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Insolvenzprofil
ESCADA SE
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Bayern
Adresse
Einsteinring 14-18, 85609 Aschheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 183440
EUID
DED2601V.HRB183440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 1654/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Knitaly s.r.l.
22.01.2026
Festsetzung Vergütung AFIAA Germany 2 AG
17.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von hochwertiger Bekleidung aller Art, von Strick- und Textilwaren aller Art, von Lederwaren, Taschen, modischen Accessoires und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESCADA SE ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Die Schuldnerin wird durch die Direktorinnen Britz Aletta Catharina und Stanford Magrietha Johanna Salome vertreten. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Allen Overy Shearman Sterling LLP als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Im Zeitraum vom 02.09.2020 bis 12.02.2025 war Knitaly s.r.l. Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses. Über den Antrag dieses Mitglieds vom 26.02.2025 wurde die Vergütung und der Ersatz der Auslagen festgesetzt. Der beantragte Stundensatz von 280,00 EUR wurde als angemessen erachtet. Für 45,17 Stunden wurde ein Betrag von 12.647,60 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 28.05.2025 keine Einwände erhoben. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESCADA SE ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Aktenzeichen 1509 IN 1654/20. Die Schuldnerin wird durch die Direktorinnen Britz Aletta Catharina und Stanford Magrietha Johanna Salome vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte der Ka…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESCADA SE ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Aktenzeichen 1509 IN 1654/20. Die Schuldnerin wird durch die Direktorinnen Britz Aletta Catharina und Stanford Magrietha Johanna Salome vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte der Kanzlei Allen Overy Shearman Sterling LLP. Im Verfahrensverlauf wurden Vergütungen für Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses festgesetzt. Für das Mitglied Knitaly s.r.l. wurde eine Vergütung für den Zeitraum vom 02.09.2020 bis 12.02.2025 festgesetzt, basierend auf einem Antrag vom 26.02.2025. Der Stundensatz betrug 280,00 EUR bei 45,17 Stunden. Für das Mitglied AFIAA Germany 2 AG wurde eine Vergütung als Vorschuss für den Zeitraum vom 07.10.2020 bis 11.03.2026 festgesetzt, basierend auf Anträgen vom 25.06.2026 und 13.07.2026. Da die AFIAA Germany 2 AG in der Schweiz ansässig ist, wurde keine Umsatzsteuer festgesetzt (Reverse Charge). Der Insolvenzverwalter hat den Festsetzungen nicht widersprochen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1654/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ESCADA SE, Einsteinring 14-18, 85609 Aschheim, vertreten durch den Direktorinnen Britz Aletta Catharina und Stanford Magrietha Johanna Salome
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 183440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsan…
1509 IN 1654/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ESCADA SE, Einsteinring 14-18, 85609 Aschheim, vertreten durch den Direktorinnen Britz Aletta Catharina und Stanford Magrietha Johanna Salome
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 183440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Allen Overy Shearman Sterling LLP, Große Gallusstraße 14, 60315 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Knitaly s.r.l. für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren (Zeitraum vom 02.09.2020 bis 12.02.2025) werden wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.02.2025. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der beantragte Stundensatz in Höhe von 280,00 EUR wird als angemessen erachtet.
Für 45,17 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 12.647,60 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 28.05.2025 keine Einwände gegen die beantragte Festsetzung erhoben.Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Knitaly s.r.l. für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren (Zeitraum vom 02.09.2020 bis 12.02.2025) werden wie folgt festgesetzt:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1654/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ESCADA SE, Einsteinring 14-18, 85609 Aschheim, vertreten durch den Direktorinnen Britz Aletta Catharina und Stanford Magrietha Johanna Salome
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 183440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsan…
1509 IN 1654/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ESCADA SE, Einsteinring 14-18, 85609 Aschheim, vertreten durch den Direktorinnen Britz Aletta Catharina und Stanford Magrietha Johanna Salome
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 183440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Allen Overy Shearman Sterling LLP, Große Gallusstraße 14, 60315 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses AFIAA Germany 2 AG für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren (Zeitraum vom 07.10.2020 bis 11.03.2026) wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.06.2026 mit Ergänzung vom 13.07.2026. Nachdem die Tätigkeit des Gläubigerausschusses für das eröffnete Verfahren noch nicht beendet ist, erfolgt die Festsetzung der Vergütung diesbezüglich als Vorschuss auf die endgültige Vergütung gemäß § 9 InsVV analog.
Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR wird im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens sowie die besonderen Qualifikationen des Vertreters des Mitglieds als angemessen erachtet.
Für 25,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Aufgrund des Sitzes der AFIAA Germany 2 AG in der Schweiz, gilt vorliegend die Umkehr der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (also der Insolvenzmasse) nach § 13b UStG (Reverse Charge), sodass keine Umsatzsteuer festzusetzen ist.
Der Insolvenzverwalter hat in seinen Stellungnahmen vom 13.07.2026 und 16.07.2026 keine Einwände gegen die beantragte Festsetzung erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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