren festgestellt; der …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMS GmbH in Rendsburg ist beim Amtsgericht Neumünster anhängig. Der Insolvenzverwalter hat am 16.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen im schriftlichen Prüfungsverfahren festgestellt; der Prüfungsstichtag war der 03.09.2024. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 42.212,09 EUR steht ein Massebestand von 15.045,07 EUR zur Verfügung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis einschließlich 06.10.2026, Einwendungen zu erheben. Dem Insolvenzverwalter wurde die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thorsten Schnoor wurden festgesetzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 16.06.2025 angezeigt, dass…
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 16.06.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 17.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov, und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
1.
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlich…
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov, und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
1.
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2.
Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 03.09.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 42.212,09…
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 42.212,09 EUR steht ein Betrag von 15.045,07 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
1.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO s…
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
1.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.10.2026
- den eventuellen Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 42.212,09 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 15.045,07 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insol…
92 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMS GmbH, Lundener Straße 8, 24768 Rendsburg,
vertreten durch die Geschäftsführer Ferit Boulmpoul, Emil Ognyanov und Eliz Osman
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 18017 KI
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thorsten Schnoor, Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren (Müritz), wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 23.263,28 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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