Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Schlossgut Weyhern 2, c/o Christian Marks, 82281 Egenhofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 134924
EUID
DED2601V.HRB134924
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 3168/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Kalthoff Walter F.
Adresse
Dessauer Straße 9, 80992 München
Termine & Fristen
Eröffnung
24.03.2021
Prüfungstermin
26.09.2024
Einstellung
21.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens; eine gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG ist beim Amtsgericht München anhängig. Zuvor erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 26.09.2024 bestand. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen als festgestellt, sofern kein Widerspruch erhoben wurde. Aktuell beantragt die Schuldnerin mit Zustimmung der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens gemäß § 213 Abs. 1 InsO. Die Insolvenzgläubiger wurden im schriftlichen Verfahren angehört und haben bis zum 19.11.2024 Gelegenheit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist wird das Gericht über die Einstellung entscheiden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG ist am 24.03.2021 durch das Amtsgericht München eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen angemeldet und geprüft; die Prüfung der bis zum 29.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgte im sch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG ist am 24.03.2021 durch das Amtsgericht München eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen angemeldet und geprüft; die Prüfung der bis zum 29.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 26.09.2024 lief. Die Schuldnerin beantragte mehrfach die Einstellung des Verfahrens gemäß § 213 InsO. Nach Anhörung der Gläubiger und Feststellung, dass keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung erhoben wurden, hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 21.11.2024 das Verfahren auf Antrag der Schuldnerin eingestellt. Die Masseverbindlichkeiten, einschließlich der Insolvenzverwaltervergütung und Gerichtskosten, sind durch Einzahlungen auf das Insolvenzkonto sichergestellt bzw. beglichen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, c/o Christian Marks, Schlossgut Weyhern 2, 82281 Egenhofen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 134924
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm.…
1500 IN 3168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, c/o Christian Marks, Schlossgut Weyhern 2, 82281 Egenhofen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 134924
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Kalthoff Walter F., Dessauer Straße 9, 80992 München, Gz.: K/fr/IN/ERRSyndicus
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1. Die Prüfung der bis 29.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 9 - 12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 3168/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, c/o Christian Marks, Schlossgut Weyhern 2, 82281 Egenhofen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 134924
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm.…
1500 IN 3168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, c/o Christian Marks, Schlossgut Weyhern 2, 82281 Egenhofen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 134924
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Kalthoff Walter F., Dessauer Straße 9, 80992 München, Gz.: K/fr/IN/ERRSyndicus
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Beschluss:
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1. Nach Antrag der Schuldnerin auf Einstellung des Verfahrens gem. § 213 Abs. 1 InsO (mit Zustimmung der Gläubiger) werden die Gläubiger hierzu angehört. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung nach Ermessen des Gerichts.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 19.11.2024 Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind ggf. Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung der Schuldnerin zu den vorgebrachten Gründen - über die Einstellung des Verfahrens entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1500 IN 3168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, c/o Christian Marks, Schlossgut Weyhern 2, 82281 Egenhofen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: …
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1500 IN 3168/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERR-SYNDICUS Vermögensverwaltungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, c/o Christian Marks, Schlossgut Weyhern 2, 82281 Egenhofen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 134924
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Kalthoff Walter F., Dessauer Straße 9, 80992 München, Gz.: K/fr/IN/ERRSyndicus
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erlässt das Amtsgericht München am 21.11.2024 folgenden
Beschluss
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1. Das Verfahren wird auf Antrag der Schuldnerin vom 16.02.2024 gemäß § 213 InsO eingestellt.
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Gründe:
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Mit Beschluss vom 24.03.2021 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bereits mit Antrag vom 04.08.2021 sowie 23.02.2022 wurde Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 213 InsO durch die Schuldnerin gestellt. Dieser Antrag wurde zum damaligen Zeitpunkt mit Beschluss vom 31.05.2022 zurückgewiesen (Bl. 278/279). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Insolvenzschuldnerin (Bl. 282/283) wurde mit Beschluss vom 08.02.2024 durch das Landgericht München I (Bl. 460/466) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.04.2024 beantragte die Schuldnerin erneut die Einstellung des Verfahrens gemäß § 213 InsO (Bl. 480/483). Gemäß § 213 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzverfahren auf Antrag der Schuldnerin eingestellt werden, wenn diese die Zustimmung der Insolvenzgläubiger, welche eine Forderung angemeldet haben, vorlegt.
Die Anhörung der Insolvenzgläubiger erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung am 29.10.2024 ebenso erfolgte die Niederlegung des Einstellungsantrag in der Geschäftsstelle.
Widersprüche von Insolvenzgläubigern sind nicht eingegangen.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag gehört.
Im Verfahren wurden 12 Forderungen durch acht Gläubiger angemeldet. Sämtliche Forderungen wurden spätestens zum besonderen Prüfungstermin am 26.09.2024 geprüft. Die Forderungen Tabellenblattnummer 1, 2, 6 und 8 wurden im laufenden Verfahren durch die jeweiligen Gläubiger zurückgenommen, deren Verfahrensbeteiligung ist damit erloschen, eine Zustimmung dieser Gläubiger mithin nicht erforderlich, vgl. MüKoInsO/Hefermehl InsO § 213 Rn. 7.
Die Forderung Tabellenblattnummer 3 wurde ursprünglich durch Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Walter Kalthoff angemeldet. Rechtsanwalt Kalthoff ist im gegenständlichen Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter der Insolvenzschuldnerin tätig. Bereits mit Schreiben vom 02.08.2023 wurde der Insolvenzgläubiger/Verfahrensbevollmächtigter darauf hingewiesen, dass in dieser "Doppelfunktion" eine Interessenkollision im Sinne der § 43a Abs. 4 BRAO bzw. § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorliege. Um diese Interessenskollision zu beseitigen erfolgte mit Schreiben vom 10.04.2024 die Abtretung der angemeldeten Forderung Tabellenblattnummer 3 auf Frau Katrin Kalthoff. Die Abtretungsvereinbarung liegt dem Insolvenzgericht vor. Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens wurde durch Katrin Kalthoff mit Schreiben vom 12.04.2024 erklärt und durch die Insolvenzschuldnerin bei Gericht eingereicht (Bl. 480/483, Anlage A8).
Neben der erklärten Zustimmung der Insolvenzgläubiger kann ein Insolvenzerfahren gemäß § 213 InsO auch dann eingestellt werden, wenn zB bei einer außergerichtlichen Schuldenregulierung das Interesse an einer vereinfachten und verkürzten Art der Verfahrensbeendigung besteht, MüKoInsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019, InsO § 213 Rn. 3.
Die Insolvenzgläubigerin stützt Ihren Antrag vor allem darauf, dass das Insolvenzgericht bei bestrittenen Forderungen oder bei Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger nach freiem Ermessen zu entscheiden hat inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf, § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO. Diese Ermessensentscheidung
ist im vorliegenden Verfahren für die Forderungen Tabellenblattnummer 4, 5, sowie 9 - 12 auszuüben.
Die Forderungsanmeldung Nummer 4, angemeldet durch die LHS München, in Höhe von 9.755,00 EUR ist durch den Insolvenzverwalter bestritten. Dieser Betrag wurde in voller Höhe beim Amtsgericht München hinterlegt (38 HL 1141/23, Bl. 480/483 Anlage A10.
Die Forderungsanmeldung Nummer 5, angemeldet durch Herrn Günter Alois Wagner, in Höhe von 256,961,41 EUR, wurde vom Insolvenzverwalter endgültig bestritten. Es handelt sich um eine nicht titulierte Forderung des Gläubigers, die Erhebung einer Feststellungsklage auf Bestehen der Forderung durch den Gläubiger wurde dem Insolvenzgericht zu keinem Zeitpunkt durch den Gläubiger nachgewiesen, § 179 Abs. 1, Abs. 2 UKS InsO.
Die Forderung Tabellenblattnummer 7, angemeldet durch den Freistaat Bayern vertreten durch das Finanzamt München, in Höhe von 23.899,50 EUR wurde durch den Insolvenzverwalter bestritten. Dieser Betrag wurde in voller Höhe beim Amtsgericht München hinterlegt (38 HL 1143/23, Bl. 480/483 Anlage A12.
Die Forderungsanmeldung Nummer 9, angemeldet durch Herrn André Wieland, in Höhe von 60.342,52 EUR, wurde vom Insolvenzverwalter endgültig bestritten. Es handelt sich um eine nicht titulierte Forderung des Gläubigers, die Erhebung einer Feststellungsklage auf Bestehen der Forderung durch den Gläubiger wurde dem Insolvenzgericht zu keinem Zeitpunkt durch den Gläubiger nachgewiesen, § 179 Abs. 1, Abs. 2 UKS InsO.
Die Forderung Tabellenblattnummer 10, angemeldet durch die Gemeinde Egenhofen, diese vertreten durch den Bürgermeister, in Höhe von 110,25 EUR wurde durch den Insolvenzverwalter bestritten. Beim Amtsgericht München wurde ein Betrag in Höhe von 16.662,50 hinterlegt (38 HL 1142/23, Bl. 480/483 Anlage A11. Der überschießende Betrag ist wohl mit der bereits zurückgenommenen Forderung Tabellenblattnummer 8 zu begründen.
Die Forderung Tabellenblattnummer 11, angemeldet durch Herrn André Wieland, in Höhe von 1.857,07 EUR wurde durch den Insolvenzverwalter teilweise bestritten. Die festgestellte Forderung in Höhe von7,95 EUR wurde durch die Insolvenzschuldnerin an den Gläubiger überwiesen (Bl. 532), die restl. Masseforderung in Höhe von 1.849,12 EUR wurde ebenfalls an den Gläubiger überwiesen (Bl. 532).
Die Forderung Tabellenblattnummer 12 und damit letzte Forderung im Verfahren, angemeldet durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Finanzamt München in Höhe von 158,25 EUR
wurde durch den Insolvenzverwalter bestritten, jedoch ebenfalls wie die vorige Forderung durch die Schuldnerin bereits an die Gläubigerin überwiesen (Bl. 533).
Neben den Insolvenzforderungen sind im Einstellungsverfahren auch die Masseverbindlichkeiten zu beachten. Zuvorderst sind hier die Verfahrenskosten zu beachten. Diese bestehen sowohl aus den Gerichtskosten als auch aus der Insolvenzvergütung, § 54 InsO. Die Insolvenzverwaltervergütung wurde bereits mit Beschluss vom 05.10.2023, Bl. 433/437 auf 66.415,90 EUR festgesetzt. Dieser Betrag wurde durch die Insolvenzschuldnerin direkt auf das Insolvenzkonto eingezahlt, siehe hierzu das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 24.10.2024, Bl. 543/545.
Die übrigen Gerichtskosten in Höhe von 11.957,11 EUR wurden bereits durch die Insolvenzschuldnerin am 08.08.2023 durch Einzahlung auf das Konto der Landesjustizkasse beglichen (ZA VI).
Darüber Hinaus hat die Insolvenzschuldnerin zwei weitere Masseverbindlichkeiten, zum einen die Masseforderung des Rechtsanwalt Alexander Roth für die Vertretung der Insolvenzmasse vor dem Zwangsversteigerungsgericht München (1510 K 190/23) in Höhe von 4.359,21 EUR als auch die weitere Masseforderung des Rechtsanwalt Alexander Roth für die Vertretung der Insolvenzmasse im Rahmen der WEG-Beschlussersetzungklage vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck (10 C 856/23 WEG) in Höhe von 3.689,86 EUR auf das Insolvenzkonto eingezahlt. Der Eingang dieser Zahlungen wurde ebenfalls durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.10.2024, Bl. 543/545 bestätigt.
In dem bereits erwähnten WEG-Beschlussersetzungsverfahren vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wurde zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klagepartei Herrn André Wieland ein Vergleich geschlossen bei dem sich die Insolvenzschuldnerin dazu verpflichtet, sich an bestimmten Kosten im Zusammenhang mit der Renovierung der schuldnerischen Immobilie (bei der die Insolvenzschuldnerin und André Wieland eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden) zu beteiligen. Die durch die Schuldnerin potentiell zu übernehmenden Kosten werden durch den Verfahrensbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin auf ca. 9.000,00 EUR geschätzt. Diese Kosten sind als potentielle Masseverbindlichkeiten anzusehen. Durch die Insolvenzschuldnerin wurde ein Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR auf das Insolvenzkonto einbezahlt. Der Eingang der Zahlung wurde ebenfalls durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.10.2024, Bl. 543/545 bestätigt.
Weitere Massegläubiger haben ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht. Nach Einstellung des Verfahrens können diese Massegläubiger ihre Ansprüche nur noch gegenüber
der Schuldnerin anmelden.
Sowohl die streitigen als auch aufschiebend bedingte Masseverbindlichkeiten - darunter die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters sind sicherzustellen. Diese Sicherstellung erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 232 ff. BGB, also durch Hinterlegung.
Es kann jedoch auch eine andere Form der Sicherstellung vereinbart werden, vgl. MüKoInsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019, InsO § 214 Rn. 13. Aus Sicht des Gerichts ist hier die Einzahlung auf das Insolvenzkonto ein gangbarer Weg.
Aus den oben genannten Gründen, kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Interesse der Insolvenzschuldnerin an einer außergerichtlichen Schuldenregulierung und einer damit einhergehenden vereinfachten und vor allem verkürzten Art der Verfahrensbeendigung dem Interesse der Insolvenzgläubiger an einer restlosen Verwertung des Vermögens der Schuldnerin überwiegt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument
einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
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