Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 5313
EUID
DEG1207.HRB5313
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 208/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
31.07.2026 , 10:35 Uhr
Aufhebung
17.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat am 31.07.2026 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt André Müller bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH wurde beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen 3 IN 208/26 behandelt. Am 31.07.2026 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt André Müller zum vorläufigen Insolvenzver…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH wurde beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen 3 IN 208/26 behandelt. Am 31.07.2026 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt André Müller zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin. Die antragstellende Gläubigerin hat am 17.08.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin wurden alle mit dem Beschluss vom 31.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen und die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 3 IN 208/26
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Oberschleuse 1, 15890 Eisenhüttenstadt
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 5313 FF
- Schuldnerin -
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…
Az.: 3 IN 208/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Oberschleuse 1, 15890 Eisenhüttenstadt
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 5313 FF
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.07.2026 um 10:35 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt André Müller, Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder).
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 208/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Oberschleuse 1, 15890 Eisenhüttenstadt
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 5313 FF
- Schuldnerin -
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Nachd…
3 IN 208/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
ESJ Spiel- und Unterhaltungsautomaten GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Oberschleuse 1, 15890 Eisenhüttenstadt
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 5313 FF
- Schuldnerin -
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Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 17.08.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 31.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO, die mit Beschluss vom 31.07.2026 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO, die mit Beschluss vom 31.07.2026 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 31.07.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 21 InsO aufgehoben.
Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 17.08.2026
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