Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (Taunus)
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 4241
EUID
DEM1202.HRB4241
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
Aktenzeichen
61 IN 46/23 Br
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche
Adresse
Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main
Telefon
069/959110-0
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
04.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von umwelttechnischen Anlagen insbesondere zur elektrolytischen Behandlung von Abwasser, Abfällen und Luft einschließlich der erforderlichen Beratung, sowie Altlastensanierung unter Benutzung des Warenzeichens "enViro-cell".
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Klaus-Jürgen Müller, wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 04.08.2025 festgelegt ist. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche hat angezeigt, dass die Schlussverteilung erfolgen soll; dabei beträgt der verfügbare Massebestand 21.0071,53 EUR (abzüglich noch zu berücksichtigender Kosten und Verbindlichkeiten) bei Insolvenzforderungen in Höhe von 80.386,96 EUR. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Das Verfahren ist am 13.03.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), ist das Verfahren am 13.03.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse einges…
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), ist das Verfahren am 13.03.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen V…
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad…
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/959110-0, Fax: 069/959110-80, E-Mail: mail@hgw.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 21.071,53 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 80.386,96 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß…
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.05.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 37.797,35 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worde…
61 IN 46/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der enViro-cell Umwelttechnik GmbH vertr.d.d.GF Dr. Klaus-Jürgen Müller, Gattenhöfer Weg 29, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 4241), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 26.762,79 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter hat weiterhin einen Zuschlag in Höhe von 15 % auf die Regelvergütung für die Dauer der vorläufigen Verwaltung beantragt. Bei einer Dauer von 2,5 Monaten ist ein Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 10 % angemessen, vgl. LG Potsdam v. 08.03.2005, Az. 5 T 5/05, so dass der Zuschlag in Höhe von 15 % bei einer Verfahrensdauer von fast sechs Monaten antragsgemäß festzusetzen war.
Zur vollständigen Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.09.2024 Bezug genommen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 25.09.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.