Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Erciyes GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Memminger Straße 3, 87734 Benningen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 20496
EUID
DED2505V.HRB20496
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Memmingen
Aktenzeichen
3 IN 185/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Strüwind
Adresse
Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg
Telefon
+49(821)9998064-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.11.2025 , 14:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Bäckerei, Produktion von Weißbrot.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse gegen die Erciyes GmbH ist am 05.11.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde für den 05.11.2025 um 14:00 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO getroffen. Rechtsanwalt Stefan Strüwind ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen, die Kassenführung zu übernehmen und ein Sonderkonto zu eröffnen. Zudem ist er zur Eingehung von Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsunternehmen sowie zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ermächtigt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt bzw. eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 185/25
In dem Verfahren über den Antrag
der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, vertreten durch d. Vorstand, Arbeitgeberservice, Brüderstraße 19, 89415 Lauingen (Donau), Gz.: 74367025
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Erciyes GmbH, Memminger Straße 3, 87734 B…
3 IN 185/25
In dem Verfahren über den Antrag
der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, vertreten durch d. Vorstand, Arbeitgeberservice, Brüderstraße 19, 89415 Lauingen (Donau), Gz.: 74367025
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Erciyes GmbH, Memminger Straße 3, 87734 Benningen, vertreten durch die Geschäftsführerin Voicu Mariana
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20496
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht Memmingen am 05.11.2025 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.11.2025 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Stefan Strüwind, Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg, Telefon: +49(821)9998064-0, Email: mail@lecon.eu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Es wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Gem. § 21 Abs. 2 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter folgende Befugnisse übertragen:
- Kassenführung;
- Eröffnung eines sog. Insolvenzverwalter-Sonderkontos
- Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse gegenüber
Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Telefon, Internet);
- Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer; weiter wird er zu der damit
verbundenen Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse
ermächtigt.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs.1 S. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Memmingen, 05.11.2025 - Insolvenzgericht -
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