Halten und Verwalten von Beteiligungen, Übernahme der persönlichen Haftung der Energie Schneider GmbH & Co. KG mit Sitz in Meißen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Dresden hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Energie Schneider Verwaltungs-GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Wolfgang Uwe Schneider, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Der Schuldnerin wird untersagt, über das Bankkonto bei der Sparkasse Meißen zu verfügen. Gegen diese Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung offen. Das Verfahren befindet sich noch in der Phase der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen vor der eigentlichen Eröffnung.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Dresden hat am 01.07.2026 um 13:45 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energie Schneider Verwaltungs-GmbH eröffnet. Zuvor war der Schuldnerin untersagt worden, über ihr Bankkonto bei der Sparkasse Meißen zu verfügen. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher be…
Das Amtsgericht Dresden hat am 01.07.2026 um 13:45 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energie Schneider Verwaltungs-GmbH eröffnet. Zuvor war der Schuldnerin untersagt worden, über ihr Bankkonto bei der Sparkasse Meißen zu verfügen. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher bestellt, welche die Zustellungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO durchführt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.08.2026 zweifach bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung oder Wahl der Insolvenzverwalterin sowie weitere wichtige Rechtshandlungen sind bis zum 01.10.2026 beim Gericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 580/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Energie Schneider Verwaltungs-GmbH, Hafenstraße 47, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 36817
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Uwe Schneider
Der Schuldnerin wird untersagt, über d…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 580/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Energie Schneider Verwaltungs-GmbH, Hafenstraße 47, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 36817
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Uwe Schneider
Der Schuldnerin wird untersagt, über das Bankkonto bei der Sparkasse Meißen, IBAN DE83 8505 5000 0500 0155 46 zu verfügen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 / 554 IN 580/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energie Schneider Verwaltungs-GmbH, Hafenstraße 47, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 36817
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Uwe Schneider
ergeht am 01.07.2026 nachfolgende Entschei…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 / 554 IN 580/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energie Schneider Verwaltungs-GmbH, Hafenstraße 47, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 36817
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Uwe Schneider
ergeht am 01.07.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. 2.
Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.07.2026 um 13:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher Nieritzstraße 14 01097 Dresden Telefon geschäftlich: 0351 810827 0 Telefax: 0351 810827 111 Email geschäftlich: kontakt@bblaw.legal Website: www.bblaw.legal
bestellt. 3. 4.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 20.08.2026 anzumelden.
Seite 1
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin
in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die
gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzver-
walterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Scha-
den.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an
die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Wider-
spruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein
Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss be-
stellten Insolvenzverwalterin oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Wahl
eines Gläubigerausschusses und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung
gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 In-
sO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) so-
wie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch
die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 01.10.2026 beim
Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen
solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklä-
ren; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessord-
nung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbe-
kanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Da-
ten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfah-
rens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden
einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Der Antrag ist am 26.03.2026 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen.
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts ihren allge-
meinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO.
Seite 2
Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und überschuldet.
Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die prognostizierte Insol-
venzmasse gedeckt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,
mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufga-
be zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck
entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksa-
me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsge-
richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklä-
rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni-
sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektroni-
scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch
einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
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Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
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