Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 785358
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EN'S Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Wernerstraße 82, 70469 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 785358
EUID
DEB8534.HRB785358
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 2005/25, 14 IN 1508/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
19.02.2026
Abweisung mangels Masse
16.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Baustahlarmierungen und Abbrucharbeiten sowie jegliche Tätigkeiten, die dem vorgenannten Zweck förderlich sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der EN'S Bau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mesud Sekin und Erdal Yildirim, wurden zwei separate Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Stuttgart geprüft. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 IN 1508/25 wurde der Antrag einer antragstellenden Gläubigerin mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 19.02.2026 bekanntgegeben. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 IN 2005/25 wurde der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ebenfalls mangels Masse abgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 16.03.2026 bekanntgegeben. In beiden Fällen wurde das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Gegen beide Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 2005/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
EN'S Bau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mesud Sekin und Erdal Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 785358
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Abbrucharbeiten, Eisenflechter
auf Eröffnung des Insolvenzve…
14 IN 2005/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
EN'S Bau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mesud Sekin und Erdal Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 785358
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Abbrucharbeiten, Eisenflechter
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 1508/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EN'S Bau GmbH, vertr. d. d. GFs, Wernerstr. 82, 70469 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Mesud Sekin und Erdal Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 785358
…
14 IN 1508/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
EN'S Bau GmbH, vertr. d. d. GFs, Wernerstr. 82, 70469 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Mesud Sekin und Erdal Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 785358
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 19.02.2026
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