Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ernst Keller Forming Tools GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Sauerlandstraße 49, 59823 Arnsberg
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRA 7522
EUID
DER1901.HRA7522
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
21 IN 133/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Jens Brömmelmeier
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Königswall 21, 44137 Dortmund
Termine & Fristen
Amtsantritt vorläufiger Sachwalter
24.09.2019
Beschlussfassung Vergütung Festsetzung
13.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ernst Keller Forming Tools GmbH & Co KG ist anhängig. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens war Herr Jens Brömmelmeier als vorläufiger Sachwalter bestellt. Das Amtsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 13.08.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 24.09.2019 aus. Bei Beendigung seines Amtes belief sich das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit erstreckt hat, auf 999.105,04 EUR. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 133/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Ernst Keller Forming Tools GmbH & Co KG, Sauerlandstr. 49, 59823 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ernst Keller Verwaltungsgesellschaft mbH, Sauerlandstr. 49, 59823 Arnsberg, dies…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 133/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Ernst Keller Forming Tools GmbH & Co KG, Sauerlandstr. 49, 59823 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ernst Keller Verwaltungsgesellschaft mbH, Sauerlandstr. 49, 59823 Arnsberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ernst-Detlev Guht, Obenwerth 21-23, 59755 Arnsberg,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf
Vorläufiger Sachwalter:
Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
___________________________________________________________________
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von X EUR
___________________________________________________________________
Endbetrag X EUR
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 24.09.2019 aus. Unstreitig ist, dass er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Bei Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters belief sich das Vermögen, auf das sich seine seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat, auf 999.105,04 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.12.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg oder dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 404 eingesehen werden.
21 IN 133/19
Amtsgericht Arnsberg, 13.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 133/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 7522 eingetragenen Ernst Keller Forming Tools GmbH & Co KG, Sauerlandstr. 49, 59823 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Ernst Ke…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 133/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 7522 eingetragenen Ernst Keller Forming Tools GmbH & Co KG, Sauerlandstr. 49, 59823 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Ernst Keller Verwaltungsgesellschaft mbH, Sauerlandstr. 49, 59823 Arnsberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Detlev Guht, Obenwerth 21-23, 59755 Arnsberg
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 23.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 404 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
21 IN 133/19
Amtsgericht Arnsberg, 26.08.2024
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