Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Energie Holz Hess GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Königsmühle 1, 36145 Hofbieber
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 5030
EUID
DEM1301.HRA5030
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
93 IN 14/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr
Kanzlei
Westhelle und Partner
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561 / 31 66 311
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
25.04.2023
Forderungsanmeldefrist
10.10.2025
Frist zur Aufhebung des schriftlichen Verfahrens
14.11.2025
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen
03.12.2025
Aufhebung
23.01.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energie Holz Hess GmbH & Co.KG wurde am 25.04.2023 eröffnet. Im weiteren Verlauf wurden die Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO sowie die Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete Forderungen wurde bis zum 10.10.2025 gesetzt. Zudem wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu den Gegenständen der Schlussrechnung, des Schlussverzeichnisses und der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet. Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Aufhebung des schriftlichen Verfahrens endet am 14.11.2025, während die Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen auf den 03.12.2025 festgesetzt ist. Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung und Auslagen sowie die besondere Auslagen für gerichtliche Zustellungen beantragt, welche durch das Gericht am 30.07.2025 in der beantragten Höhe festgestellt wurden. Nach Abschluss der Verwertung und Vorlage des Schlussberichts vom 24.07.2025 ist das Verfahren nach Schlussverteilung am 23.01.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 93 IN 14/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d…
Aktenzeichen: 93 IN 14/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dominic Hess, (Geschäftsführer), ist nach Schlussverteilung heute, 10.00 Uhr, aufgehoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 14/23:
In dem Insolvenzverfahren Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dominic Hess, (Geschäfts…
93 IN 14/23:
In dem Insolvenzverfahren Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dominic Hess, (Geschäftsführer), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden,
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 10.10.2025. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 03.12.2025.
Frist zur Stellung von Anträgen auf Aufhebung des schriftlichen Verfahrens ist gesetzt zum 14.11.2025
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 93 IN 14/23. In dem Insolvenzverfahren Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dominic H…
Geschäfts-Nr.: 93 IN 14/23. In dem Insolvenzverfahren Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dominic Hess, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.07.2025 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 25.04.2023 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 24.07.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 24.07.2025 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 8.244,33 €, zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters vom 24.07.2025 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 vom Hundert
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 vom Hundert.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt.
Bei Übertragung des Zustellwesens gem. § 8 Abs. 3 InsO steht dem Verwalter nach der fortgeltenden Rechtsprechung des BGH zu den bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren neben der Auslagenpauschale nach Abs. 3 ein Ersatz des ihm dadurch entstandenen Sach- und Personalaufwands zu (zur aF: BGH ZIP 2007, 440; NZI 2008, 444; ZIP 2013, 833; ZIP 2013, 833; im Detail - § 4 Rn. 14 f.). Hieran ändert auch die betragsmäßige Konkretisierung der Höhe der Zustellkosten durch den Verweis auf KV 9002 GKG in dem seit dem 1.1.2021 geltenden § 4 Abs. 2 nichts, denn der besondere Kostenerstattungsanspruch nach § 4 Abs. 2 besteht neben der Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 3 (AG Leipzig BeckRS 2021, 42487; AG Norderstedt BeckRS 2021, 43422; Graeber/Graeber § 4 Rn. 25; Zimmer § 4 Rn. 131, 140; - InsO § 63 Rn. 25; HmbKommInsR/Forster § 4 Rn. 38; HmbKommInsR/Forster Rn. 14; Stephan/Riedel Rn. 46; KPB/Stoffler § 4 Rn. 10a; aA wohl Graeber NZI 2021, 370 mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Zuschlags für die Zustellungen nach § 3 Abs. 1 unter Verweis auf BGH NZI 2015, 782; 2013, 487; 2012, 372; 2008, 361). Diese Zustellkosten fallen nicht unter den Auslagenbegriff des § 8 Abs. 3, da der (vorläufige) Verwalter keine eigene, sondern ein ihm übertragene Aufgabe wahrnimmt und somit keine eigenen Kosten anfallen, die von einer Pauschale abgedeckt sein könnten (vgl. BGH NZI 2007, 166; LG Leipzig NZI 2003, 442 LG Chemnitz ZInsO 2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196; AG Göttingen ZInsO 2004, 1351; AG Marburg ZInsO 2005, 706; KPB/Prasser Rn. 23 und 34f; Zimmer InsVV § 4 Rn. 140; Keller NZI 2004, 465; Voß EWiR 2004, 1045; auch - § 4 Rn. 12 ff.). Andernfalls würde der Verwalter, dem die gerichtlichen Zustellungen nicht übertragen sind, die gleiche Pauschale wie der Verwalter, dem sie übertragen sind, erhalten, was schlechterdings nicht sein kann.
Auf die Kommentierung BeckOK InsR/Budnik, 29. Ed. 15.10.2022, InsVV § 8 Rn. 17 wird hingewiesen.
Durch die gerichtliche Beauftragung wird der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Zustellwesens als Beliehener tätig und insoweit hat er einen eigenen Vergütungsanspruch, d.h. an der Anspruchsgrundlage der §§ 675, 670 BGB hat sich nichts geändert. Dass die Höhe des Anspruchs nunmehr durch GKG KV 9002 kodifiziert ist, ändert gleichfalls nichts daran, dass jedwede Tätigkeit in diesem Aufgabenkreis als Beliehener zu vergüten ist. Somit verbleibt es dabei, dass der Pauschbetrag im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung ab der ersten Zustellung zu gewähren ist.
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, mit eigenen Mitteln Aufgaben des Insolvenzgerichts zu erfüllen.
Auf den Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Köln, InsbürO - Zeitschrift für die Insolvenzpraxis 2022, S. 61 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 14/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Domini…
93 IN 14/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Energie Holz Hess GmbH & Co.KG, z. H. Dominic Hess, Rimmelser Str. 3a, 36167 Nüsttal, Sitz der KG: Königsmühle 1, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRA 5030), vertr. d.: 1. Energie Holz Hess Verwaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dominic Hess, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, Kanzlei Westhelle und Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561 / 31 66 311, Fax: 0561 / 31 66 312, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht Folgendes angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 3.193,89 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 46.916,49 € zu berücksichtigen.
Amtsgericht Fulda, 17.10.2025
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