Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Michael Esser, Inhaber der WS-Druck e.K., ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Florian Götz hat am 14.02.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. In diesem Zusammenhang wurde der Vermögenswert der Masse mit 205.770,556 EUR angegeben. Mit Beschluss vom 12.03.2025 ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Auslagenpauschale festgesetzt worden. Der Geschäftsbetrieb wurde während des Verfahrens fortgeführt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Michael Esser, Inhaber der WS-Druck e.K., wird vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen bearbeitet. Am 27.09.2024 wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Florian Götz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner ist über die Verfügungsbefugnis ein…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Michael Esser, Inhaber der WS-Druck e.K., wird vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen bearbeitet. Am 27.09.2024 wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Florian Götz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner ist über die Verfügungsbefugnis eingeschränkt. Im weiteren Verlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag eingereicht, dessen Einsicht bis zum 10.03.2025 möglich war. Am 12.03.2025 hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurde ein Vermögenswert von 205.770,56 EUR zugrunde gelegt. Ein Zuschlag für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen wurde gewährt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der vorläufigen Verwaltung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 91/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michael Esser, geboren am 26.03.1960, Im Krautgarten 14, 74078 Heilbronn
Inhaber der WS-Druck e.K. Inh. Michael Esser, Lichtensteinstraße 2, 78056 Villingen-Schwenningen, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 602740
- Schuldne…
1 IN 91/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michael Esser, geboren am 26.03.1960, Im Krautgarten 14, 74078 Heilbronn
Inhaber der WS-Druck e.K. Inh. Michael Esser, Lichtensteinstraße 2, 78056 Villingen-Schwenningen, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 602740
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tritschler Maier Mager Fachanwälte, Kirchstraße 11, 78054 Villingen-Schwenningen, Gz.: 417/24 KM24
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Götz, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 205.770,56 EUR auszugehen.Der vorläufige Insovenzverwalter beantragte zur Normalvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters einen Zuschlag von 45 % zu gewähren. Im einzelnen sei dieser Zuschlag für die Betriebsfortführung und den Sanierungsbemühungen zu gewähren.Bezüglich des beantragten Zuschlags für die Betriebsfortführung war Folgendes zu berücksichtigen:Hat die Betriebsfortführung durch den Verwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist gemäß BGH-Entscheidung vom 24.01.2008 (IX ZB 120/07) der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf den Vergütungsantrag des Verwalters Bezug genommen.Der Geschäftsbetrieb wurde während des gesamten Zeitraumes fortgeführt. Es waren Preisanpassungen bzw. Preisverhandlungen vorzunehmen. Dadurch konnte der Geschäftsbetrieb rentabel weiterbetrieben werden.Es wurden im Rahmen der Sanierungsbemühungen Unterlagen für potentielle Interessenten zusammengestellt und Verhandlungstermine anberaumt.Der Antrag ist zulässig und begründet.Gem. § 11 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters.Grundsätzlich wird für den Normalfall einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der Masse umfaßt, 25 % als angemessen erachtet.Dieser Betrag berechnet sich aus der Normalvergütung des Insolvenzverwalters (§ 2 InsVV).Ein Überschreiten der Normalvergütung ist gem. § 3 InsVV wie beantragt geboten und angemessen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war somit eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gemäß § 8 Abs.3 InsVV kann der vorläufige Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt.
Vorliegend greift die Festsetzung des Pauschsatzes von 15 %, somit eine Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR.
Hierauf ist gemäß § 7 InsVV der volle Umsatzsteuersatz von 19 % zu erstatten.
Gemäß Beschluss des BGH vom 12.07.2012 (Az. IX ZB 42/10) wurde der Schuldner
angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 12.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michael Esser, geboren am 26.03.1960, Im Krautgarten 14, 74078 Heilbronn, Inhaber der WS-Druck e.K. Inh. Michael Esser, Lichtensteinstraße 2, 78056 Villingen-Schwenningen, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 602740
-Schuldner / in
Der vorläuf…
1 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michael Esser, geboren am 26.03.1960, Im Krautgarten 14, 74078 Heilbronn, Inhaber der WS-Druck e.K. Inh. Michael Esser, Lichtensteinstraße 2, 78056 Villingen-Schwenningen, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 602740
-Schuldner / in
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht. Verfahrensbeteiligte können bis zum 10.03.2025 den Antrag beim Insolvenzgericht einsehen oder zur Einsicht anfordern und Stellungnahmen abgeben.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 91/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Michael Esser, geboren am 26.03.1960, Im Krautgarten 14, 74078 Heilbronn
Inhaber der WS-Druck e.K. Inh. Michael Esser, Lichtensteinstraße 2, 78056 Villingen-Schwenningen, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 602740
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolven…
1 IN 91/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Michael Esser, geboren am 26.03.1960, Im Krautgarten 14, 74078 Heilbronn
Inhaber der WS-Druck e.K. Inh. Michael Esser, Lichtensteinstraße 2, 78056 Villingen-Schwenningen, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 602740
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 27.09.2024 um 10:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Florian Götz
Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen
Telefon: 07721 94477700
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Dem Schuldner wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände des Schuldners ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände des Schuldners geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen des Schuldners oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Schuldners vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann durch den Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 27.09.2024
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